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Informationen zum Dokument  BGer 5F_8/2021  Materielle Begründung
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BGer 5F_8/2021 vom 19.04.2021
 
 
5F_8/2021
 
 
Urteil vom 19. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1.  Kanton Aargau,
 
2.  Einwohnergemeinde U.________,
 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16. Dezember 2020.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 hat das Bundesgericht die Verfahren 5D_164/2020 und 5D_165/2020 vereinigt, ist auf die Beschwerden in Zivilsachen nicht eingetreten und hat die Verfassungsbeschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
 
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) sind die damaligen Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) mit einer "Information betreffend: Nichtanerkennung Ihres Urteils" an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat ein Revisionsverfahren (5F_6/2021) eröffnet und die Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe) haben die Gesuchsteller geltend gemacht, sie hätten kein Revisionsgesuch eingereicht, weil sie davon überzeugt seien, dass sämtliche Gerichte in dieser Sache Partei für den Kanton bzw. die Gemeinde ergriffen. Den eingeforderten Kostenvorschuss könnten sie nicht bezahlen und sie erachteten die entsprechende Verfügung als Provokation. Es sei für sie schwierig, etwas zurückzuziehen, was sie nicht eingeleitet hätten. Aus formellen Gründen zögen sie das Rechtsmittel zurück. Mit Verfügung vom 3. März 2021 hat das Bundesgericht das Verfahren 5F_6/2021 als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
 
Am 24. März 2021 (Postaufgabe) sind die Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht gelangt. Unter Bezugnahme auf E. 2 der Verfügung 5F_6/2021 vom 3. März 2021 machen sie geltend, sie bestünden sehr wohl auf einer Revision des Urteils vom 16. Dezember 2020, falls dieses Verfahren für sie mit keinen Kosten verbunden sei. Das Bundesgericht hat das vorliegende Revisionsverfahren 5F_8/2021 eröffnet und unter Berücksichtigung des sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen.
 
2. Prozesshandlungen von Parteien und damit auch die Einlegung von Rechtsmitteln sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2 S. 333 ff.). Die Gesuchsteller können demnach kein Revisionsgesuch stellen unter der Bedingung, dass das Revisionsverfahren sie nichts kosten wird. Im Interesse der Gesuchsteller wird die unzulässige Bedingung als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt, zumal sie auf ihre prekäre wirtschaftliche Lage hinweisen.
 
Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob die Gesuchsteller nach dem Rückzug eines ersten Revisionsgesuchs ein weiteres, im Wesentlichen gleich begründetes Revisionsgesuch stellen dürfen, ob das erste Gesuch zutreffend als Revisionsgesuch qualifiziert wurde und wie die Widersprüche in den Äusserungen der Gesuchsteller (in der Eingabe vom 1. März 2021 Verneinung, ein Revisionsgesuch gestellt zu haben, und in der Eingabe vom 24. März 2021 Beharren auf dem ersten Revisionsgesuch) zu bewerten sind.
 
3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).
 
4. Die Gesuchsteller berufen sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Stattdessen kritisieren sie (in beiden Revisionsgesuchen) bloss den Inhalt des Urteils 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16. Dezember 2020 und verlangen im Ergebnis eine Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (z.B. Fehlen der Vollmacht, Stundungseinrede). Dazu dient das Revisionsverfahren nicht (oben E. 3). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Revisionsgesuche in der Art der vorliegenden ohne Antwort abzulegen.
 
5. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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