BGer 1B_211/2021 | |||
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BGer 1B_211/2021 vom 28.04.2021 |
1B_211/2021 |
Urteil vom 28. April 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Amt der Region Oberwallis,
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Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. April 2021 (P2 21 17).
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Erwägungen: | |
1. Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.________ mit Urteil vom 20. Januar 2021 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 450.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Am 1. Februar 2021 reichte A.________ die Berufungserklärung ein und verlangte einen vollständigen Freispruch. Am 25. März 2021 ersuchte A.________ um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin. Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. April 2021 ab. Im Gegensatz zum Verfahren P1 19 81, in welchem dem Gesuchsteller die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei, handle es sich vorliegend um einen ausgesprochenen Bagatellfall, der keinerlei Komplexität weder auf der Ebene des Sachverhalts noch auf der juristischen Ebene aufweise. Weiter seien weder sprachliche noch andere Hindernisse erkennbar, welche eine amtliche Verteidigung indizieren könnten.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom "11. März 2021" (Postaufgabe 26. April 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung führte. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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