BGer 5A_685/2020 | |||
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BGer 5A_685/2020 vom 19.04.2021 |
5A_685/2020 |
Urteil vom 19. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Krummenacher,
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2. C.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilungsklage
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(Gültigkeit einer antizipierten Prozessabstandserklärung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019 (ZG 19/007) und gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Obwalden vom 29. Mai 2020 (ZO 16/002/l).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sind Geschwister. Ihr Vater starb 1991 und ihre Mutter 2014 (Erblasserin).
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A.b. In ihrer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 1. August 2013 stellte die Erblasserin fest, dass B.A.________ einen Erbvorbezug von Fr. 12'500.-- erhalten habe und von seinem Vater eine Parzelle zu einem Preis habe kaufen können, der wesentlich unter dem damaligen Verkehrswert gelegen habe. Damit seien die Erbansprüche von B.A.________ sowohl gegenüber ihrem vorverstorbenen Ehemann als auch ihr gegenüber abgegolten. Die Erblasserin wies das Alleineigentum an ihrem Heimwesen C.A.________ zu und bezeichnete eine Willensvollstreckerin.
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A.c. Am 25. Februar 2015 bestätigte B.A.________ gegenüber der Willensvollstreckerin, dass er mit den letztwilligen Verfügungen und Feststellungen im Testament vom 1. August 2013 einverstanden sei.
| 3 |
B. | |
B.a. Mit Gesuch vom 30. November 2015 an die Schlichtungsbehörde des Kantons Obwalden stellte A.A.________ (Beschwerdeführerin) gegen B.A.________ (Beschwerdegegner 1) und gegen C.A.________ (Beschwerdegegner 2) unter anderem die Begehren, die Nachlässe ihrer Eltern festzustellen und zu teilen und die Beschwerdegegner zu verpflichten, die lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen.
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B.b. Die Schlichtungsbehörde stellte das Gesuch mit Beilagen je den Beschwerdegegnern zu und lud die Parteien zur Verhandlung ein. Der Beschwerdegegner 1 antwortet ihr darauf am 21. Dezember 2015, ihm sei unverständlich, weshalb er als Beklagter aufgeführt werde. Er habe mit Schreiben vom 25. Februar 2015 erklärt, dass er mit der letztwilligen Verfügung und den Feststellungen der Erblasserin einverstanden sei. Somit bestehe seinerseits kein weiterer Erbanspruch. Er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen.
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B.c. Zur Schlichtungsverhandlung erschien der Beschwerdegegner 1 in der Folge nicht. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 29. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Klagebewilligung erteilt.
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C. | |
C.a. Am 7. März 2016 klagte die Beschwerdeführerin einzig gegen den Beschwerdegegner 2 auf Erbteilung. Sie stellte zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 rechtsgültig auf seine Erbansprüche an den Nachlässen seiner Eltern verzichtet habe. Mit Klageantwort vom 10. August 2016 beantragte der Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation. Das Kantonsgericht Obwalden informierte den Beschwerdegegner 1 über das hängige Verfahren und gab ihm Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er Prozessabstand erkläre. Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte der Beschwerdegegner 1 unwiderruflich mit, dass er im Erbteilungsprozess Prozessabstand erkläre und das Gerichtsurteil anerkenne, wie auch immer es ausfalle. Der Schriftenwechsel fand ohne ihn statt.
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C.b. Der Beschwerdegegner 1 ersuchte am 27. August 2018 um Einsicht in die Prozessakten und beantragte am 26. September 2018 unter anderem, die Nichtigkeit, eventualiter die Unverbindlichkeit seiner Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 festzustellen, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 17. Mai 2018 neu Ausgleichungsforderungen gegen ihn zu erheben beabsichtige. Das Kantonsgericht stellte mit Entscheid vom 31. Januar 2019 fest, dass die Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 gültig ist, und bejahte die Passivlegitimation des Beschwerdegegners 2.
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C.c. Die vom Beschwerdegegner 1 dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 gut. Es erklärte die Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 infolge Irrtums für unverbindlich und erwog, damit der Beschwerdegegner 1 Partei des Erbteilungsprozesses werde, sei ein Parteiwechsel auf Antrag der Beschwerdeführerin und mit Zustimmung des Beschwerdegegners 2 erforderlich. Die Sache sei deshalb zur Behandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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C.d. Den Rückweisungsentscheid focht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht an, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat (Urteil 5A_986/2019 vom 24. Februar 2020).
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C.e. Das Kantonsgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel, da der Beschwerdegegner 2 seine Zustimmung dazu nicht erteilt hatte. Es wies die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Mai 2020 mangels Aktiv- und Passivlegitimation ab.
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D. Mit Eingabe vom 26. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. Oktober 2019 und den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 vom 23. August 2016 gültig erfolgt, die Aktiv- und Passivlegitimation im Erbteilungsprozess gegeben und deshalb auf ihre Klage vom 7. März 2016 einzutreten sei. Die Sache sei an das Kantonsgericht zur weiteren Behandlung der Erbteilungsklage und zur neuerlichen Festsetzung der Gerichts- und Anwaltskosten für die Verfahren vor Kantons- und Obergericht zurückzuweisen, eventualiter die obergerichtlich zu ihren Lasten auf Fr. 10'000.-- und Fr. 15'922.35 festgelegten Parteientschädigungen auf je Fr. 3'000.-- neu festzulegen.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 27. August 2020).
