BGer 6B_1147/2020 | |||
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BGer 6B_1147/2020 vom 26.04.2021 |
6B_1147/2020 |
Urteil vom 26. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Beschleunigungsgebot; Aufhebung einer ambulanten Behandlung
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. August 2020 (SK 20 127).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. August 2014 wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), teilweise mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Weiter wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
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Die Anordnung der ambulanten Massnahme gründete auf einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2014 sowie einem Ergänzungsgutachten vom 8. August 2014, welche bei A.________ eine psychische Störung, verursacht durch Opioide und Sedativa, beides im ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, eine Abhängigkeit von Tabak sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile diagnostizierten. Zudem war ein schädlicher Konsum von Cannabis, Kokain und Hypnotika (Dormicum) festgestellt worden.
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B. | |
Am 13. Mai 2015 wurde die ambulante Behandlung in Vollzug gesetzt.
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Mit Verfügung vom 14. September 2017 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen aussichtsloser Fortführung auf.
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C. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde, mittels welcher er die Rückweisung der Sache zu neuer materieller Beurteilung an die BVD und eventualiter eine Fortführung der ambulanten Massnahme beantragte, trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern; nachfolgend: SID) am 8. Februar 2018 nicht ein. Diesen Entscheid hob die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 20. April 2018 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die SID zurück.
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D. Am 12. Februar 2020 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. März 2020 wiederum Beschwerde, welche die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. August 2020 abwies. Sie schützte damit den Entscheid der SID, wonach die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren vor der SID nicht verletzt worden sei. Im Weiteren regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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E. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die am 20. August 2014 angeordnete ambulante Behandlung sei unter Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren vor der SID verletzt worden sei. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in Strafsachen ist im Rahmen des Vollzugs von Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde gewahrt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV/BE; SR 131.212). Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte feststellen müssen. Grund für die Rüge bildet der Umstand, dass die SID nach der Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz zwischen dem 20. Dezember 2018 und dem 11. November 2019 mit Ausnahme einer Eingabe an die Vorinstanz betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Verfahrenshandlungen vornahm.
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2.1. Die Vorinstanz erwägt, eine Untätigkeit seitens der Behörden von rund elf Monaten sei grundsätzlich unangemessen. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 habe die SID jedoch ausgeführt, sie habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen wollen, die Lehre abzuschliessen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen, bevor sich allenfalls ein Gericht mit der Angelegenheit befasse. Diese Begründung erscheine nachvollziehbar. Es handle sich somit nicht um eine ungerechtfertigte Verzögerung, sondern lasse sich mit dem Umstand rechtfertigen, dass die SID dem Beschwerdeführer die berufliche Zukunft nicht habe erschweren wollen.
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2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei für den Rechtssuchenden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen sei. Entscheidend sei einzig, dass die Behörde rechtzeitig handle. Aus seiner Sicht hätten sich keine Gründe ergeben, weshalb die SID ihren Entscheid dermassen lange hinausgezögert habe. Beispielsweise sei ihm nicht offengelegt worden, dass mit dem Entscheid absichtlich zugewartet werde, um seine beruflichen Entwicklungen abzuwarten. Auch stelle sich die Frage, ob die SID im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Lehre im Resultat anders entschieden hätte. Diese Frage sei zu verneinen, denn in ihrer Begründung der Aufhebung der Massnahme stelle sie vorwiegend auf die unregelmässige Teilnahme an den Therapiesitzungen und nicht auf den Abbruch der Lehre ab. Es stehe ausser Frage, dass die SID nicht rechtzeitig gehandelt habe, was besonders schwer ins Gewicht fallen müsse, da es für ihn um den möglichen Vollzug einer Freiheitsstrafe gehe. Es sei festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren vor der SID verletzt worden sei.
