BGer 5A_914/2020 | |||
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BGer 5A_914/2020 vom 28.04.2021 | |
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5A_914/2020 |
Urteil vom 28. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling und/oder
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Rechtsanwalt David Peter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom
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20. Oktober 2020 (BZ 2020 46).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 10. Januar 2013 sowie am 9. und 11. Februar 2014 schlossen B.B.________ und C.B.________ mit der C.________ S.A. (heute D.________ S.A.), Panama, zwei Funds Management Agreements ab und überwiesen der Gesellschaft insgesamt Fr. 960'000.--. Die Verträge waren auf ein Jahr ab Eingang des teilnehmenden Kapitals befristet. Mit Schreiben vom 9. August 2014 kündigte B.B.________ die Verträge.
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B. | |
Am 19. Januar 2015 unterzeichnete E.________ namens der A.________ AG und der F.________ GmbH Österreich eine als "Haftungsübernahme" betitelte Erklärung mit folgendem Wortlaut:
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"Sehr geehrter Herr G.________,
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gerne bestätigen wir Ihnen hiermit, dass für das investierte Kapital von insgesamt CHF 960'000.00 (gem. Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Ihnen und der C.________ S.A.)
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die A.________ AG und die F.________ GmbH Österreich solidarisch die Haftung übernehmen."
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E.________ war bis zum 13. Juli 2016 Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG mit Einzelunterschrift und danach Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
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C. | |
Gestützt auf das erwähnte Schreiben leiteten B.B.________ und C.B.________ gegen die A.________ AG die Zwangsvollstreckung ein (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 22. Oktober 2019). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 25. November 2019 ersuchten B.B.________ und C.B.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 960'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2015 sowie für Fr. 203.30 Betreibungskosten. Der Einzelrichter entsprach dem Gesuch mit Entscheid vom 18. Mai 2020, wobei er den Zins seit 17. Februar 2015 zusprach. Die A.________ AG gelangte darauf an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab.
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D. | |
D.a. Mit Beschwerdeeingaben vom 30. Oktober und 20. November 2020 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsersuchen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2. November 2020 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu; nach Anhörung von B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) bestätigte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung diese Anordnung (Verfügung vom 18. November 2020).
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D.b. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragen die Beschwerdegegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Vernehmlassung vom 3. März 2021). Im gleichen Sinne äussert sich das Obergericht mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Schreiben vom 22. Februar 2021). In ihrer Replik vom 15. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Eingabe wurde den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. | |
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
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3. | |
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 132 III 140 E 4.1.1; 58 I 363 E. 2). Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es, rasch - im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) - über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiellrechtliche Punkte vorfrageweise zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (s. zum Ganzen BGE 136 III 566 E. 3.3; 133 III 399 E. 1.5, S. 645 E. 5.3). So ist etwa im Streit um einen Vertrag die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters (Urteil 5A_99/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3).
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3.2. Streitig ist zur Hauptsache, ob sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Januar 2015 (s. Sachverhalt Bst. B) verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der C.________ S.A. gegenüber den Beschwerdegegnern solidarisch zu haften, oder ob sie damit allenfalls eine Bürgschaft eingeht. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung von dessen Schuld einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft sichert also die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners oder die Erfüllung eines Vertrages. Im Fall der kumulativen Schuldübernahme begründet der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung; er übernimmt die Drittschuld persönlich und direkt. Die kumulative Schuldübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit aus Art. 143 Abs. 1 OR (Vereinbarung einer Solidarschuld). Im Gegensatz zur Bürgschaft darf die Sicherung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenn auch in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt. Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme bewirken somit eine Verstärkung der Position des Gläubigers und beruhen insoweit oftmals auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen. Die Abgrenzung kann schwierig und zuweilen fliessend sein (zum Ganzen BGE 129 III 702 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).
