BGer 2C_548/2020 | |||
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BGer 2C_548/2020 vom 03.05.2021 |
2C_548/2020, 2C_551/2020 |
Urteil vom 3. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
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Gerichtsschreiber A. Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gresch,
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gegen
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Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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2C_548/2020
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Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014-2015,
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2C_551/2020
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperioden 2014-2015,
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Beschwerden gegen die Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Januar 2020.
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Sachverhalt: | |
A. Die A.________ AG (seit 10. Oktober 2019: A.________ AG; nachfolgend A.________) mit Sitz in U.________ ist ein privatrechtliches Belegarztspital mit freier Arztwahl. Sie ist 100%-ige Tochter der C.________ AG und Schwester der B.________ AG (nachfolgend B.________); beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in V.________. Die A.________ erwarb von der B.________ Leistungen für die Lohnadministration, die Patienten- und Finanzbuchhaltung, die Statistiken, die Medikamentenverwaltung etc. Die B.________ bezog diese Leistungen ihrerseits hauptsächlich von der E.________ AG mit Sitz in W.________ Für die Leistungen verrechnete die B.________ der A.________ in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt Fr. 725'420.-- (2014) bzw. Fr. 805'285.-- (2015).
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Im Rahmen einer bei der A.________ durchgeführten steueramtlichen Revision gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: die kantonale Steuerverwaltung) zum Ergebnis, die A.________ habe ihrer Schwestergesellschaft B.________ einem Drittvergleich nicht standhaltende, überhöhte Honorare für die von dieser eingekauften Dienstleistungen bezahlt. In den Veranlagungen für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2014 und 2015 vom 25. Januar 2018 erhöhte die kantonale Steuerverwaltung den steuerbaren Gewinn der A.________ gegenüber den deklarierten Einkünften um Fr. 487'387.-- (2014) bzw. Fr. 594'064.-- (2015).
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B. Eine Einsprache der A.________ gegen die Veranlagungsverfügungen wies die kantonale Steuerverwaltung mit Bezug auf die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer am 31. August 2018 ab. Eine Beschwerde bzw. einen Rekurs der A.________ wies das Steuergericht Basel-Landschaft mit Entscheiden vom 12. April 2019 ab. Beschwerden der A.________ gegen diese Entscheide ans Kantonsgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: das Kantonsgericht) sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staatssteuer blieben ebenfalls erfolglos: Mit getrennten Urteilen, beide vom 29. Januar 2020, wies das Kantonsgericht die Beschwerden ab.
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C. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend einerseits die direkte Bundessteuer und anderseits die Staatssteuer vom 29. Juni 2020 beantragt die A.________, die Urteile des Kantonsgerichts aufzuheben, eventualiter die Angelegenhe it zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während das Kantonsgericht in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerden. In unverlangt eingereichten Repliken vom 13. November 2020 hält die A.________ an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: | |
I. Prozessuales
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1. | |
1.1. Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 des Kantons Basel-Landschaft, andererseits die direkte Bundessteuer 2014 und 2015. Beide Urteile betreffen denselben Sachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 461 E. 1.2; Urteil 2C_929/ 2019, 2C_930/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.1 m.H.).
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1.2. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden richten sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.
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1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 m.H.). Die Verletzung kantonalen und interkantonalen Rechts sowie der Grundrechte untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (BGE 145 I 227 E. 5.1).
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1.5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerden die Frage aufgeworfen, ob die vorliegende Angelegenheit - "insbesondere wenn die B.________ AG eine 'Briefkastenfirma' darstellen sollte" (Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung, S. 1) - nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zu prüfen wäre.
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Der angefochtene Entscheid gibt in tatsächlicher Hinsicht keinen Anlass, den Sachverhalt in diese Richtung zu ergänzen (Art. 99 Abs. 1 BGG), d.h. zu prüfen, ob die B.________ über keine eigenen Strukturen und Mittel verfügte und als inaktive Briefkastenfirma nur vorgeschoben war, um eine Gewinnverschiebung zu ermöglichen (womit gegebenenfalls eine Steuerumgehung anzunehmen und der Besteuerung eine direkte Leistungserbringung der E.________ AG an die Beschwerdeführerin zugrunde zu legen wäre; vgl. zu rechtsmissbräuchlich vorgeschobenen Briefkastenfirmen Urteil 2P.143/1996 vom 9. Juli 1998 = BVR 1999 S. 275; siehe auch Peter Locher/Adriano Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl., 2019, S. 463, m.H.). Hinzu kommt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ein solcher - nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet hat - auch unzulässig wäre, zumal er zu einer reformatio in peius zum Nachteil der Beschwerdeführerin führen könnte (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 5.4.1; 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 4; 2C_1009/2017 vom 28. September 2018 E. 8.2; 2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.2.3).
