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Informationen zum Dokument  BGer 6B_172/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_172/2021 vom 21.04.2021
 
 
6B_172/2021
 
 
Urteil vom 21. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2020 (SW.2020.104).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat das von der Beschwerdeführerin als Privatklägerin gegen den Beschwerdegegner 2 angestrebte Strafverfahren u.a. wegen Betrugs am 20. August 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin und zur Frage der Zivilforderung. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich die Nichtanhandnahme konkret auf welche Zivilforderung auswirken kann. Dass sie dem Beschwerdegegner 2 vorwirft, die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 15'082.65 betrügerisch verhindern zu wollen, genügt zur Begründung der Legitimation nicht. Zudem ergibt sich, dass ein Zivilverfahren hängig ist. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2018 auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 15'082.65 beim zuständigen Bezirksgerichts geklagt. Vor Bundesgericht weist sie darauf hin, dass ihr in dieser Hinsicht bislang Prozesskosten von rund Fr. 7'250.-- entstanden sind. Einerseits ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern diese Forderungen unmittelbare Folge der angezeigten Straftaten sein könnten. Andererseits hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht darlegen müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde gegeben sein soll (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Indessen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch hierzu nicht. Damit legt sie ihre Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht dar. Im Übrigen ist evident, dass es vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung geht. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
 
4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll.
 
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt überdies auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und führt aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass erhebliche Parteivorbringen gewürdigt und angebotene Beweise abgenommen würden. Ihre Kritik setzt dabei direkt am Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts und an der Nichtanhandnahmeverfügung an, die nicht Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem liegt es bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens beigezogen, was im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren grundsätzlich durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nachteil erlitten haben könnte, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (statt Einstellung) abschloss, legt sie indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Entscheid bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung deswegen aufzuheben (Urteil 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Frage nach einer allfälligen Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts aufwirft, zeigt sie vor Bundesgericht weder auf, dass sie diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, noch begründet sie hinreichend, weshalb und inwiefern der Befangenheitsvorwurf konkret zutreffen könnte. Im Übrigen betreffen die sinngemässen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht das Verhalten der Strafbehörden bzw. der Vorinstanz, sondern dasjenige eines Bezirksrichters in einem Zivilprozess (z.B. Aushändigung des Augenscheinprotokolls) und bilden mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
 
5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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