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3.3. Das Obergericht erklärt, das besagte Schreiben sei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Zur Begründung führt es aus, das Kantonsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Parteien tatsächlich eine Bürgschaft oder eine kumulative Schuldübernahme vereinbaren wollten. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie sich darüber beklagt, dass das Obergericht das nachvertragliche Verhalten der Parteien nicht berücksichtige und dass die vorinstanzliche Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens daher auf einer offenkundigen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 BGG beruhe. Inwiefern sich das Obergericht über den Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids getäuscht hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch eine Erklärung, weshalb das streitige Schreiben nicht (ausschliesslich) nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sein soll, findet sich darin nicht. Dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung (BGE 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3). Im Übrigen bedeutet Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens. Die Willenserklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 a.a.O.; 123 III 165 E. 3a). Dementsprechend misst die Rechtsprechung dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Anders verhält es sich dort, wo geschäftserfahrene, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandte Personen involviert sind. Ihnen gegenüber kann eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein (BGE 129 III 702 E. 2.4.1).
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Was den vorliegenden Fall angeht, fällt eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung demnach nur bei Parteien in Betracht, die von ihrer Ausbildung oder Tätigkeit her im Umgang mit Sicherungsgeschäften erfahren sind und die schweizerische juristische Terminologie in diesem Bereich kennen. In diesem Sinne sind Gesellschaften als geschäftsgewandt anzusehen, die sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, wie etwa international tätige Firmengruppen oder schweizerische Bankinstitute. Auch Privatpersonen, die als Verwaltungsräte oder Direktoren oft mit Sicherungsverträgen gekoppelte Geschäfte behandeln, müssen den gewählten Wortlaut gegen sich persönlich gelten lassen, ebenso wie die von ihnen vertretene Gesellschaft. Dasselbe gilt für Personen, die über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügen oder sich beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten lassen, sofern feststeht, dass diese ihr den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat. Keine Geschäftsgewandtheit ist dagegen aufgrund des blossen Umstandes anzunehmen, dass eine Privatperson für ein kleines Unternehmen, das im täglichen Geschäft nichts mit Sicherungsgeschäften zu tun hat, als einzelzeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen ist (BGE a.a.O. E. 2.4.2). Bei nicht geschäftsgewandten Vertragsbeteiligten darf nicht ohne Weiteres vertrauenstheoretisch von einem klaren Vertragswortlaut auf den Willen geschlossen werden. Wollen solche Parteien tatsächlich eine kumulative Schuldübernahme anstelle einer Bürgschaft wählen, ist für die Kundgebung ihres klaren diesbezüglichen Willens mehr erforderlich als die blosse Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke wie "Garantie" oder "solidarische Mitverpflichtung", allenfalls gekoppelt mit Zitaten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, damit es bei einer grammatikalischen Auslegung des Vertrages sein Bewenden haben kann. Die Schutzklausel von Art. 493 OR könnte viel zu leicht umgangen werden, wenn es genügen würde, bloss solche juristische Ausdrücke auf einem Vertragsformular aufzuführen, das dem Vertragspartner, der oft die Bedeutung der Begriffe nicht kennt, zur Unterschrift vorgelegt wird. In solchen Fällen ist daher zum Schutz der sich verpflichtenden Partei erforderlich, dass im Vertrag selbst für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller, das heisst nicht formularmässiger Weise dargelegt wird, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangenen Verpflichtung bewusst ist und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet wird (BGE a.a.O., E. 2.4.3; vgl. auch Urteile 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3 und 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 8.2.4, je mit Hinweisen).