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II. Direkte Bundessteuer |
2. | |
2.1. Gemäss Art. 57 DBG ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn. Zum steuerbaren Gewinn gehören namentlich (auch) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG). Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Aus der Sicht der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Urteil 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N 83 zu Art. 20 DBG).
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2.2. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,
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2.3. Richtet eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses geldwerte Vorteile nicht an einen Anteilsinhaber, sondern an eine Drittperson aus, die einem Anteilsinhaber nahesteht, sind diese Vorteile nach der sog. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der Wert der empfangenden Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte Leistung zwischen Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis, weshalb sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits erweisen (BGE 138 II 57 E. 4.2, m.H.; Urteil 2C_551/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.1.2).
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2.4. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies steuerrechtlich die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5). Soweit die Steuerbehörde hinreichende Indizien vorlegt, um auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen zu können, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (Urteil 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2 m.H.).
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3. | |
3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die B.________ Schwestergesellschaften sind und dass, sofern die Leistungen der B.________ an die Beschwerdeführerin zu überhöhten, einem Drittvergleich nicht standhaltenden Preisen verrechnet worden sind, auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung als erfüllt anzusehen wären. Der Streit dreht sich dementsprechend allein um die Frage, ob die Leistungsverrechnung der B.________ an die Beschwerdeführerin einem Drittvergleich standhält.
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3.2. Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage, ob eine angemessene Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht anhand eines Vergleichs zwischen der zu beurteilenden Leistung mit derjenigen Leistung, wie sie zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre: Zu prüfen ist, ob die infrage stehende Leistung auch mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre, d.h. ob sie dem Grundsatz der vollen Konkurrenz ("principe de pleine concurrence", "dealing at arm's length") genügt. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Verkehrswert der Leistung zu beurteilen, welcher mit dem Wert der von der Gesellschaft erbrachten Leistung verglichen werden muss (BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 545 E. 3.2; 138 II 57 E. 2.3; Urteil 2C_ 343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, m.H.).
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3.2.1. OECD-Leitlinien bezwecken - gleich wie der OECD-Kommentar - die Vereinheitlichung der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dogmatisch sind sie zwar einzig als subsidiäre Auslegungsmittel im Sinn von Art. 32 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) in die Auslegung einzubeziehen (Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz in: Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht - Festschrift für Markus Reich, Zürich 2014, S. 395 ff., S. 401). Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, können aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Interpretationshilfe herangezogen werden (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil 2C_1073/2018, 2C_1089/2018 vom 20. Dezember 2019 E. 11.2). Was den temporalen Aspekt angeht, so sind die Leitlinien - zumindest grundsätzlich - in der für das betreffende Steuerjahr geltenden Version heranzuziehen (Urteile 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.4; 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1). Betreffend den Inhalt der verschiedenen Methoden haben sich die Leitlinien über die Jahre indessen nicht substanziell geändert (Urteil 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1).
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3.2.2. Gemäss den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen kann dem Drittvergleichsgrundsatz durch verschiedene Methoden Nachachtung verschafft werden. Die Leitlinien unterscheiden dabei die sog. (geschäftsfallbezogenen) Standardmethoden: Dazu gehört zunächst die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method [CUPM], méthode du prix comparable), wobei diese wiederum in die Untervarianten des externen Preisvergleichs (Vergleich der zwischen verbundenen Unternehmen verrechneten Preise mit Preisen, wie sie am Markt zwischen fremden Dritten vereinbart wurden) und des internen Preisvergleichs (Vergleich der zwischen verbundenen Unternehmen verrechneten Preise mit Preisen, welche das verbundene Unternehmen im Rahmen vergleichbarer Transaktionen mit unverbundenen Unternehmen vereinbart hat) zerfällt. Weitere Standardmethoden sind die Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method [RPM]; méthode du prix de revente) und die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method [CPM], méthode du coût majoré). Neben diesen Standardmethoden, auf die der schweizerische Gesetzgeber in Art. 58 Abs. 3 DBG für Leistungen gemischtwirtschaftlicher, im öffentlichen Interesse tätiger Unternehmen an nahe stehende Personen ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. dazu ausführlich Urteil 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11), anerkennt die OECD auch sog. transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethoden, so die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method [TNMM], méthode transactionnelle de la marge nette) und die transaktionsbezogene Gewinnaufschlagsmethode (Transactional Profit Split Method [TPSM], méthode transactionelle du partage des bénéfices; vgl. für einen Überblick Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 467; Peter Brülisauer/ Marco Mühlemann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl., 2017, N 241 f. zu Art. 58 sowie Daniel Schwerdt, Verrechnungspreismethoden und Ökonomische Analyse, in: Roman Dawid [Hrsg.], Verrechnungspreise, Grundlagen und Praxis, 2. Aufl., Wiesbaden 2016, S. 169 ff.).
