BGer 6B_1428/2020 | |||
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BGer 6B_1428/2020 vom 19.04.2021 |
6B_1428/2020 |
Urteil vom 19. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys, Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallprüfung); Willkür
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. Oktober 2020 (SST.2020.147).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ hat durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau für die Monate Januar bis März 2017, Mai bis Juli 2017 sowie Januar bis Februar 2018 unrechtmässig Geldleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 16'856.05 erzielt.
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B. Am 11. Mai 2020 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen meh rfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Dagegen erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Landesverweisung.
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C. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 27. Oktober 2020 fest, dass das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Es verwies A.________ für 5 Jahre des Landes und verzichtete auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Dezember 2020 beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 9 und 13 BV sowie Art. 8 EMRK, indem sie den Sachverhalt willkürlich feststelle, zu Unrecht einen Härtefall verneine und mit der Landesverweisung das Zusammenleben und die Einheit der Familie erheblich beeinträchtige. Dass eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vorliegt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.
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2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit 16 Jahren in die Schweiz eingereist und somit nicht hier aufgewachsen. Sie sei trotz ihres mehrjährigen Aufenthalts der deutschen Sprache nicht mächtig und unterhalte sich mit ihrem Mann ausschliesslich auf Albanisch. Es seien keine Anstrengungen für eine Integration ersichtlich oder glaubhaft gemacht, so habe die Beschwerdeführerin weder eine Ausbildung abgeschlossen, noch seien besondere Beziehungen oder Engagements ersichtlich. Dabei könne sie ihre junge Mutterschaft nicht als Ausrede vorbringen, sondern hätte diese als Chance ansehen können, sich durch neue soziale Kontakte, Kurse und Engagements zu integrieren. Auch ihre berufliche Situation ändere nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht integriert sei (Urteil S. 7 f.).
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Betreffend die Resozialisierungschancen im Heimatland hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin verbringe regelmässig und mehrmals pro Jahr ihre Ferien im Kosovo und besitze dort auch ein Haus. Sie sei mit der Sprache und der Kultur ihres Heimatlandes bestens vertraut, wodurch eine Resozialisierung im Kosovo nicht gefährdeter sein könne als die bisher nicht gelungene Eingliederung in der Schweiz (Urteil S. 8).
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Negativ wertet die Vorinstanz auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in das begangene Unrecht zeige und wegen des gleichen Delikts bereits im Jahr 2014 bestraft worden sei. Schliesslich verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses der Kinder zu der Beschwerdeführerin. Diesen, wie auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin, stehe es frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen aufrechtzuerhalten oder sie sogar in ihr Heimatland zu begleiten (Urteil S. 8).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR in Sachen Shala gegen die Schweiz vom 2. Juli 2019, Nr. 63896/12, Ziff. 27 f.).
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2.4. | |
2.4.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betruges im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
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2.4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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2.4.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68).
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Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
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Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5).
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2.5. | |
2.5.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik.
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Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Einreisealter, die Aufenthaltsdauer wie auch die Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht berücksichtige, ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich seit rund 28 Jahren hier aufhält (Urteil S. 7 f.). Beim Einreisealter wie auch bei der Aufenthaltsdauer handelt es sich um eine Tatfrage, welche die Vorinstanz willkürfrei feststellt. Ob und inwiefern diese beiden Elemente Einwirkungen auf die Persönlichkeit und die Integration der Beschwerdeführerin haben können, ist hingegen erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Weiter sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, wonach sie eine Kursbestätigung eingereicht habe und die Vorinstanz aktenwidrig festhalte, Anstrengungen seien weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, nicht überzeugend. Sie verkennt dabei, dass sich die Vorinstanz durchaus ein Bild von den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin macht und willkürfrei festhält, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist (Urteil S. 7). Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur wiederholten Delinquenz und zur Rückfallgefahr keineswegs willkürlich, berücksichtigt die Vorinstanz doch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 wegen des gleichen Delikts verurteilt wurde und unmittelbar nach Ablauf der Probezeit erneut einschlägig delinquierte (Urteil S. 8).