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3.4. Das Obergericht legt seinen Erwägungen die soeben genannten Grundsätze zugrunde und stellt sich hinter die erstinstanzliche Beurteilung, wonach die "Haftungsübernahme" als kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren sei. Es widerspricht der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Art. 493 OR auf alle Rechtssubjekte Anwendung finde und daher auch im vorliegenden Fall im Zweifel auf Bürgschaft zu erkennen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin und E.________ geschäftsgewandt seien, spiele der Schutzgedanke von Art. 493 OR vorliegend nicht. Den Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht als geschäftsgewandt gelten könne, hält die Vorinstanz den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck gelten. Demnach könne die Beschwerdeführerin auch "Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen". Angesichts dessen sei die Beschwerdeführerin in Sicherungsgeschäften als gewandt anzusehen, auch wenn sie nicht tagtäglich mit solchen Geschäften befasst ist. Dasselbe gelte für E.________, der in das operative Geschäft der verschiedenen A.________-Gesellschaften eingebunden sei und sich mit der Kapitalgarantie für das investierte Vermögen der Beschwerdegegner persönlich befasst habe. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Erklärung vom 19. Januar 2015 streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sei. Unter Hervorhebung des Ausdrucks "solidarisch" (s. Sachverhalt Bst. B) kommt sie zum Schluss, es sei von einer solidarischen Haftungsübernahme der Beschwerdeführerin und der F.________ GmbH Österreich auszugehen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die explizite Bezugnahme auf den Vermögensverwaltungsvertrag deutlich mache, dass die Erfüllung dieses Vertrages besichert werden solle, hält die Vorinstanz entgegen, dass sowohl die kumulative Schuldübernahme als auch die Bürgschaft die Position des Gläubigers verstärken und insoweit auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Unzutreffend sei auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach für eine Qualifikation als kumulative Schuldübernahme aus der Vereinbarung selbst hervorgehen müsse, dass sich der Interzedent der Tragweite einer solchen Verpflichtung bewusst sei und weshalb er keine Bürgschaft abschliesse.
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In der Folge kommt der angefochtene Entscheid auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und E.________ vom Herbst 2014 zu sprechen. In seiner E-Mail vom 17. September 2014 habe der Beschwerdegegner 1 eine "[p]ersönliche Haftung von Ihrer Seite für die Erfüllung der Zahlung am 31. Oktober 2014 (Total CHF 982'400.--) " gefordert; mit Schreiben vom 5. November 2014 habe er unter anderem erklärt, dass "wenn sie Verlängerung brauchen, so brauche ich im Gegenzug unumstössliche Sicherheiten". Dieser Korrespondenz lasse sich nicht entnehmen, dass die Sicherheit erst abrufbar sein soll, wenn die Beschwerdegegner erfolglos gegen die C.________ S.A. vorgegangen sind, was aufgrund des ausländischen Wohnsitzes dieser Gesellschaft auch schwierig wäre. Vielmehr habe der Beschwerdegegner 1 gewollt, dass die Beschwerdeführerin die Schuld der C.________ S.A. direkt mitübernimmt. Nicht gelten lässt die Vorinstanz schliesslich, was die Beschwerdeführerin zur Interessenlage als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme ausführt. Sie erinnert daran, dass der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin und E.________ mit einer Anzeige an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gedroht und die daraus erwachsenden Folgen aufgezeigt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin aus dem Schuldbeitritt nicht nur irgendeinen undefinierbaren Vorteil gezogen, sondern das Risiko einer möglichen rechtlichen Abklärung und Auseinandersetzung vermeiden können. Mithin habe die Beschwerdeführerin ein direktes Interesse an der Erfüllung der Hauptschuld gehabt.