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Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Während das Kantonsgericht und das Obergericht auf Stellungnahmen verzichtet haben, schliessen die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 geäussert. Mit dessen Bemerkungen dazu konnte der Schriftenwechsel abgeschlossen werden.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der kantonsgerichtliche Entscheid vom 29. Mai 2020 (Bst. C.e) weist die Erbteilungsklage der Beschwerdeführerin mangels Aktiv- bzw. Passivlegitimation ab und betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von Fr. 524'208.-- (E. 3.4 S. 9) den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Er lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG).
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1.2. Der kantonsgerichtliche Entscheid vom 29. Mai 2020 (Bst. C.e) ist erstinstanzlich und wurde nicht von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz gefällt, wie es Art. 75 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in Zivilsachen als Regel vorschreibt. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde direkt gegen den erstinstanzlichen Endentscheid indessen zu, wenn damit - wie hier - ausschliesslich Rügen gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. Oktober 2019 (Bst. C.c) erhoben werden. Denn der Rückweisungsentscheid ist für die erste Instanz verbindlich und kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden, so dass es eine leere, zwecklose Formalität bedeutete, von der durch den Rückweisungsentscheid belasteten Beschwerdeführerin die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zu verlangen (BGE 143 III 290 E. 1.5 S. 295; 145 III 42 E. 2.2 S. 45). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners 2 hat die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht "akzeptiert" (S. 3 der Beschwerdeantwort), sondern ausdrücklich vor Bundesgericht angefochten (Bst. C.d). Gerade weil die Beschwerde gegen Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide in der Regel unzulässig ist, rechtfertigt sich die direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid gemäss der zitierten Praxis.
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1.3. Auf die - im Weiteren rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Da die Erbteilungsklage mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, könnte das Bundesgericht für den Fall, dass es die Passivlegitimation bejahte, über die Erbteilung nicht selbst entscheiden und lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache - hier direkt an das Kantonsgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) - erkennen. Das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist insoweit zulässig, wobei es der eigens beantragten urteilsmässigen Feststellung der Passivlegitimation nicht bedarf (BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteil 5A_984/2018 vom 7. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 III 1).
| 17 |
2. | |
2.1. Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Januar 2019 (Bst. C.b) dargelegt, dass alle Erben als notwendige Streitgenossen in den Erbteilungsprozess einbezogen werden müssten, damit das Urteil gegenüber allen Erben Recht schaffe. Gebe aber ein Miterbe, der sich am Prozess nicht beteiligen wolle, zuhanden des Gerichts die Erklärung ab, er anerkenne das Urteil, wie es auch ausfallen werde, als für sich ebenfalls verbindlich, so bestehe kein Anlass diese Erklärung abzulehnen, zumal das Urteil dank diesem antizipierten Abstand vom Prozess auch diesem Erben gegenüber vollstreckt werden könne. Die Erklärung des Beschwerdegegners 1 vom 21. Dezember 2015 gegenüber der Schlichtungsbehörde genüge den Anforderungen an eine förmliche Prozessabstandserklärung nicht, wohl aber die gegenüber dem Gericht am 23. August 2016 abgegebene. Sie sei als solche zulässig (E. 2.1 S. 8).
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Zur geltend gemachten Nichtigkeit der Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 hat das Kantonsgericht festgestellt, im Schlichtungsverfahren sei der Beschwerdegegner 1 korrekt beteiligt gewesen. Trotz dessen Erklärung an die Schlichtungsbehörde hätte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 in der Klage formell als Beklagten aufführen müssen. Da der Beschwerdegegner 2 in der Klageantwort auch Anträge für den Fall gestellt habe, dass der Beschwerdegegner 1 in das Verfahren noch einbezogen werde, habe das Kantonsgericht den Beschwerdegegner 1 angefragt, ob er eine Prozessabstandserklärung abgeben wolle. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 seien mit dem Vorgehen einverstanden gewesen. Der vom Beschwerdegegner 1 darauf am 23. August 2016 erklärte Abstand sei somit nicht nichtig (E. 2.2 S. 9 ff.).