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2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV/BE hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 IV 54 E. 3.3.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteile 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021; 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.2.) Zu berücksichtigen sind namentlich die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falls und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). Je intensiver der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behandlung der Sache zu werten (Urteile 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2). Von den Behörden und Gerichten kann sodann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Für den Betroffenen ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Nachdem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der SID aufgehoben hatte, nahm diese das Verfahren am 13. August 2018 wieder auf. Nach mehrmals erstreckter Frist konkretisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 seine Rechtsbegehren. Daraufhin stand das Verfahren bis am 11. November 2019, als die SID den Beschwerdeführer aufforderte, über seine aktuelle berufliche Situation Auskunft zu geben und weitere Schlussbemerkungen einzureichen, still. Diese Zeitspanne erscheint angesichts der relativ geringen Komplexität der sich stellenden Fragen sowie der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bei Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ein Freiheitsentzug und damit ein schwerer Grundrechtseingriff droht, als lang. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich diese Verzögerung mit dem Argument, die SID habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen wollen, einen Lehrabschluss zu erlangen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen, bevor allenfalls ein Gericht über die Angelegenheit entscheide, nicht rechtfertigen. Das Abwarten einer zukünftigen, ungewissen Entwicklung stellt keinen objektiv rechtfertigenden Umstand dar, der eine elfmonatige Untätigkeit der zuständigen Behörde als angebracht erscheinen liesse. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zeitnaher Entscheid dem Beschwerdeführer die Erlangung des Lehrabschlusses verunmöglicht resp. sein berufliches Fortkommen erschwert hätte. Der Beschwerdeführer befand sich im Dezember 2018 bereits im letzten Lehrjahr. Zudem hat nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB noch ein Gericht über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu befinden (Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB). Vor diesem Hintergrund kann nicht einfach so davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Lehre bei einem raschen Entscheid der SID nicht vor dem Zeitpunkt, in dem er zum allfälligen Antritt der Freiheitsstrafe aufgeboten worden wäre, hätte abschliessen können. Das Vorgehen der SID ist mit dem Beschleunigungsgebot folglich nicht zu vereinbaren.
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Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im bundesgerichtlichen Dispositiv festzustellen. Damit und mit einer Berücksichtigung der Verletzung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 4.3 hiernach) wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine fehlerhafte Anwendung der in Art. 63a Abs. 2 StGB statuierten Aufhebungsgründe einer ambulanten Behandlung.
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3.1. Die Vorinstanz fasst zunächst den Massnahmenverlauf von der Invollzugsetzung am 13. Mai 2015 bis zur Aufhebung am 14. September 2017 zusammen. Gestützt darauf erwägt sie, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt bemüht, eine Besserung zu erzielen, indem er regelmässige Abstinenzkontrollen durchgeführt, eine neue Therapiestelle gesucht und eine Ausbildung angefangen habe. Zudem habe er seit dem 14. Juli 2016 bis zur Aufhebung der Massnahme aktenkundig keinen Rückfall in den Drogenkonsum erlitten, lebe in stabilen familiären Verhältnissen und sei weiterhin bestrebt, eine neue Anstellung zu finden. Allerdings würden die negativ zu gewichtenden Faktoren überwiegen. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Massnahmenverlaufs an nicht mehr als sechs Therapiesitzungen teilgenommen. Eine regelmässige Behandlung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Selbst nachdem die Therapiestelle gewechselt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer nur zweimal zu einer Konsultation eingefunden. Trotz zahlreicher Aufforderungen der BVD und obwohl bei der Vereinbarung der Termine auf seine Agenda Rücksicht genommen worden sei, habe er wiederholt Konsultationen platzen lassen. Nach dem Termin am 8. Mai 2017 habe er keine vereinbarte Therapiesitzung mehr wahrgenommen, nicht mehr auf Anrufe des Therapeuten geantwortet und sich auch nicht zur beabsichtigten Aufhebung der ambulanten Massnahme vernehmen lassen. Massgebend für den Abbruch der Massnahme sei einzig das Verhalten des Beschwerdeführers, welches deutlich zeige, dass er sich einer Aufarbeitung seiner Probleme und Defizite widersetzt habe.
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Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung, so die Vorinstanz weiter, wäre erforderlich gewesen, um den vom Gutachter geforderten delikts- und störungsorientierten Ansatz zu verfolgen. Die Therapiesitzungen hätten jedoch - wenn überhaupt - nur unregelmässig stattgefunden. Diese Terminfrequenz sei offensichtlich ungenügend, um Problembereiche nachhaltig bearbeiten zu können. Während der gesamten Zeit sei es nie möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine regelmässige Therapie durchzuführen. Es habe sich somit nicht nur um eine vorübergehende Krise gehandelt. Dass die Gefahr weiterer Delikte gebannt sei, habe aufgrund der unbehandelten Problembereiche nicht angenommen werden können. Nachdem sich der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2017 einer Behandlung gänzlich entzogen habe, habe sich die ambulante Massnahme als undurchführbar erwiesen und sei offensichtlich nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gelangt.