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin tadelt die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der umstrittenen Erklärung vom 19. Januar 2015 als "fahrig und oberflächlich". Das Obergericht verstecke sich hinter langen Zitaten aus Bundesgerichtsurteilen, ohne auf die relevanten Aspekte und die von ihr vorgebrachten Argumente einzugehen. Es begnüge sich damit, den Wortlaut zu zitieren und das Wort "solidarisch" kursiv hervorzuheben. Darüber, was an diesem Wortlaut genau auf eine kumulative Schuldübernahme hinweisen soll, verliere das Obergericht jedoch kein Wort. Insbesondere ziehe es in keiner Weise in Erwägung, dass sich der Begriff "solidarisch", wie von ihr überzeugend dargelegt, allein auf die gemeinsame Bürgschaft durch die beiden Interzedenten beziehe. Indem das Obergericht ohne nachvollziehbare Begründung zum Schluss gelange, sie, die Beschwerdeführerin, habe eine kumulative Schuldübernahme erklärt, missachte es die etablierten Auslegungsregeln und verletze damit Art. 18 OR. In der Folge schildert die Beschwerdeführerin, weshalb sie mit ihrem Schreiben vom 19. Januar 2015 keine eigene Verpflichtung eingehen wollte, die zur Verpflichtung der C.________ S.A. hätte hinzutreten und unabhängig davon gegen sie hätte geltend gemacht werden können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin schliesst insbesondere der ausdrückliche Verweis auf das Grundverhältnis einen kumulativen Schuldbeitritt aus. Was den im Schreiben verwendeten Ausdruck "solidarisch" angehe, erinnert die Beschwerdeführerin überdies daran, dass der Begriff der Solidarität "kein Alleinstellungsmerkmal des solidarischen Schuldbeitritts" im Sinne von Art. 143 OR darstelle, sondern auch die Bürgschaft Ausgestaltungen vorsehe, die "unter Hinweis auf Solidarität spezifiziert werden", etwa die Solidarbürgschaft (Art. 496 OR) oder die Mitbürgschaft (Art. 497 OR). Für die Beschwerdeführerin steht fest, dass schon der Wortlaut der "Haftungsübernahme" das Besicherungsgeschäft als Bürgschaft ausweist. Wolle man jedoch davon ausgehen, dass der Wortlaut der "Haftungserklärung" in Bezug auf das abgeschlossene Sicherungsgeschäft Interpretationsspielraum belasse, so sei entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis im Zweifelsfall "zugunsten einer Bürgschaft zu erkennen".
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In der Tat enthält der angefochtene Entscheid abgesehen von der Hervorhebung des Wortes "solidarisch" in der wörtlichen Wiedergabe des Schreibens vom 19. Januar 2015 keine Erklärung, weshalb vom (vermeintlich) klaren Wortlaut der "Haftungsübernahme" nach Treu und Glauben darauf geschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme verpflichten wollte. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Ausdruck "solidarisch" nichts Eindeutiges herleiten lässt: So, wie das Wort im fraglichen Satz positioniert ist (s. Sachverhalt Bst. B), muss es sich keineswegs zwingend im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme auf die (nur in Klammern erwähnte) C.________ S.A. beziehen. Genauso gut kann "solidarisch" das interne Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ GmbH Österreich betreffen. Die Beschwerdegegner begnügen sich in diesem Zusammenhang mit pauschalen Verweisen auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig (Urteil 5A_888/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweis). Dass sich die Lesart von "solidarisch" im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme aufgrund des übrigen Wortlauts der schriftlichen Erklärung geradezu aufdrängt, ist auch nicht ersichtlich. Der Titel "Haftungsübernahme" und die Ausdrucksweise "die Haftung übernehmen" sagen nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin als neue Schuldnerin neben die C.________ S.A. tritt (Schuldübernahme) oder sich für den Fall, dass diese ausfällt, ersatzweise hinter sie stellt (Bürgschaft). Im allgemeinen Sprachgebrauch erschöpft sich die Bedeutung von "Haftung" in der Pflicht, für jemanden, für jemandes Handlungen oder für etwas einzustehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch). Auch als juristischer Fachterminus steht der Ausdruck nicht ausschliesslich mit der Schuldübernahme in Verbindung. So ist etwa im Schweizerischen Obligationenrecht an zahlreichen Stellen von "Haftung" oder "haften" die Rede, insbesondere auch im Bürgschaftsrecht (s. z.B. Art. 493 Abs. 1 OR). Schliesslich hilft hier auch keiner Partei weiter, dass sich die Haftungsübernahme auf das investierte Kapital von Fr. 960'000.-- gemäss Vermögensverwaltungsvertrag bezieht. Allein daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Erklärenden - entgegen dem von ihnen gewählten Wortlaut - nicht nur eine (nicht näher konkretisierte) Haftung, sondern die Schuld als solche übernehmen wollten.
