BGer 2C_227/2021 | |||
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BGer 2C_227/2021 vom 16.04.2021 |
2C_227/2021 |
Urteil vom 16. April 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2021 (100.2021.51/52U).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) erhob in Sachen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er focht dabei Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Januar 2021 an. Mit einzelrichterlichem Urteil 100.2021.51/52 vom 22. Februar 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht ein, was es damit begründete, dass die Beschwerdeschrift "gänzlich unverständlich" sei. Weder nehme der Steuerpflichtige nachvollziehbar auf den angefochtenen Entscheid Bezug noch stelle er überhaupt einen sachbezogenen Antrag.
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1.2. Mit Eingabe vom 9. März 2021 ersuchte der Steuerpflichtige das Bundesgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit ergänzender Eingabe vom folgenden Tag reichte er ein "Klärungsdokument zum Rasterparadigma" nach, worin er sich, wie in der ersten Eingabe, hauptsächlich mit Aspekten der Orgelkunde, des Sozialversicherungsrechts und von "übergeordneten Fragestellungen" auseinandersetzte. Das Bundesgericht teilte dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. März 2021 mit, dass vor dem Hintergrund von Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist ausgeschlossen sei. Der Steuerpflichtige reichte in der Folge am 23. und am 24. März 2021 weiterführende Schriftstücke ein. Auch darin ging er hauptsächlich auf sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte seiner Biografie ein.
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2. | |
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).
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2.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Unterinstanz - einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren also einzig das vorinstanzliche Nichteintreten umfassen. Dass und weshalb die Vorinstanz auf seine Eingabe zu Unrecht nicht eingetreten sein soll, bringt der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht vor, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine zumindest ansatzweise Begründung erkennen liesse. Vielmehr spricht er sich zu hier nicht entscheidwesentlichen Aspekten wie insbesondere seiner sozialversicherungsrechtlichen Lage aus. Ebenso wenig dienlich sind in diesem Zusammenhang die an sich wertvollen, gut dokumentierten Hinweise zur Orgelkunde, mit welcher der Steuerpflichtige vertraut zu sein scheint.
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2.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände, worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat, kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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