BGer 2C_270/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 12.05.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_270/2021 vom 26.04.2021 |
2C_270/2021 |
Urteil vom 26. April 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber A. Brunner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Stadtrat Winterthur.
| |
Gegenstand
| |
Wohnsitz,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (VB.2020.00912).
|
Erwägungen: | |
1. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 beantragte A.________ (zurzeit wohnhaft in Winterthur) bei der Stadtkanzlei Winterthur, seine Schriften seien unverzüglich nach Maur zurückzuführen. Die Leiterin der Einwohnerkontrolle Winterthur teilte A.________ daraufhin mit Schreiben vom 31. Mai 2019 mit, seinem Wunsch könne nicht entsprochen werden. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 meldete sich A.________ mit seinem Anliegen erneut bei der Stadtkanzlei. Der Stadtrat Winterthur behandelte die Eingabe als Gesuch um Neubeurteilung und wies es mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 ab. Ein von A.________ gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2019 sinngemäss erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Februar 2021 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
| |
2. Am 25. März 2021 gelangte A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2021 an das Bundesgericht. Da seinen auf dem Briefcouvert befindlichen handschriftlichen Notizen weder Anträge noch eine Begründung entnommen werden konnten und die Eingabe damit als mangelhaft erschien (Art. 42 BGG), wies das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 26. März 2021 darauf hin, dass gestützt auf die Eingabe vom 25. März 2021 vermutlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne; da die Beschwerdefrist jedoch noch laufe, habe er Gelegenheit, die Eingabe zu verbessern und sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen.
| |
3. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. April 2021 ist dem Bundesgericht kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers zugegangen. Da die Eingabe vom 25. März 2021 - wie oben erwähnt (E. 2 hiervor) kein Begehren und auch keine Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| |
4. Von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. April 2021
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Brunner
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |