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Informationen zum Dokument  BGer 2C_288/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_288/2021 vom 29.04.2021
 
 
2C_288/2021
 
 
Urteil vom 29. April 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Wiedererwägungsgesuch (prozeduraler Aufenthalt),
 
Beschwerde im kantonalen Verfahren VB.2021.00187.
 
 
In Erwägung,
 
dass der kubanische Staatsangehörige A.________ am 29. März 2021 (Eingang: 6. April 2021) im Zusammenhang mit dem kantonalen Verfahren VB.2021.00187 an das Bundesgericht gelangt ist,
 
dass er seine Eingabe nicht unterschrieben und dieser den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hat (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 BGG [SR 173.110]),
 
dass die Bundesgerichtskanzlei ihn am 7. April 2021 aufgefordert hat, die entsprechenden Mängel bis zum 26. April 2021 zu korrigieren, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass A.________ die entsprechenden Mängel nicht fristgerecht beseitigt hat,
 
dass deshalb androhungsgemäss auf seine Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass dies im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
 
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen (Art. 68 Abs. 3 BGG) zuzusprechen,
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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