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Zur eingewendeten Unverbindlichkeit der Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 infolge Irrtums hat das Kantonsgericht festgestellt, dass im Zeitpunkt der Prozessabstandserklärung die Klage und die Klageantwort vorgelegen hätten. Im Klagebegehren-Ziff. 5 habe die Beschwerdeführerin gefordert, dass die "Beklagten" die lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen hätten, und auf S. 20 (recte: S. 7) der Klage werde auf einen ausgleichungspflichtigen Vorbezug des Beschwerdegegners 1 hingewiesen. Der Beschwerdegegner 1 habe vom Kantonsgericht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt erhalten, vor seiner Erklärung in die Rechtsschriften Einsicht zu nehmen. Er habe keine Einsicht genommen, obwohl ihm auch als juristischem Laien bewusst gewesen sei, dass es sich bei einer Prozessabstandserklärung um einen Entscheid von einer gewissen Tragweite handle. In der Risikosphäre des Beschwerdegegners 1 habe somit gelegen, ob er eine Prozessabstandserklärung abgeben wolle oder nicht. Die Erklärung, er anerkenne das Urteil, wie auch immer es ausfallen werde, beinhalte an sich eine gewisse Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens. Der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht darauf verlassen dürfen, Parteien und Gericht würden vom Sachverhalt ausgehen, seine Erbansprüche wären mit den beiden Erbvorbezügen abgegolten und er hätte im Gegenzug keine Zahlungen zu leisten. Sein Irrtum sei zwar allenfalls subjektiv, nicht aber objektiv wesentlich. Seine Prozessabstandserklärung könne auch nicht so verstanden werden, dass sie sich auf einzelne Klagebegehren bezöge und nicht auf das Urteil, wie auch immer es ausfallen werde. Sie sei somit nicht unverbindlich (E. 3 S. 11 ff. des Entscheids vom 31. Januar 2019).
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2.2. Das Obergericht hat sich in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2019 (Bst. C.c) der kantonsgerichtlichen Auffassung angeschlossen, dass ein Erbe einen antizipierten Abstand erklären und dem Erbteilungsprozess fernbleiben könne (E. 2.2 S. 9). Es ist davon ausgegangen, dass die Äusserungen, die der Beschwerdegegner 1 in den Schreiben vom 25. Februar 2015 an die Willensvollstreckerin und vom 21. Dezember 2015 an die Schlichtungsbehörde vor der Klageerhebung getätigt habe, nicht als förmliche Prozessabstandserklärung genügten. Damit habe im Zeitpunkt der Klageeinreichung die Passivlegitimation gefehlt. Erst die Erklärung vom 23. August 2016 gegenüber dem Kantonsgericht gelte als förmliche Prozessabstandserklärung, die es grundsätzlich erlaubte, das Verfahren ohne die Teilnahme des Beschwerdegegners 1 zu führen (E. 2.3.1 S. 9).
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Zur Nichtigkeit der Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 hat das Obergericht ausgeführt, nicht von Anfang an als Partei am Verfahren beteiligte notwendige Streitgenossen könnten weder später beitreten noch beigeladen werden, doch dürfe das Gericht auf das Fehlen eines Streitgenossen aufmerksam machen. Sodann könnten prozessuale Versäumnisse bei der Bezeichnung des Aktiv- oder Passivlegitimierten auf dem Weg des gewillkürten Parteiwechsels behoben werden, wozu es der Zustimmung der Gegenpartei bedürfe. Die Beschwerdeführerin habe (noch) keinen Antrag auf Beteiligung des Beschwerdegegners 1 im Sinne eines Parteiwechsel gestellt. Das Kantonsgericht sei ihr zuvor gekommen, indem es den Beschwerdegegner 1 angefragt habe, ob er den Prozessabstand erklären wolle. Es habe dieses Vorgehen gewählt, weil der Beschwerdegegner 1 bereits im Vorfeld sein Desinteresse am Prozess geäussert habe - und daher die Beschwerdeführerin auch nur den Beschwerdegegner 2 eingeklagt habe -, diese Erklärungen aber nicht als förmliche Prozessabstandserklärung genügt hätten. Mit der Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 habe sich ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteiwechsel erübrigt. Zudem seien neben dem Beschwerdegegner 1 auch die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 mit dem Prozessabstand des Beschwerdegegners 1 einverstanden gewesen. Der bei Prozessbeginn bestehende Mangel der Passivlegitimation sei durch Prozessabstand des Beschwerdegegners 1 unter Zustimmung der Gegenpartei behoben. Aufgrund der konkreten Umstände und des Einverständnisses der Parteien zum Prozessabstand sei das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden und die Prozessabstandserklärung nicht nichtig (E. 2.3.2 S. 10). Gleichwohl hat das Obergericht das Vorgehen insofern gerügt, als dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 zumindest die Begehren der Beschwerdeführerin hätten bekanntgegeben werden sollen. Indessen sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Studium der Klage oder spätestens der Replik den Prozessabstand erklärt hätte. Denn den für den Beschwerdegegner 1 relevanten Antrag habe die Beschwerdeführerin in der Replik dahin gehend korrigiert, dass nur noch der Beschwerdegegner 2 zur Ausgleichung zu verpflichten sei. Weiter habe sie darin festgehalten, dass der verbleibende Nachlass (ohne Berücksichtigung der Zuwendungen an den Beschwerdegegner 1) unter den Parteien zu teilen sei und sie nicht geltend mache, dass der Beschwerdegegner 1 noch weitere auszugleichende Zuwendungen erhalten habe. Vor diesem Hintergrund habe die Nichtzustellung der Rechtsschrift (en) keinen Einfluss auf den Entscheid des Beschwerdegegners 1 gehabt, Prozessabstand zu erklären, weshalb es damit sein Bewenden habe (E. 2.3.3 S. 11).
