BGer 6B_1039/2020 | |||
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BGer 6B_1039/2020 vom 20.04.2021 |
6B_1039/2020 |
Urteil vom 20. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Vergiftung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2020 (SBK.2020.133 / va).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ reichte am 31. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Anzeige wegen "Vergiftung und Betrug" ein. Er erklärte, B.________ habe am 13. Juni 2015 versucht, ihn zu vergiften, und bezichtigte sie und ihre Mutter des Betrugs.
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Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Kantonspolizei am 7. Mai 2019 mit ergänzenden Ermittlungen, weil der Tatverdacht aus den eingereichten Unterlagen nicht deutlich hervorgehe. A.________ wurde am 28. Mai 2019 polizeilich befragt.
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Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. April 2020 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie des Betrugs geprüften Anzeige.
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B. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Juli 2020 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil kostenfrei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ durchzuführen und sie der gerechten Strafe zuzuführen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde betrifft die Anzeige wegen Vergiftung. Die beigelegte Übersetzung einer Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2020 ist verfahrensrechtlich nicht weiter relevant.
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1.1. Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz werfe ihm vor, er hätte die Schmerzen nach der Mahlzeit einfach falsch interpretiert, ja sogar, er hätte eine wahnhafte Störung und Vergiftungsideen. Das stimme nicht. Nach dem Austrittsbericht der Klinik vom 18. Juni 2015 habe er einen Fieberanfall und einen Schüttelfrostanfall gehabt. Eine genaue Abklärung sei nicht vorgenommen worden. Der Rechtsmediziner sei von der Polizei nur telefonisch kontaktiert worden. Die Behörden stellten sich auf den Standpunkt, sie seien in der Lage, solche Fragen selber zu beurteilen.
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1.2. Nach der Anzeige hatte die Beschuldigte für sich und ihren Sohn Schnitzel mit Pommes frites und Ketchup zubereitet. Für den Beschwerdeführer habe sie extra eine Jägersauce gekocht, weil sie gedacht habe, er hätte dies gerne. Er habe sich nach dem Essen schlecht und am nächsten Tag komisch gefühlt. Die Beschuldigte habe das Abendessen bereitet und ihm eine Wurst mit Jägersauce gekocht und gesagt, dass es sich bei der Jägersauce um einen Rest vom Vorabend handle. Er habe nicht essen wollen, weil es auch bitter geschmeckt habe. Er habe von der Wurst ein Stück dem Hund gegeben. Der Chefarzt habe ihm gesagt, sein Blut sei zu 98% vergiftet gewesen. Nach dem Austrittsbericht habe er an einer Urosepsis gelitten, einer bakteriellen Infektion (E. Coli), welche zu einer Blutvergiftung führen könne. Es bestünden keine Hinweise, dass die Beschuldigte ihn am 12./13. Juni 2015 habe vergiften wollen (Urteil S. 3 f.).
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Die Vorinstanz stellt gestützt auf den Austrittsbericht fest, bei einer durch Escherichia Coli verursachten Urosepsis handle es sich um eine vom Urogenitaltrakt ausgehende Blutvergiftung. Hinweise auf eine herkömmliche Vergiftung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, liessen sich dem Austrittsbericht nicht entnehmen. Dies spreche gegen eine Fremdeinwirkung, zumal der Beschwerdeführer dem Chefarzt explizit mitgeteilt haben wolle, vergiftet worden zu sein, und er auch (erfolglos) eine nochmalige Untersuchung seines Blutes beantragt habe. Hätte der Arzt auch nur ansatzweise eine herkömmliche Vergiftung in Betracht gezogen, hätte er eine Untersuchung veranlasst. Nach der rechtsmedizinischen Auskunft wiesen die Informationen im Austrittsbericht auf einen Infekt bzw. eine Entzündung hin, da er auf Antibiotika angesprochen habe. Dies sei untypisch bei einer allfälligen Vergiftung. Dass E. Coli Entzündungen im Urogenitaltrakt auslösen könne, sei allgemein bekannt und nichts Aussergewöhnliches.
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Die Vorinstanz schliesst, es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vergiftet worden wäre bzw. dass die Beschuldigte derartiges versucht haben könnte. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt (Urteil S. 7).
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1.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
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Das Bundesgericht prüft in diesem Rahmen nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt diesfalls nur vor, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (Urteil 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.4. Den Strafanspruch vertritt die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil 6B_8/2021 vom 11. März 2021 E. 2.1). Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde in Strafsachen nur zuerkannt, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet, da die Bezifferung und Begründung spätestens beim Parteivortrag in der Hauptverhandlung noch erfolgen kann (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.). An die Begründung werden strenge Anforderungen gestellt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.2). Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es auf sie nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4 f.; Urteil 6B_1096/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3).
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Dabei geht es in erster Linie um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Eine Genugtuung ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Inwiefern diese objektiv und subjektiv schwer wiegen soll, ist in der Beschwerde darzulegen (Urteil 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.1).
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1.5. Wie jedem Gericht kommt dem Bundesgericht einzig bei gesetzgemässer Befassung Entscheidkompetenz zu. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B_1417/2020 vom 25. März 2021 E. 4). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 8C_219/2021 vom 22. März 2021).
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Soweit präsumtiv "Zivilforderungen" bei einer allfälligen Vergiftung (u.a. Heilungskosten) von Amtes wegen als Sachurteilsvoraussetzung anzunehmen wären, erwiese sich der vorinstanzliche Schluss keineswegs als schlechterdings unhaltbar (oben E. 1.3), es gebe keine (belastbaren) Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vergiftet worden wäre bzw. dass die Beschuldigte derartiges versucht haben könnte (oben E. 1.2). Es liesse sich daher auch nicht annehmen, die Nichtanhandnahme verletzte Bundesrecht.
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1.6. Nicht anders verhielte es sich, soweit nach der sog. "Star-Praxis" unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache auf geltend gemachte Verletzungen zustehender Verfahrensrechte wie einer formellen Rechtsverweigerung einzutreten wäre. Dabei sind allerdings Rügen unzulässig, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1. S. 5; Urteil 6B_1096/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 5).
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Angesichts der wenig plausiblen Anzeige konnte gestützt auf den Austrittsbericht des Leitenden Arztes vom 18. Juni 2015 (act. 16) und die rechtsmedizinische Auskunft "auf ein detailliertes Gutachten und andere Weiterungen verzichtet" werden (act. 3 f.). Nach dem damaligen Leitenden Arzt der Klinik handelte es sich beim bereits am 12./13. Juni 2015 stattgefunden haben sollenden Anschlag der Beschuldigten auf die Gesundheit des Beschwerdeführers mittels einer gekochten Jägersauce um eine E. Coli-Infektion. Escherichia coli ist ein ubiquitär vorkommendes, nicht hitzebeständiges und allgemein bekanntes Bakterium. Nach dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gehört es zu den unschädlichen Darmbewohnern bei Mensch und Tier und verursacht (mit Ausnahme der enterohämorrhagischen Stämme) keine Krankheiten, kann aber Entzündungen auslösen (bag.admin.ch/Welche bakteriellen Krankheiten gibt es?). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz nicht eine wahnhafte Störung vorgeworfen (oben E. 1.1). Sie bezieht sich (Urteil S. 7) auf den Zwischenbericht vom 18. April 2018 der psychiatrischen Fachärztin mit Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung sowie deren Feststellung, er berichte von Vergiftungsideen (act. 29). Die Behörden stützen sich auf Befundtatsachen und massen sich nicht ärztliche Fachkompetenz an.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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