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Informationen zum Dokument  BGer 5D_77/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_77/2021 vom 21.04.2021
 
 
5D_77/2021
 
 
Urteil vom 21. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Luzern und Gemeinde U.________, 
 
vertreten durch den Bereich Finanzen U.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. März 2021 (2C 20 99).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 20. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Kanton Luzern und der Gemeinde U.________ in der gegen A.________ für definitiv veranlagte Steuern eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Fr. 4'344.85 definitive Rechtsöffnung.
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Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mangels hinreichender Begründung mit Entscheid vom 4. März 2021 nicht ein.
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Dagegen wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 20. April 2021 an das Bundesgericht.
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Erwägungen:
 
1. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
2. Der Beschwerdeführer ruft keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und erhebt auch inhaltlich keine Verfassungsrügen. Er macht lediglich geltend, es sei kaum untersucht und geklärt worden, wieso er keine Steuern zahle, und es könne nicht sein, dass Betreibungsbeamte eigenmächtig Pfändungen vornähmen, ohne dass es rechtsgültige Gerichtsentscheide gebe. Diese Vorbringen haben nichts mit der definitiven Rechtsöffnung zu tun, welche vorliegend auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung beruht und in welcher die Rechtmässigkeit der durch den definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung nicht mehr überprüft werden kann.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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