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Zur Unverbindlichkeit der Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 infolge Irrtums hat das Obergericht festgestellt, die Parteien seien zu Beginn des Prozesses vom selben Sachverhalt ausgegangen, nämlich dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der bereits erhaltenen Zuwendungen im Hinblick auf die vorzunehmende Erbteilung abgegolten sei, d.h. dass er weder weitere Erbansprüche noch lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen habe. Auch die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 nichts auszugleichen habe, andernfalls sie die Klage auch gegen ihn eingereicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Replik vom 30. September 2016 den Antrag Ziff. 5 geändert, indem sie die Ausgleichungspflicht anstelle auf die "Beklagten" nur noch auf einen "Beklagten" bezogen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Erbansprüche des Beschwerdegegners 1 abgegolten seien und der verbleibende Nachlass ohne Berücksichtigung der Zuwendungen an den Beschwerdegegner 1 unter den Parteien zu teilen sei (Ziff. 6) und dass sie nicht geltend mache, dass der Beschwerdegegner 1 noch weitere auszugleichende Zuwendungen erhalten hätte (Ziff. 8 der Replik). Auch der Beschwerdegegner 2 habe in seiner Duplik vom 16. November 2016 festgehalten, dass er ebenfalls keine Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegen den Beschwerdegegner 1 stelle. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 die Prozessabstandserklärung nur abgegeben habe, weil er sich sicher gewesen sei, dass gegen ihn keine Ausgleichungsforderungen geltend gemacht werden würden. Aus objektiver Sicht habe nach Treu und Glauben der vom Beschwerdegegner 1 vorgestellte Sachverhalt als notwendige Grundlage für die Prozessabstandserklärung betrachtet werden dürfen. Sodann sei für die übrigen Verfahrensbeteiligten nach Treu und Glauben erkennbar gewesen, dass für den Beschwerdegegner 1 die Sicherheit, dass gegen ihn keine Ausgleichungsforderungen geltend gemacht werden würden, Voraussetzung für die Abgabe der Prozessabstandserklärung gewesen sei. Die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2018, mit der sie Ausgleichungsforderungen gegen den Beschwerdegegner 1 zu stellen beabsichtige, zeige, dass sich der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich geirrt und in einem Grundlagenirrtum befunden habe. Seine Berufung auf den Grundlagenirrtum sei weder treuwidrig noch missbräuchlich (E. 3 S. 11 ff. des Entscheids vom 29. Oktober 2019).
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2.3. Zur Streitfrage, ob die Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 vom 23. August 2016 rechtswirksam erfolgt sei, schliesst sich die Beschwerdeführerin dem Obergericht an, dass keine Nichtigkeit anzunehmen sei. Sie bestreitet hingegen, dass sich der Beschwerdegegner 1 in einem wesentlichen Grundlagenirrtum über einen künftigen Sachverhalt befunden habe und nach Treu und Glauben darauf habe vertrauen dürfen, es würden nach Abgabe seiner Prozessabstandserklärung im Erbteilungsprozess keine erbrechtlichen Ansprüche gegen ihn gestellt werden (S. 6 ff. Ziff. 8 und 9).
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Die Beschwerdeführerin räumt vorweg ein, dass sie mit Noveneingabe vom 17. Mai 2018 den Beschwerdegegner 1 zur Ausgleichung erhaltender lebzeitiger Zuwendungen verpflichten wolle. Sie habe ihm die Eingabe direkt zugestellt. Der Beschwerdegegner 1 könne sich nicht erfolgreich auf einen Grundlagenirrtum berufen. Das Kantonsgericht habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2016 Bedeutung und Tragweite der Prozessabstandserklärung ausführlich und auch für einen juristischen Laien verständlich dargelegt. Gerade die Anerkennung des Urteils mit der Formulierung "wie immer es auch ausfalle" verdeutliche das - jedem Gerichtsprozess wesensgemässe - Risiko, dass das Urteil den Beschwerdegegner 1 zu Leistungen an die anderen Erben verpflichten könnte, und zwar umso mehr, als der Beschwerdegegner 1 die Prozessabstandserklärung vor Einreichung der Replik abgegeben habe und deshalb gar nicht habe wissen können, ob nicht noch neue Ansprüche geltend gemacht werden würden. Weder das Kantonsgericht noch sie selber hätten dem Beschwerdegegner 1 irgendwelche Zusicherungen gemacht, die sein Vertrauen begründen könnten, im Verlaufe des Prozesses würden nicht noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Aus ihrer Replik vom 30. September 2016 könne der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich bereits deshalb nichts ableiten, weil er seine Erklärung am 23. August 2016 und damit vor Erstattung der Replik abgegeben habe (S. 8 ff. Ziff. 10 und 11).
