BGer 1B_198/2021 | |||
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BGer 1B_198/2021 vom 27.04.2021 |
1B_198/2021 |
Urteil vom 27. April 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
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Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Übernahmeverfügung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. März 2021 (51/2021/8).
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Erwägungen: | |
1. Am 16. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft Schaffhausen von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen das Strafverfahren gegen A.________ wegen Exhibitionismus übernommen.
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A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schafffhausen mit dem Antrag, das Strafverfahren gegen ihn wegen fehlender Beweise aufzuheben.
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Mit Verfügung vom 23. März 2021 ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Mit Eingabe vom 19. April 2021 ans Bundesgericht beantragt A.________, das Strafverfahren einzustellen. Er fühle sich von der Schweizer "Polizei-& Justizdiktatur" dem Deutschen Staat ausgeliefert, es gelte die Unschuldsvermutung und die Beweislast liege bei der Klägerin; falls diese fehle, sei das Verfahren einzustellen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1) als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Beschwerde enthält keinen sachgerechten Antrag - die allfällige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist, was ihm bereits das Obergericht mitgeteilt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens - und die unter E. 1 fast vollständig wiedergegebene Begründung genügt, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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