BGer 5F_11/2021 | |||
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BGer 5F_11/2021 vom 16.04.2021 |
5F_11/2021 |
Urteil vom 16. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt,
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Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_220/2021 vom 26. März 2021.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5A_220/2021 vom 26. März 2021 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein.
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Am 9. April 2021 hat A.________ (Gesuchstellerin) um Revision des genannten Urteils ersucht. Am 11. April 2021 (Postaufgabe) hat sie einen Nachtrag zum Revisionsgesuch eingereicht.
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2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).
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3. Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind kaum verständlich. Ihnen ist aber immerhin zu entnehmen, dass sie sich auf erhebliche neue Tatsachen beruft und damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Soweit nachvollziehbar sieht sie diese neuen Tatsachen in einer Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 19. März 2021, die sie jedoch nicht beigelegt hat, und in Rechtsverzögerungen, die sie dem Sozialversicherungsgericht und der IV-Stelle Basel-Stadt vorwirft und die erst ab März 2021 ersichtlich seien.
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Das Urteil 5A_220/2021 vom 26. März 2021 ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die angebliche Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2021 und die angeblichen Rechtsverzögerungen haben sodann keinen Zusammenhang mit der Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen im zu revidierenden Urteil (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. mit der Beurteilung, dass die Beschwerde offensichtlich mangelhaft begründet war. Die vorgebrachten Tatsachen sind unerheblich (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3 und 4.1).
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Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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