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Weiter entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 darauf vertrauen dürfen, dass dessen Prozessabstandserklärung nicht an irgendwelche Bedingungen und Annahmen geknüpft gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe auf die gerichtlich angebotene Akteneinsicht verzichtet und "unwiderruflich" und bedingungslos den Abstand erklärt, wie er auch in den früheren Schreiben vom 25. Februar 2015 und 21. Dezember 2015 vorbehaltlos auf jegliche Ansprüche an den elterlichen Nachlässen verzichtet habe. Es könne deshalb keine Rede davon sei, alle Parteien seien vom gleichen Sachverhalt ausgegangen, wonach der Beschwerdegegner 1 nichts mehr aus dem Nachlass erhalte, im Gegenzug aber auch nichts auszugleichen habe. Vertrauensbegründende Zusicherungen fehlten, und die blosse Hoffnung, es würden im Verlaufe des Prozesses schon keine weiteren Forderungen gestellt werden, begründe kein nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr berechtigtes Vertrauen. Abgesehen davon sei völlig offen, ob ihre Noveneingabe vom 17. Mai 2018 die formellen Voraussetzungen erfülle und ihre Ausgleichungsforderungen gegen den Beschwerdegegner 1 gutgeheissen werden würden (S. 11 ff. Ziff. 12-14 der Beschwerdeschrift).
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2.4. Der Beschwerdegegner 1 beruft sich erneut auf Nichtigkeit (S. 4 ff.). Er führt zur Begründung aus, der Prozessabstand sei eine Prozesshandlung, die nur eine Partei vornehmen könne. Er sei von der Beschwerdeführerin mit Erbteilungsklage vom 7. März 2016 nicht eingeklagt worden und deshalb zu keinem Zeitpunkt Partei des Verfahrens gewesen. Somit könne er als unbeteiligter Dritter auch keine Prozesshandlung vornehmen, weshalb die von ihm abgegebene Prozessabstandserklärung nichtig sei (Rz. 13). Die Nichtigkeit belegten auch alle Rechts- und Verfahrensfehler, die dem Kantonsgericht unterlaufen seien (Rz. 14-19) und die das Obergericht zu Unrecht nicht behoben habe (Rz. 20-38). Der Beschwerdegegner 1 wirft dem Obergericht zur Hauptsache eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Obergericht gehe mit keinem Wort darauf ein, dass er gar nicht eingeklagt worden sei und damit nicht passivlegitimiert gewesen sei und mangels Parteistellung im Erbteilungsprozess auch nicht den Abstand habe erklären können. Er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen und deshalb mit Schreiben vom 23. August 2016 den Prozessabstand erklärt. Aus der ihm fehlenden Parteistellung leitet der Beschwerdegegner 1 dann weiter ab, die obergerichtlich geschützte Prozessleitung des Kantonsgerichts sei absolut unhaltbar und willkürlich. Mit seinen Rügen, das Kantonsgericht verletze mehrere Verfahrensgrundsätze und belege seine Voreingenommenheit, habe sich das Obergericht nicht befasst. Aufgrund all der gravierenden Fehler und Rechtsverletzungen erweise sich seine Prozessabstandserklärung als nichtig (Rz. 39).
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Zur Unverbindlichkeit seiner Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 hält der Beschwerdegegner 1 fest (S. 12 ff.), es sei erstellt, dass die Parteien zu Beginn des Prozesses vom selben Sachverhalt ausgegangen seien, nämlich dass er aufgrund der bereits erhaltenen Zuwendungen im Hinblick auf die vorzunehmende Erbteilung abgegolten sei, d.h. weder weitere Erbansprüche habe noch lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen habe. Zu dieser von allen Beteiligten ab Prozessbeginn vorausgesetzten Grundlage stehe die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2018, mit der er auch nicht habe rechnen können und müssen, in krassem Widerspruch (Rz. 40-44). Zutreffend habe das Obergericht festgestellt, dass die Prozessabstandserklärung wegen Grundlagenirrtums unverbindlich sei (Rz. 48). Die Ausführungen in ihrer Replik belegten, dass die Beschwerdeführerin von der Grundlage ausgegangen sei, die er als notwendige Bedingung seiner Erklärung des Prozessabstandes angenommen habe. Aus der falschen Rechtsbelehrung des Kantonsgerichts könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden (Rz. 49-57). Wo die Beschwerdeführerin bestreite, dass alle Parteien vom gleichen Sachverhalt ausgegangen seien, sei sie nicht zu hören, gehe es doch um den Sachverhalt, wie ihn das Obergericht als letzte kantonale Instanz festgestellt habe (Rz. 58 der Beschwerdeantwort).
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2.5. Der Beschwerdegegner 2 schliesst auf Abweisung der Beschwerde, hebt aber hervor, dass der Streit über die Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 geführt werde. Er unterziehe sich der Beurteilung der Gerichte und wolle trotzdem kritische Bemerkungen anbringen. Das Kantonsgericht sei - ohne Parteiantrag - auf den Beschwerdegegner 1 zugegangen, der sich dadurch in seinem Standpunkt bestärkt gefühlt und darauf vertraut habe, dass er im Prozess nichts zu befürchten haben werde. Für ihn sei - für die Prozessparteien erkennbar - wesentliche Voraussetzung der Prozessabstandserklärung gewesen, dass keine Ausgleichungsforderungen gegen ihn gestellt werden würden (S. 4 f. der Beschwerdeantwort).