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Nach alledem kann den kantonalen Instanzen nicht gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommen, das Schreiben vom 19. Januar 2015 sei aufgrund seines klaren Wortlauts als kumulative Schuldübernahme der Beschwerdeführerin (und der F.________ GmbH Österreich) zu qualifizieren. Eine (streng) am Wortlaut orientierte Auslegung weist die umstrittene Erklärung nicht als kumulative Schuldübernahme, das als Vollstreckungstitel vorgelegte Schriftstück also nicht als unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG aus. Entsprechend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin oder allenfalls E.________ im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung als geschäftsgewandt gelten müssen. Denn auch wenn man dies bejahen wollte, wären die aufgezeigten Ambiguitäten im verurkundeten und durch Unterschrift bekräftigten Text nicht aus der Welt geschafft.
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4.2. Zu prüfen bleibt, ob die E-Mail-Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 17. September und 5. November 2014 am Gesagten etwas ändern. Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang, es fehle an einer Begründung der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach ihr und E.________ bewusst sein musste, dass eine kumulative Schuldübernahme und keine Bürgschaft vereinbart werden sollte. Woraus sich dieses Bewusstsein ergeben soll, bleibe einmal mehr das Geheimnis des Obergerichts. Selbst wenn die vorinstanzliche Darstellung zuträfe, lasse sich daraus nichts für die Qualifikation des letztlich abgeschlossenen Geschäfts ableiten. Denn gemäss der Einschätzung des Obergerichts soll ihr ja lediglich bewusst gewesen sein, was für ein Geschäft abgeschlossen werden sollte. In der Folge legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die besagten E-Mail-Schreiben erkennen lassen, dass für den Beschwerdegegner 1 stets die primäre Erfüllung der Hauptforderung und nicht ein direkter Zugriff auf sie als Interzedentin im Vordergrund gestanden habe. Insbesondere insistiert sie, dass der Beschwerdegegner 1 sie in diesen Schreiben mit keinem einzigen Wort erwähne und lediglich von E.________ eine persönliche Haftung fordere. Welche Bewandtnis es damit hat, kann hier offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
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Gewiss erlaubt die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung oder einer Willenserklärung als ergänzendes Auslegungsmittel mitunter Schlussfolgerungen auf das Vorliegen, die Richtung oder den Inhalt eines Erklärungstatbestands. Schriftstücke, die vor der Erklärung abgefasst wurden und über die Willensbildung beim Erklärenden oder über das Wissen beim Empfänger vor Abgabe der Erklärung Aufschluss geben, sind unter Umständen aber selbst auslegungsbedürftig und haben nicht den Wert eines direkten Beweises, da immer möglich ist, dass sich der Wille des (nachher) Erklärenden in der Zeit bis zur Erklärung noch gewandelt hat. Anders verhält es sich dort, wo die Erklärung selbst auf frühere Entwürfe oder Briefwechsel verweist; diesfalls gehören diese Schriftstücke ihrerseits zum Erklärungsvorgang und damit zur Auslegungsgrundlage (Wilhelm Schönenberger/Peter Jäggi, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1973, N 266 und 270 zu Art. 1 OR).
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Hier nimmt die Haftungsübernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2015 in keiner Weise auf die fraglichen E-Mail-Schreiben des Beschwerdegegners 1 Bezug. Daher können diese E-Mails im vorliegenden Prozess jedenfalls nicht als zum Erklärungsvorgang gehörige Teile einer aus mehreren Urkunden zusammengesetzten Schuldanerkennung (s. dazu BGE 132 III 480 E. 4.1 mit Hinweisen) berücksichtigt werden. Die Frage, inwiefern sie allenfalls als ergänzende Auslegungsmittel Rückschlüsse auf die Willensbildung bei der Beschwerdeführerin zulassen, sprengt den gesetzlichen Rahmen des Verfahrens betreffend die provisorische Rechtsöffnung, ist doch der Rechtsöffnungsrichter ausschliesslich mit Fragen rund um die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden, nicht jedoch mit der abschliessenden Ermittlung des Parteiwillens befasst (E. 3.1). Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners muss deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorgehen; andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (Urteil 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3). Ob die Beschwerdeführerin angesichts der fraglichen E-Mails davon ausgehen musste, dass der Beschwerdegegner 1 einen Schuldbeitritt der Beschwerdeführerin im Auge hatte, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens deshalb keine Rolle.
