BGer 1B_166/2021 | |||
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BGer 1B_166/2021 vom 15.04.2021 |
1B_166/2021 |
Urteil vom 15. April 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 9. März 2021 (BK 21 85).
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Erwägungen: | |
1. Im Strafverfahren gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs etc. stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2021 in Aussicht, das Verfahren einzustellen, und setzte ihnen Frist für die Einreichung von Beweisanträgen.
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Am 9. März 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die vom Straf- und Zivilkläger A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Zur Begründung führte es an, die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft mit der Mitteilung, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen wolle, sei nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar.
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Mit Eingabe vom 31. März 2021 ans Bundesgericht erklärt A.________ diesen Beschluss für nichtig.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, noch inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt; beides ist nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
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Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass weitere Rechtsmitteleingaben, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise entsprechen, ohne Weiterungen abgelegt werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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