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2.6. Ihre Replik bezieht die Beschwerdeführerin auf den Einwand des Beschwerdegegners 1, seine Prozessabstandserklärung sei nichtig gewesen. Sie hält dafür, eine Prozessabstandserklärung könne jederzeit gültig abgegeben werden, unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner 1 formell als Partei eingeklagt worden sei oder nicht. Vorliegend sei zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 ja bereits im Schlichtungsverfahren eingeklagt worden sei. Auch ein allfälliger Mangel in Bezug auf die Passivlegitimation könne nachträglich behoben werden. Aus den Erklärungen des Beschwerdegegners 1 habe geschlossen werden können, dass er nicht am Prozess habe teilnehmen wollen. Das Kantonsgericht sei deshalb gehalten gewesen, gegenüber dem Beschwerdegegner 1 als Laien seine Fragepflicht ausgedehnt wahrzunehmen. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Fehleinschätzung der Prozesschancen unmöglich einen wesentlichen, d.h. rechtlich beachtlichen Irrtum darstellen könne.
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2.7. Der Beschwerdegegner 1 betont in seiner Duplik, dass das Schweizerische Zivilprozessrecht einen nachträglichen Prozessbeitritt, aber auch eine Beiladung nicht vorsieht, um den Fehler der fehlenden Teilnahme eines Streitgenossen zu korrigieren. Die gerichtliche Fragepflicht wiederum könne sich nur an die Parteien richten und damit nicht an ihn als Aussenstehenden. Auch gehe es nicht um eine Fehleinschätzung bzw. einen Irrtum über die Prozesschancen. Vielmehr seien sämtliche Beteiligten von derselben Grundlage ausgegangen, womit der Grundlagenirrtum zu bejahen sei.
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3. | |
3.1. Die Teilungsklage (Art. 604 ZGB) muss gegen alle Miterben erhoben werden, weil sie zu einem Urteil führt, das gegenüber allen Erben wirkt, und weil sie das Schicksal von Vermögensgegenständen regelt, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümern gehören (Art. 602 Abs. 2 ZGB; BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Beteiligung sämtlicher Miterben lässt die Praxis zu, wenn einzelne Erben erklären, sie wollten auf ihren Anteil an der Erbschaft verzichten (BGE 51 II 267 E. 2 S. 270; 116 II 49 E. 4c S. 54) oder sich dem ergehenden Teilungsurteil unterziehen, wie auch immer es ausfallen werde (BGE 100 II 440 E. 1 S. 441; 136 III 123 E. 4.4.1/.2 S. 128; vgl. aus der Lehre statt vieler: TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 32d zu Art. 602 und N. 3 zu Art. 604 ZGB; WOLF, Berner Kommentar, 2014, N. 96 zu Art. 602 und N. 50 zu Art. 604 ZGB; SPAHR, Commentaire romand, 2016, N. 7 zu Art. 602 und N. 9 zu Art. 604 ZGB; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, 2019, N. 19 zu Art. 602 und N. 17 zu Art. 604 ZGB).
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3.2. Die Erklärung eines Erben unterliegt keiner Formvorschrift, hat aber klar und eindeutig zu erfolgen (BGE 113 II 140 E. 2c S. 143). Sie ist dabei als einseitige Willenserklärung nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Danach ist zuerst der tatsächliche Wille der erklärenden Person massgebend, sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war (Tatfrage). Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Person nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Rechtsfrage). Die erklärende Person hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 115 II 323 E. 2b S. 329, betreffend Ausschlagungserklärung; BGE 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159, betreffend Rechtsmittelverzicht). Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien im Besonderen sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Nicht massgebend ist der verborgene innere Wille der Partei und ihre Erklärung vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (BGE 105 II 149 E. 2a S. 152; 128 III 50 E. 2c/aa S. 59).
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3.3. Auf die Erklärung eines Erben sind die Irrtumsregeln anwendbar (BGE 102 Ib 115 E. 2a S. 118; 128 III 70 E. 2 S. 75; Urteil 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2, in: ZBGR 92/2011 S. 63, betreffend Ausschlagungserklärung). Danach ist die Erklärung für denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (vgl. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Willensäusserung ein Irrtum vorhanden war, ist eine Tatfrage, Rechtsfrage hingegen, ob es sich bei einem bestimmten Irrtum um einen wesentlichen im Sinne des Gesetzes handelt (BGE 105 II 16 E. 5 S. 22; 135 III 537 E. 2.2 S. 542). Für die Irrtumsanfechtung von Prozesserklärungen gelten gewisse Besonderheiten. Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, kann es auch nicht mit der Behauptung erneuern, er habe den Rückzug aus Irrtum erklärt (BGE 83 II 57 E. 1 S. 61). Sodann kann sich ein Grundlagenirrtum nicht auf bestrittene oder ungewisse Punkte beziehen, die durch die Prozesserklärung geregelt oder erledigt werden wollten (vgl. BGE 105 Ia 115 E. 2 S. 119, betreffend Rückzug eines Begehrens; BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52, betreffend Vergleich; vgl. aber zur sog. Desinteresse-Erklärung des Geschädigten im Strafprozess: Urteil 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4, in: Praxis 2007 Nr. 95 S. 640).
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4. | |
4.1. Entgegen der missverständlichen Darstellung des Obergerichts (E. 2.2) begründet das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO), die den Streitgegenstand und die Parteien fixiert (Art. 64 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1 S. 785). In diesem Zeitpunkt aber hat es an der Passivlegitimation nicht gefehlt, ist doch das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 als Beklagte gerichtet gewesen (Bst. B.a). Alle Miterben waren damit in den Erbteilungsprozess einbezogen.