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3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen einem "geheilten" ehemaligen Täter und einer betreffend Therapie nicht durchs Band zuverlässigen Person. Der Erfolg einer Massnahme sei darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr bestehe, unabhängig davon, ob die seelische Störung geheilt worden sei. Die letzte schwere Drogendelinquenz (Tatzeit 2012) sei im Jahr 2014 abgeurteilt worden. Seit Sommer 2016 sei er stabil. Trotz ausbleibender Therapiestunden habe er keinen Rückfall in den Drogenkonsum mehr erlitten und keine Verbrechen oder Vergehen (Handel mit Betäubungsmitteln) mehr begangen. Er habe sein Leben in die Hand genommen und einiges erreicht. Trotz Auflösung des Lehrvertrags habe er den theoretischen Teil der Abschlussprüfungen seiner Maurerlehre erfolgreich bestanden. Aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls habe er den praktischen Teil der Prüfungen leider nicht absolvieren können. Er befinde sich seit längerer Zeit auf Arbeitssuche. Ihn umgebe dank seiner Lebenspartnerin, seiner Tochter und seinem Bruder ein stabiles soziales Umfeld. Die Gefahr weiterer schwerer und krankheitsbedingter Delikte bestehe seit rund vier Jahren bzw. bereits weiter zurück nicht mehr. Entsprechend sei nicht erforderlich, dass die vorliegende Abhängigkeit von Suchtstoffen mit der Massnahme habe therapiert oder geheilt werden können.
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Zu erwähnen bleibe, dass die Vorinstanz bei der Argumentation bezüglich seines Krankheitsbildes sowie dessen Zusammenhang mit der Straffälligkeit auf ein Gutachten aus dem Jahr 2014 und damit auf ein nicht mehr aktuelles Gutachten abstelle. Im Übrigen hätten sich die Feststellungen im Gutachten, wonach aufgrund des deutlichen Zusammenhangs zwischen der Suchterkrankung und den Delikten eine Massnahme nach Art. 63 StGB zur Verhütung weiterer Delikte empfehlenswert sei, nicht bewahrheitet. Selbst wenn er seine Suchterkrankung nicht restlos überwunden hätte, beweise er durch das nunmehr mindestens vierjährige Absehen von jeglicher Drogendelinquenz, dass er mit seiner Krankheit sozialverträglich umgehen könne. Entgegen der Vorinstanz bestehe keine Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte einer gewissen Schwere. Die Massnahme sei deshalb infolge erfolgreichen Abschlusses gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB aufzuheben.
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3.3. Gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB wird eine ambulante Massnahme namentlich aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a) oder wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. b). Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1 StGB). Wird sie wegen Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB aufgehoben, hat das in der Sache zuständige Gericht über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu befinden (Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB).
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3.3.1. Eine ambulante Massnahme gilt nach der Rechtsprechung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gefahr weiterer Straftaten oder die schwere psychische Störung resp. die Abhängigkeit von Suchtstoffen, welche zu ihrer Anordnung geführt hat, nicht mehr besteht (BGE 122 IV 8 E. 3a; Urteil 6A.20/2003 vom 2. Mai 2003 E. 3.1; QUELOZ/ZERMATTEN, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 63a StGB). Im ersten Fall ist die Massnahme aufzuheben, wenn die betroffene Person trotz fortdauernder Krankheit mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann. Im zweiten Fall wird auf die Heilung der betroffenen Person abgezielt. Der Begriff ist untechnisch zu verstehen. Eine Heilung kann auch dann eingetreten sein, wenn die therapeutischen Bemühungen zu einer Stabilisierung des Zustands geführt haben (QUELOZ/ZERMATTEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 63a StGB; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 63a StGB). Als Erfolg ist dabei ebenso zu werten, wenn der Verurteilte die vom Gericht angeordnete ambulante Massnahme zwar nicht antritt, die Heilung oder Suchtfreiheit aber gleichwohl eintritt, weil er sich freiwillig einer anderweitigen Behandlung unterzieht (BGE 114 IV 85 E. 3a; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 63a StGB). Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der nachträgliche Vollzug der Freiheitsstrafe den Resozialisierungserfolg gefährden würde (BGE 114 IV 85 E. 3a).
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3.3.2. Das Scheitern einer Massnahme im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; Urteile 6B_773/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 1; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Gerade bei Süchtigen präsentiert sich regelmässig ein Krankheitsbild, zu dem Krisen und Rückschläge gehören. Dementsprechend erfordert die Suchtbewältigung oftmals einen längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess (Urteile 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Hingegen darf bei anhaltend unkooperativem oder renitentem Verhalten vom Scheitern der therapeutischen Bemühungen ausgegangen werden, wobei die Hintergründe eines solchen Verhaltens sorgfältig zu beleuchten sind (Urteil 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6; QUELOZ/ZERMATTEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 63a StGB; HEER, a.a.O., N. 14 zu Art. 63a StGB).
