BGer 9C_205/2021 | |||
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BGer 9C_205/2021 vom 20.04.2021 |
9C_205/2021 |
Urteil vom 20. April 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Februar 2021 (S 2020 80).
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Sachverhalt: | |
A. Am 19. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse Zug dem 1939 geborenen A.________ vom 1. November bis 31. Dezember 2019 eine Prämienpauschale der Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 371.- und ab 1. Januar 2020 eine Pauschale von Fr. 378.- zu, verneinte indes einen weitergehenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufhob und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 15. Februar 2021).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und seine Forderungen von Fr. 200'000.- sowie von monatlich Fr. 2000.-, ab August 2019 bis zur Regelung der gestellten Forderung von Fr. 200'000.-, seien gutzuheissen. Weiter beantragt er eine "Intervention durch das Bundesgericht bei den gerichtlichen Instanzen des Kantons Zug zufolge den widerrechtlichen, gesetzeswidrigen Verhalten und Beurteilungen und der nicht Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben". Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung und der Befreiung von den Gerichtskosten).
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und beschränken. Dabei hat die beschwerdeführende Partei in konkreter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).
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2. | |
2.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der vorinstanzliche Entscheid, welcher einzig den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zum Gegenstand hat. Soweit sich die Beschwerde somit gegen die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Kündigung und Ausweisung aus seiner Mietwohnung richtet und eine Verletzung von Art. 271 OR geltend gemacht wird, betrifft dies ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
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2.2. Weiter genügt die Beschwerde - soweit sachbezogen - den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten.
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2.3. Damit ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Davon ist jedoch umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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