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4.2. Gegenüber der Schlichtungsbehörde hat der Beschwerdegegner 1 seine schriftliche Erklärung vom 21. Dezember 2015 abgegeben, wonach ihm unverständlich sei, weshalb er als Beklagter aufgeführt werde, seine Erbansprüche gegenüber seinen Eltern abgegolten seien und er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde (Bst. B.b). Soweit sein Schreiben als antizipierte Prozessabstandserklärung verstanden werden darf, ist sie in diesem Verfahrensabschnitt grundsätzlich zulässig und rechtswirksam (YANNICK MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Prozessabstandserklärung in Erbteilungsprozessen, ZZZ 2019 S. 120 ff., 124 f.; vgl. zur Möglichkeit, die Erklärung dem klagewilligen Erben auch vorprozessual abzugeben: WEIBEL, in: Abt/ Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 604 ZGB; EIGENMANN/LANDERT, Actions successorales, 2019, § 13 Rz. 23 S. 180/181).
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4.3. Beide kantonalen Gerichte haben die Erklärung als förmlich ungenügend betrachtet, dafür aber keine Begründung angeführt (E. 2.2). Eine Formvorschrift besteht indessen nicht. Die Erklärung ist vielmehr nach Treu und Glauben auszulegen (E. 3.2). Sie stellt von ihrem Wortlaut und Inhalt her keinen Verzicht des Beschwerdegegners 1
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4.4. Da die kantonalen Gerichte der Erklärung des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Schlichtungsbehörde zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen haben, ist diesbezüglich die Streitfrage nach dem geltend gemachten Grundlagenirrtum offen geblieben, doch kann sie aufgrund der unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts beantwortet werden. Der Beschwerdegegner 1 hat danach gemeint, dass er nichts mehr aus dem Nachlass bekomme, im Gegenzug aber auch nichts auszugleichen habe (E. 2.2). Gleichzeitig hat er das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin von der Schlichtungsbehörde zugestellt erhalten und nach eigenen Angaben erkannt, dass er darin als Beklagter aufgeführt wird und ein Begehren dahin gehend lautet, er und der Beschwerdegegner 2 seien zu verpflichten, die lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen (Bst. B.b). Dessen ungeachtet hat der Beschwerdegegner 1 erklärt, auf Teilnahme am Verfahren zu verzichten. Er hat damit von den gegen ihn als Beklagten gestellten Begehren keine Kenntnis nehmen wollen oder seine Unkenntnis zumindest in Kauf genommen und kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich geirrt. Sein gleichgültiges Verhalten zeigt, dass sein Irrtum keine wesentliche Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung war (SCHMIDLIN, Berner Kommentar, 2013, N. 14 zu Art. 23/24 OR; seither: Urteile 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.1 Abs. 1, in: ZBGR 98/2017 S. 339; 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 7.1 Abs. 2, in: FamPra.ch 2014 S. 409).
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4.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Annahme kein Bundesrecht, dass der Beschwerdegegner 1 bereits im Schlichtungsverfahren seinen Verzicht auf Teilnahme am Erbteilungsprozess rechtswirksam erklärt hat.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdegegner 1 war von Beginn an als Beklagter am Erbteilungsprozess beteiligt. Da er im Schlichtungsverfahren gegenüber der Schlichtungsbehörde unterschriftlich seinen Verzicht erklärt hatte, hat ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Klageschrift vom 7. März 2016 nicht mehr förmlich als "Beklagten" aufgeführt. Ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (z.B. BGE 86 II 451 E. 3 S. 455), auch wenn aus Gründen prozessualer Vorsicht und um der Klarheit willen dazu geraten wird, sämtliche - auch den Prozessabstand erklärende - Miterben formell als Beklagte oder zumindest als Verfahrensbeteiligte einzubeziehen (DARIO AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, S. 115 ff. mit Hinweisen, insbesondere auf WEIBEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 604 ZGB; EIGENMANN/LANDERT, a.a.O., § 13 Rz. 23 S. 181).
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5.2. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 mit dem Klagebegehren in das Hauptverfahren einbezogen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 rechtsgültig auf seine Erbansprüche an den Nachlässen seiner Eltern verzichtet habe (Bst. C.a). Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass im Ergebnis auch das Kantonsgericht dem Beschwerdegegner 1 Parteistellung zuerkannt und ihn als Beklagten behandelt hat (vgl. zur Berichtigung mangelhafter Parteibezeichnung: BGE 142 III 782 E. 3.2 S. 787; Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 141 III 539; 130 III 550 E. 2.2 S. 553; Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.2; für mit dem vorliegenden vergleichbare Anwendungsfälle: Urteile 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 1; 5A_498/2008 vom 19. November 2008 E. 5.2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners 1 hat das Kantonsgericht seine Fragepflicht (Art. 56 ZPO) somit ihm gegenüber als Beklagtenpartei und nicht als unbeteiligtem Dritten wahrgenommen.
