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Informationen zum Dokument  BGer 6B_263/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_263/2021 vom 13.04.2021
 
 
6B_263/2021
 
 
Urteil vom 13. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rhyner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügungen (falsche Beweisaussage der Partei); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Januar 2021
 
(2N 20 125/2N 20 126).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Am 19. August 2020 erstattete die A.________ GmbH Strafanzeige/Strafklage gegen B.________ und C.________ wegen falscher Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB. Hintergrund der Anzeige/Strafklage bildet ein Forderungsstreit und die Frage, ob die beschuldigten Personen in Bezug auf eine zwischen der A.________ GmbH und der D.________ AG angeblich abgeschlossene Gewinnbeteiligungsvereinbarung vor Gericht falsche Aussagen gemacht haben. Mit separaten Verfügungen vom 3. bzw. 4. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 7. Januar 2021 ab.
 
Die A.________ GmbH wendet sich am 2. März 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Januar 2021 und der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 3. bzw. 4. September 2020 sowie die Feststellung, dass zwischen ihr und der D.________ AG eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden ist. Das Kantonsgericht Luzern und die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee seien gerichtlich anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB) gegen die beschuldigten Personen zu eröffnen.
 
2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei zur Beschwerde berechtigt, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin teilgenommen habe. Sie habe auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil sich dieser auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könne (Beschwerde S. 3). Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Legitimation offensichtlich nicht, werden doch damit nur die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG abstrakt wiedergegeben, ohne darzulegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen vorliegend konkret erfüllt sein sollen. Vor Bundesgericht ist der tatsächliche, unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierende Zivilanspruch zu begründen. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen folglich aufzeigen müssen, dass und inwiefern sich der angefochtene Beschluss konkret auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dazu verliert sie indessen kein Wort. Aus dem angefochtenen Beschluss erhellt zudem, dass die Frage des Zustandekommens der Gewinnbeteiligungsvereinbarung Gegenstand im Zivilprozess zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ AG gewesen ist. Das Kantonsgericht Luzern habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. April 2020 festgestellt, dass keine Gewinnbeteiligungsvereinbarung zustande gekommen sei (angefochtener Beschluss S. 4). Damit stehen vor Bundesgericht auch Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb auch dazu äussern müssen, weshalb das rechtskräftig abgeschlossene Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde überhaupt noch bestehen soll. Auch dazu verliert sie kein Wort. Was sie aus dem Hinweis, am 19. August 2020 ein Revisionsverfahren gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. April 2020 eingeleitet zu haben (vgl. Beschwerde S. 3), für sich im vorliegenden Zusammenhang ableiten will, bleibt unerfindlich. Die Beschwerde genügt den strengen Begründungsanforderungen an die Legitimation nicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Hinzuweisen bleibt darauf, dass das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es insbesondere auch keine Handhabe dafür bietet, einen nicht genehmen Ausgang eines Zivilverfahrens nachträglich über eine Strafanzeige zu korrigieren.
 
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. Ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots der Verfahrensfairness richtet sich im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügungen. So führt die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht aus, der E-Mail-Verkehr zwischen B.________ und E.________ vom 12. bis 16. Januar 2012 könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Gewinnvereinbarung zustande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten dies willkürlich anders interpretiert. Um den Beweis zu erbringen, dass die Interpretation der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz effektiv falsch sei und die beschuldigten Personen sich der falschen Zeugenaussage strafbar gemacht hätten, müsse folglich zuerst ein Verfahren eröffnet werden. Nach der Verfahrenseröffnung könnten Einvernahmen durchgeführt werden, in welchen die Privatklägerin die Möglichkeit hätte, die Aussage der Gegenparteien anzuzweifeln und sie mit Ergänzungsfragen zu konfrontieren. Nur so könne der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gewährleistet werden (Beschwerde S. 11 f.). Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin offensichtlich keine formelle Rechtsverweigerung geltend, sondern sie kritisiert die vorinstanzliche Würdigung und zielt damit auf eine materielle Prüfung in der Sache ab, was unzulässig ist.
 
4. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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