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2.5.2. Die Vorinstanz legt die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin insgesamt ausführlich dar. Diese zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll. Die Rüge, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, ist unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
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2.6. | |
2.6.1. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Härtefallprüfung nicht genügend berücksichtigt, dass sie mit 16 Jahren in die Schweiz eingereist sei und seit rund 28 Jahren hier lebe. Eine Landesverweisung ist für sie aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 28 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). In einem Fall hielt das Bundesgericht zwar kürzlich fest, dass den Kinder- und Jugendjahren im Heimatland keine überragende Bedeutung mehr zukommen könne, wenn eine Person den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe und hier verwurzelt sei (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2). Dennoch ist die Kinder- bzw. Jugendzeit im Heimatland bei der Prüfung eines Härtefalls stets zu berücksichtigen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, darzulegen, inwiefern sich die Einreise im jungen Alter von 16 Jahren in ihrem konkreten Fall derart prägend auf ihre Persönlichkeit ausgewirkt haben soll, dass dadurch von einer gelungenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könnte. Die Vorinstanz bezieht die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebührend in die Härtefallprüfung mit ein und würdigt sie richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen (vgl. Urteil S. 7 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
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2.6.2. Die Vorinstanz setzt sich zu Recht mit den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin auseinander, ist doch eine Integration ohne bzw. mit ungenügenden Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache schwierig oder unmöglich. Entsprechend erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (vgl. Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.1). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin auch nach 28 Jahren Aufenthalt in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich diese mit ihrem Mann und ihren drei Söhnen ausschliesslich auf Albanisch unterhält (Urteil S. 7 f.). Daran vermögen auch die teilweise widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie einerseits zugibt, die deutsche Sprache nicht gut zu beherrschen und andererseits einwendet, die Vorinstanz dürfe aufgrund des Umstands, dass sie für das vorinstanzliche Verfahren einen Dolmetscher gebraucht habe, nicht auf mangelhafte Sprachkenntnisse schliessen. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die fehlende Ausbildung wie auch die mangelnden Sprachkenntnisse auf ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse zurückzuführen seien. Entgegen ihren Vorbringen wären die von der Vorinstanz genannten Engagements durchaus geeignet gewesen, sowohl die private als auch die berufliche Integration der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern.
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2.6.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Berufstätigkeit beanstandet, so sind ihre Ausführungen unbegründet. Einerseits geht die Vorinstanz nicht davon aus, die berufliche Situation einer Ausländerin sei in der Härtefallprüfung unberücksichtigt zu lassen. Im Gegenteil kommt sie zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die temporäre Erwerbstätigkeit bzw. eine vorübergehende Festanstellung der Beschwerdeführerin nichts am Umstand ändere, dass die Beschwerdeführerin beruflich und privat trotz langer Aufenthaltsdauer nicht erfolgreich integriert sei (Urteil S. 8). Andererseits hält die Vorinstanz ihre Würdigung zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin zwar kurz, nennt jedoch in ihren Erwägungen die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihr Urteil stützt. Die Beschwerdeführerin konnte das Urteil in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin genau so wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Bundesrecht.
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2.6.4. Weiter bezieht die Vorinstanz in ihre Prüfung des Härtefalls die intakten Wiedereingliederungschancen im Heimatland der Beschwerdeführerin ein. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie zu Recht die Albanisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass diese regelmässig und mehrmals pro Jahr ihre Ferien im Kosovo verbringt und dort ein Haus besitzt (Urteil S. 8). Zudem erwägt sie zutreffend, dass die Beschwerdeführerin mit der Sprache und der Kultur ihres Heimatlandes bestens vertraut ist. Von Bedeutung ist, dass zumindest ein gewisses Beziehungsnetz im Zielland vorhanden ist (vgl. Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach eine Rückkehr für sie unvorstellbar sei und sie praktisch über keine verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Kontakte im Kosovo verfüge. Entgegen ihrer Ansicht sind ihre Resozialisierungschancen nicht als äusserst gering zu betrachten.
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2.6.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch hinsichtlich Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz nicht zu beanstanden. Sie würdigt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach diese bloss aus sprachlicher Unsicherheit und ohne schlechte Absicht gehandelt haben soll, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Dabei überschreitet sie ihren Ermessensspielraum nicht. Sie berücksichtigt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2014 für das gleiche Delikt verurteilt wurde und unmittelbar nach Ablauf der damals festgesetzten Probezeit erneut delinquierte (vgl. Urteil S. 8). Dem kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit einer "Versicherung" entgegenwirken, wonach sie fortan stets die erforderliche Sorgfalt gegenüber Behörden walten lassen werde. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie das mehrfache Delinquieren und die mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin bei der Härtefallprüfung entsprechend negativ miteinfliessen lässt.
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2.6.6. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin auseinander. Sie erwägt, alle drei Söhne der Beschwerdeführerin seien bereits über 20 Jahre alt, befänden sich in entlöhnter Ausbildung oder seien wirtschaftlich unabhängig (Urteil S. 8). Sie schliesst daraus, dass die Kinder nicht von der Beschwerdeführerin abhängig sind. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, fällt doch das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 2.4.3). Ein solches wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Unter anderem in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall auch vom bereits erwähnten Urteil, in welchem das minderjährige Kind des Beschwerdeführers, welches das Schweizer Bürgerrecht besass, mit ausschlaggebend war für die Annahme eines Härtefalls (vgl. Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2).
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2.6.7. Nach dem Ausgeführten muss die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen Härtefall annehmen. Denn unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.; je mit Hinweisen). Obwohl die Beschwerdeführerin überzeugend vorbringt, dass zu ihrer Kernfamilie in der Schweiz eine intensive Beziehung besteht, vermag sie kein den erhöhten Anforderungen genügendes Verhältnis aufzuzeigen, welches einen Härtefall begründen würde. Die Vorinstanz führt in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch aus, dass der Kontakt zu den erwachsenen Kindern und dem Ehemann im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteile 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
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2.6.8. Nachdem die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zutreffend verneint, erübrigt sich, die Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vorzunehmen.
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2.6.9. Insgesamt prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneint. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht und verletzt weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als rechtskonform.
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Die Dauer der Landesverweisung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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