BGer 5A_268/2021 | |||
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BGer 5A_268/2021 vom 15.04.2021 |
5A_268/2021 |
Urteil vom 15. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 22. Februar 2021 (ZOR.2020.77).
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Sachverhalt: | |
Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft. Der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) rubrizierte Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2020 beim Bezirksgericht Baden eine Erbteilungsklage ein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 beantragte er eine Sistierung des Verfahrens, weil der Erbanteil des rubrizierten Beschwerdegegners gepfändet worden sei. Mit Verfügung vom 2. November 2020 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren, bis der Erbanteil des Beschwerdegegners versteigert worden sei. Auf dessen Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Februar 2021 die Sistierungsverfügung auf und wies das Bezirksgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2021 an das Bundesgericht gewandt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verfahrenssistierung. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Eine Darlegung der Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfolgt nicht. Letztlich scheint sich der Beschwerdeführer in seiner nur schwer lesbaren Eingabe aber primär darüber zu beklagen, dass er aufgrund einer "Kartellabsprache" zwischen seinem Anwalt und den anderen Beteiligten die obergerichtlichen Kosten tragen und seinem Bruder eine Parteientschädigung leisten müsse. Jedoch wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, indem die Kostenregelung dem Verfahrensausgang folgt. Soweit in der Beschwerde sinngemäss auch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angesprochen sein sollte, ist festzuhalten, dass das Obergericht das Gesuch des (damals anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen hat, die Einreichung der zur Begründung notwendigen Dokumente sei in Aussicht gestellt worden, aber nie erfolgt, weshalb die behauptete Mittellosigkeit nicht belegt sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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