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3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür oder der Verletzung kantonalen Rechts nach Art. 95 lit. c-e BGG muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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3.5. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung hat sich auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Entscheid über die Aufhebung der Behandlung beinhaltet demnach als logische Folge die Prüfung, ob und inwieweit die im Gutachten, welches zu ihrer Anordnung geführt hat, vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden konnten. Ein (neues) Gutachten muss hierfür nicht in Auftrag gegeben werden (Urteil 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.4.2; TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 3 zu Art. 63a StGB). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihren Ausführungen zum Störungsbild und der Deliktskonnexität auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2014 Bezug nimmt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, sie stelle auf ein nicht aktuelles Gutachten ab, geht fehl.
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3.6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es sei eine "Heilung" seiner Suchterkrankung erfolgt. Stattdessen wendet er sich gegen die Annahme einer fortbestehenden Rückfallgefahr. Dem kann nicht gefolgt werden.
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3.6.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Entwicklungen bezieht, welche nach dem 14. September 2017 stattgefunden haben, geht er über den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 BGG) der Vorinstanz hinaus bzw. ergänzt diesen, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er seine aktuelle berufliche und soziale Situation beschreibt oder wenn er ausführt, seit rund vier Jahren keinen Rückfall in den Drogenkonsum mehr erlitten und sich nicht mehr des Drogenhandels strafbar gemacht zu haben. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.6.2. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren zwar als positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2016 bis zur Aufhebung der Massnahme von Drogen abstinent blieb und sich keine Widerhandlungen gegen das BetmG in Form von Verbrechen oder Vergehen mehr zuschulden kommen liess. Dies reicht jedoch nicht aus, um auf einen erfolgreichen Abschluss der therapeutischen Behandlung zu schliessen.
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Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Anordnung der ambulanten Behandlung gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht anfocht. Damit hat er deren Notwendigkeit zumindest ursprünglich anerkannt. Wie er selber einräumt, kam es in den ersten zwei Jahren nach der Verurteilung zu insgesamt fünf Rückfällen in den Drogenkonsum, was anschaulich zeigt, dass die Massnahme indiziert gewesen ist. Nichtsdestotrotz liess er sich unbestrittenermassen nicht im vorgesehenen und nötigen Umfang auf die Behandlung ein. Mit der Vorinstanz ist das Wahrnehmen von sechs Therapiesitzungen während zwei Jahren und vier Monaten, bei wiederholter und letztlich überwiegender unentschuldigter Abwesenheit, klar als ungenügend zu werten. Ein Aufarbeiten der relevanten Problembereiche, wie es der Zweck der Massnahme erfordert hätte, fand kaum statt. Dass er die Suchtproblematik, welche in klarem Zusammenhang zu den Anlasstaten stand, gänzlich überwunden hätte, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz mit Recht darauf schliessen, dass das Risiko weiterer Delikte nicht hinreichend gebannt ist. Dafür sind die eingetretenen Fortschritte angesichts der fehlenden therapeutischen Bearbeitung zu wenig gefestigt und nachhaltig.
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Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen klar von demjenigen, welcher das Bundesgericht in BGE 114 IV 85 zu beurteilen hatte. Dort nahm der Beschwerdeführer zwar nicht an der gerichtlich angeordneten Massnahme teil, absolvierte aber freiwillig und erfolgreich ein anderes Entzugsprogramm. Vorliegend liess der Beschwerdeführer sich demgegenüber auf gar keine Therapie ein - dies selbst dann nicht, als auf seinen Wunsch ein anderer Therapeut mit dem Vollzug der Massnahme beauftragt wurde. Ein erfolgreicher Abschluss einer therapeutischen Massnahme und damit die Voraussetzung für ihre Beendigung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB liegen bei dieser Sachlage nicht vor. Dass die Vorinstanz die Massnahme angesichts des länger dauernden unzuverlässigen und unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB erachtete, ist nicht zu beanstanden.
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4. | |
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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4.2. Der Mangel, der zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 4.2).
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4.3. Die Vorinstanz hätte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen müssen, was sich auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ausgewirkt hätte. Da es sich dabei um einen Nebenpunkt handelt, wären die Auswirkungen indes geringfügig gewesen. Es ist daher nicht angezeigt, die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3). Ein Ausgleich erfolgt stattdessen über die vollständige Gutheissung des doch weitgehend aussichtslosen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3). Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Matthias Wasem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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