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5.3. Der Beschwerdegegner 1 rügt die Prozessleitung als derart fehlerhaft, dass seine Prozessabstandserklärung als nichtig zu betrachten sei, was das Obergericht verkannt habe. Der Einwand ist in der Beschwerdeantwort zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334; 140 III 86 E. 2 S. 89 und 456 E. 2.2.2 S. 458), aber unbegründet (vgl. zum Begriff der Nichtigkeit: BGE 145 III 436 E. 4 S. 438). Das Kantonsgericht ist vielmehr vorgegangen, wie es das Zivilprozessrecht nach dem Gesagten gestattet (E. 5.2) und auch die Lehre mit teilweise anderer Begründung befürwortet (MINNIG, a.a.O., S. 125; AMMANN, a.a.O., S. 116 Anm. 524 mit weiteren Hinweisen). Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Obergericht die gerügte Nichtigkeit verneint hat. Soweit der Beschwerdegegner 1 ihm mehrfache Verletzungen seines Anspruchs auf Prüfung und Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den verfassungsmässigen Anforderungen genügt (BGE 146 II 335 E. 5.2 S. 341; 146 IV 185 E. 6.6 S. 195; 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
| 42 |
5.4. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 19. August 2016 hat der Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 23. August 2016 unwiderruflich mitgeteilt, dass er im Erbteilungsverfahren den Prozessabstand erkläre. Der Beschwerdegegner 1 hat damit seine vorprozessual gegenüber der Willensvollstreckerin und im Schlichtungsverfahren gegenüber der Schlichtungsbehörde abgegebenen Verzichtserklärungen bestätigt. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Prozessabstandserklärung vom 23. August 2016 sei unverbindlich, weil sich der Beschwerdegegner 1 über einen künftigen Sachverhalt geirrt habe, nämlich darüber, dass ihm gegenüber im Erbteilungsprozess keine Ausgleichungsforderungen würden geltend gemacht werden.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Beurteilung erhobenen Einwände erweisen sich als begründet. Denn unerlässliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf einen Grundlagenirrtum bleibt, dass es sich dabei um einen Irrtum über eine objektiv wesentliche Grundlage für die Abgabe der Erklärung und nicht bloss um eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung gehandelt hat (BGE 118 II 297 E. 2c S. 300; Urteil 4A_641/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.5.2, in: SJ 2011 I S. 321, mit Hinweis auf SCHMIDLIN, a.a.O., N. 204 [heute: N. 247] zu Art. 23/24 OR).
| 44 |
Der Beschwerdegegner 1 hat wiederholt und auch im Hauptprozess in einem Zeitpunkt den Verzicht erklärt, in dem er den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ansatzweise abzuschätzen vermochte und über keine Zusicherungen der Beschwerdeführerin verfügte, die ihn zu seiner Annahme, es würden gegen ihn im Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt werden, hätten berechtigen können. Die Beschwerdeführerin hat ihre Begehren, die sie mit dem Schlichtungsgesuch gestellt hatte und die dem Beschwerdegegner 1 bekannt waren, vielmehr in der Klageschrift aufrecht erhalten. Was sie oder der Beschwerdegegner 2 nach der Prozessabstandserklärung des Beschwerdegegners 1 in der Replik oder in der Duplik ausgeführt haben, ist für den Irrtum des Beschwerdegegners 1 im Moment seiner Erklärung unerheblich. Desgleichen ist es unerheblich, dass der Beschwerdegegner 1 vorgängig weder fachkundigen Rat noch Informationen beim Gericht eingeholt hat, obwohl dafür Zeit und Gelegenheit bestanden hätten. Sein gleichgültiges Verhalten auch im Hauptverfahren zeigt, dass sein Irrtum keine wesentliche Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung gewesen ist (E. 4.4).
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5.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Erklärung des Beschwerdegegners 1 vom 23. August 2016 als verbindlich und die gegenteilige Beurteilung des Obergerichts als bundesrechtswidrig.
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6. Ihr Begehren gegen die obergerichtliche Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich "eventualiter" (Ziff. 2) bzw. "bei Abweisung der Beschwerde" (S. 15 Rz. 15 der Beschwerdeschrift) gestellt. Über das Eventualbegehren ist nicht zu entscheiden, da der Hauptantrag und damit die Beschwerde gutgeheissen wird (vgl. zum Begriff: BGE 142 III 683 E. 5.3.2 S. 688).
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7. Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. In Aufhebung der Entscheide des Obergerichts vom 29. Oktober 2019 (Rückweisung) und des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2020 (Klageabweisung) wird die Sache zur weiteren Behandlung der Erbteilungsklage vom 7. März 2016 an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden der Beschwerdegegner 1 und auch der Beschwerdegegner 2, der ebenfalls ausdrücklich auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat, kosten- und gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). Über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Berufungsverfahren (ZG 19/007) wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Entscheide des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019 (ZG 19/007) und des Kantonsgerichts Obwalden vom 29. Mai 2020 (ZO 16/002/l) werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Erbteilungsklage der Beschwerdeführerin vom 7. März 2016 an das Kantonsgericht Obwalden zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens (ZG 19/007) an das Obergericht des Kantons Obwalden zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden und dem Kantonsgericht Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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