BGer 6B_241/2021 | |||
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BGer 6B_241/2021 vom 13.04.2021 |
6B_241/2021 |
Urteil vom 13. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2021 (BK 21 51).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige gegen die B.________ AG nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer angestossene Strafuntersuchung mit Verfügung vom 28. Januar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. Februar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt nicht den Begründungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der B.________ AG hindeuten würde. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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