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3.2.3. Art. 58 Abs. 3 DBG enthält hinsichtlich der Anwendung der dort erwähnten Standardmethoden keine Hierarchie und aus dieser Bestimmung ergeben sich auch keine Anweisungen dazu, wie die einzelnen Methoden anzuwenden sind. Die Steuerbehörden verfügen daher insoweit über einen Beurteilungsspielraum (Urteil 2C_495/2017, 2C_512/ 2017 vom 27. Mai 2019 E. 10.1). Dies gilt ebenso, wenn es wie hier um die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG geht. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die kantonale Steuerverwaltung sich mit der Zugrundelegung der Kostenaufschlagsmethode - und nicht wie von der Beschwerdeführerin vertreten der Preisvergleichsmethode - im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat.
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4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz nicht nur eine Verletzung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums vor. Sie ist vielmehr auch der Auffassung, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der erforderlichen Methodenwahl den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Vorbringen sind aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorweg zu behandeln (BGE 141 V 557 E. 3; 138 I 232 E. 5.1; Urteil 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2).
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4.1. Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Auffassung, die Vor instanz habe ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Preisvergleichsmethode ignoriert bzw. sei nur kursorisch auf diese eingegangen und habe sich insbesondere mit der Qualifikation der von der E.________ AG erbrachten Leistungen, die einen sehr indivi duellen Charakter hätten und nicht als blosse Routinedienstleistungen qualifiziert werden dürften, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ausserdem habe die Vorinstanz die von ihr in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise - von ihr eingeholte Vergleichsofferten betreffend die von der E.________ AG erbrachten Leistungen - nicht abgenommen bzw. überhaupt nicht gewürdigt.
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4.2. | |
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich namentlich die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Art. 29 Abs. 2 BV umfasst darüber hinaus als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1).
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4.2.2. Hauptstreitpunkt in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist, ob der Preis für die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin an die B.________ entrichtet hat, die diese ihrerseits bei der E.________ AG einkaufte, einem Drittvergleich standhält. Für die Beantwortung dieser Frage hat die Vorinstanz auf die Kostenaufschlagsmethode abgestellt und die von der Beschwerdeführerin für massgeblich erachtete Preisvergleichsmethode mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Es war der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, sich aufgrund dieser Begründung über die Tragweite des Entscheids der Vorinstanz Rechenschaft zu geben und ihn mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
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Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vergleichsofferten zu den von der E.________ AG erbrachten Leistungen hat die Vorinstanz keiner detaillierten Überprüfung unterzogen, weil sie die Preisvergleichsmethode für die Durchführung des Drittvergleichs als ungeeignet erachtete. Dies ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Vorinstanz darin zu folgen ist, dass für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht die Preisvergleichs- sondern die Kostenaufschlagsmethode zum Zuge kommt, bzw. die Vorinstanz durch die von ihr vorgenommene Methodenwahl den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung der Vergleichsofferten durch die Vorinstanz fällt somit insoweit mit derjenigen der falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zusammen. Im Folgenden wird daher in erster Linie zu prüfen sein, ob sich die Ablehnung der Preisvergleichsmethode durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Sollte dies der Fall sein, erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs mittels Nichtbeachtung der Vergleichsofferten als unbegründet.
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5. |
5.1. | |
5.1.1. Die Vorinstanz hat ein Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin eingeholten Vergleichsofferten abgelehnt, weil eine Überprüfung der Vergleichbarkeit nicht möglich sei. Die effektiv von der B.________ der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Kosten liessen sich nicht so einfach mit den Kosten vergleichen, die eine beliebige Treuhandgesellschaft verrechnen würde, zumal nicht die gleichen Produkte mit derselben Qualität zur gleichen Zeit und zu den gleichen Konditionen offeriert worden seien.
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Dagegen sei die Preisbestimmung mittels eines "direkten/internen" Preisvergleichs möglich: Der Betrag, der für die Dienstleistungen tatsächlich berechnet worden sei, sei von der Steuerverwaltung ermittelt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Auch die Kosten, welche die Beschwerdeführerin als Empfängerin der Dienstleistungen zu tragen hätte, wenn sie die Dienstleistungen direkt bei den konzernexternen Dienstleistungserbringern beziehen würde, seien bekannt und wiesen darauf hin, dass die B.________ als Vermittlerin ihre Rendite auf Kosten der Beschwerdeführerin in unangemessener Art und Weise optimieren wolle. Sowohl die Methodenwahl als auch deren Umsetzung durch die Steuerverwaltung bzw. das Steuergericht seien daher nicht zu beanstanden.
