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Informationen zum Dokument  BGer 9C_72/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_72/2021 vom 29.04.2021
 
 
9C_72/2021
 
 
Urteil vom 29. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2020 (IV.2019.00816).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2020,
1
in die Verfügung vom 24. Februar 2021, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, und die daraufhin erfolgte Eingabe der A.________ vom 17. März 2021,
2
in die Verfügung vom 24. März 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. April 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe der A.________ vom 17. April 2021, mit der sie erneut um Erlass des Kostenvorschusses resp. unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
4
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 24. März 2021 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. Februar 2021 rechtskräftig abgewiesen wurde und darauf - bei seither unveränderten Verhältnissen - nicht zurückgekommen werden kann (Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4),
5
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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