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4.3. Nicht gelten lassen will die Beschwerdeführerin schliesslich die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach auch die Interessenlage auf eine kumulative Schuldübernahme hinweise, weil sie, die Beschwerdeführerin, ein direktes Interesse an der Erfüllung der Hauptschuld habe. Eine Interessenlage, die auf eine kumulative Schuldübernahme schliessen lasse, sei nur dort zu bejahen, wo der Interzedent ein unmittelbares und materielles Interesse daran hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen. Allein ihr angebliches Interesse an der Abwendung angedrohter Straf- oder Verwaltungsverfahren vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen, denn der Vorteil des Ausbleibens solcher Verfahren resultiere nicht unmittelbar und direkt aus der Zahlung der besicherten Schuld. Vielmehr handle es sich - wenn überhaupt - um einen indirekten Vorteil, denn selbst wenn die Zahlung ausbleibe, führe dies nicht automatisch zur Eröffnung solcher Untersuchungen.
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Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich Bürgschaft und kumulative Schuldübernahme indiziell dadurch voneinander, dass der Promittent bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht nur ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Damit auf eine kumulative Schuldübernahme geschlossen werden kann, ist erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er - für die Gegenpartei erkennbar - direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Für die Qualifikation als Schuldmitübernahme genügt es dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefinierten Vorteil daraus zieht, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitritt. Er muss sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (BGE 129 III 702 E. 2.6 mit Hinweisen).
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Soweit die Interessenlage als ergänzendes Auslegungsmittel (s. dazu Peter Jäggi/Peter Gauch/Stephan Hartmann, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N 391 zu Art. 18 OR) im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (s. E. 4.2), erscheint fraglich, ob allein die Erwartung, von den Beschwerdegegnern mit einer Anzeige bei der FINMA verschont zu werden, im beschriebenen Sinne auf ein unmittelbares Interesse der Beschwerdeführerin schliessen lässt, sich nach Massgabe der Funds Management Agreements (s. Sachverhalt Bst. A) in gleicher Weise wie die C.________ S.A. zur Rückzahlung des investierten Kapitals zu verpflichten. Was es im Einzelnen damit auf sich hat, braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Die Interessenlage des Promittenten ist nach dem Gesagten lediglich ein Indiz, um kumulative Schuldübernahme und Bürgschaft auseinanderzuhalten. Im konkreten Fall ist die Beurteilung der Interessenlage für die Qualifikation des Schreibens vom 19. Januar 2015 als kumulative Schuldübernahme denn auch nicht von tragender Bedeutung. Die vorinstanzlichen Erwägungen münden in die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beitritt das Risiko einer möglichen rechtlichen Abklärung und Auseinandersetzung habe vermeiden können, mithin ein direktes Interesse an der Erfüllung der Hauptschuld gehabt habe. Das Obergericht unterstellt also, dass die Haftungsübernahme ein (Schuld-) Beitritt sei, so dass seine Überlegungen als blosse Bestätigung einer bereits feststehenden Erkenntnis erscheinen.
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4.4. Nach alledem steht fest, dass das als "Haftungsübernahme" betitelte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2015 nicht als durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gelten kann, mit der die Beschwerdegegner gestützt auf Art. 82 SchKG die Beseitigung des Rechtsvorschlags erwirken können. Die gegenteilige Beurteilung des Obergerichts ist bundesrechtswidrig. Ist das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner insgesamt abzuweisen, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, in welchem Umfang von der Beschwerdeführerin geleistete Rückzahlungen zu berücksichtigen sind bzw. ob die kantonalen Instanzen die Rechtsöffnung zu Recht für den Betrag von Fr. 960'000.-- erteilten.
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5. | |
Die Beschwerde ist also begründet. Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsersuchen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ ist im Sinne des Hauptantrags der Beschwerdeführerin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben deshalb für die hiesigen Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG) und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdegegner um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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