BGer 9C_166/2021 | |||
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BGer 9C_166/2021 vom 19.04.2021 |
9C_166/2021 |
Urteil vom 19. April 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), Prozessvoraussetzung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. Januar 2021 (EE.2020.00021).
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Nach Einsicht | |
in die vom 6. März 2021 datierende Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. März 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der Rechtsmittelfrist (Art. 44 - 48 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
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dass das kantonale Gericht bestätigte, der Entschädigungsanspruch sei basierend auf dem den (Akonto-) Beitragsrechnungen des Jahres 2019 zugrunde liegenden Einkommen zu ermitteln, da für ein Abweichen von diesem Einkommen eine definitive Steuerveranlagung vorliegen müsste,
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dass der Beschwerdeführer übersieht, dass diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht nur auf dem Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) beruht, hat die Vorinstanz in den allgemeinen Erwägungen doch auch auf Art. 7 Abs. 1 EOV (SR 834.11) und die Rechtsprechung dazu (Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.2) verwiesen,
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dass mit Blick darauf in der Beschwerde nicht hinreichend substanziiert aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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