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5.1.2. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, sie habe mit den von ihr eingeholten Vergleichsofferten dargelegt, dass die von der B.________ verrechneten Preise tiefer als im vergleichbaren Markt gewesen seien. Dementsprechend hätten diese Offerten einem von der Vorinstanz durchzuführenden externen Preisvergleich zugrunde gelegt werden können und müssen; die Preise der von der B.________ verrechneten Leistungen hätten dementsprechend nicht als beteiligungsrechtlich bedingt qualifiziert werden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe die von der B.________ bezogenen Leistungen detailliert beschrieben; bei ihr werde das Outsourcing als durchgehendes und konsequentes Prinzip gelebt, was dazu führe, dass in der Schweiz lediglich vier Institutionen im Gesundheitsbereich weniger Lohnaufwand in Relation zum Umsatz hätten als sie selbst. Es handle sich bei den von der B.________ erworbenen Leistungen keinesfalls um eine einfache Routinearbeit, wie das die Steuerverwaltung behaupte.
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5.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Durchführung eines externen Preisvergleiches ge stützt auf die von der Beschwerdeführerin eingeholten Vergleichsofferten abgelehnt hat.
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5.2.1. Es ist bereits fraglich, ob Vergleichsofferten, bei denen es nicht zu einer Auftragsvergabe gekommen ist, überhaupt für die Durchführung eines Preisvergleichs geeignet sind, kommt ihnen doch gegenüber tatsächlich abgewickelten Transaktionen von vornherein nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Die Leitlinien der OECD sehen für einen Preisvergleich denn auch vor, dass ein solcher anhand tatsächlich vereinbarter Preise durchzuführen ist (wobei der Frage, wie entsprechende Angaben gewonnen werden können, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; vgl. OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, Rz. 3.24 und 3.29 ff.; siehe auch Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 472; Schwerdt, a.a.O., S. 170 f.). Hinzu kommt, worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat, dass die infrage stehenden Offerten nicht den Zeitraum betreffen, um den es hier geht, sondern erst Jahre später zu einem Zeitpunkt eingeholt wurden, als die Drittvergleichskonformität der von der B.________ für die von der E.________ AG erbrachten Dienstleistungen verrechneten Preise durch die Steuerverwaltung infrage gestellt worden war. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, es gebe kaum Spitäler im Belegarztsystem, die so rentabel seien wie sie selbst. Sollte das zutreffen, spricht auch dieser Umstand gegen die Möglichkeit eines externen Preisvergleichs.
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5.2.2. Für einen internen Preisvergleich wäre der Nachweis vergleichbarer Transaktionen der B.________ gegenüber unabhängigen Dritten erforderlich gewesen. Solche Transaktionen wurden zwar von der Beschwerdeführerin wiederholt behauptet, indem sie geltend machte, die B.________ habe neben den Umsätzen mit ihr weitere Umsätze erzielt. Ein entsprechender Nachweis für Umsätze mit unabhängigen Dritten, der in diesem Zusammenhang verrechneten Preise und vor allem der Gleichartigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen, wurde indessen weder gegenüber der Steuerverwaltung noch gegenüber dem Steuergericht oder der Vorinstanz erbracht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Durchführung eines - aufgrund der bestehenden Datenlage offensichtlich gar nicht möglichen - internen Preisvergleichs nicht in Erwägung gezogen hat.
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5.2.3. Hinzuweisen gilt es auch darauf, dass der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten umschriebene Leistungsumfang (Buchhaltungs- und Finanzwesen, Anlagebuchhaltung, Personalwesen, Statistik und Betriebsbuchhaltung, IT, Rechts- und Steuerwesen, Patientenbuchhaltung) zum ganz überwiegenden Teil Dienstleistungen enthält, welche in der neueren Verrechnungspreispraxis als sog. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (Low Value-Adding-Services) bezeichnet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich damit gerade nicht um besondere, individuelle Dienstleistungen mit einer hohen Wertschöpfung. Auch wenn das entsprechende Kapitel VII der OECD-Leitlinien, welches für diese Art von Dienstleistungen die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem Gewinnaufschlag von 5 Prozent vorsieht, erst im Jahr 2015 überarbeitet wurde, lässt sich daraus doch schliessen, dass gerade diese Art von Dienstleistungen sich in aller Regel nicht für eine Anwendung der Preisvergleichsmethode eignet, sondern dass es sich für solche Leistungen rechtfertigt, die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung zu bringen. Dass dabei die erwähnten OECD-Leitlinien die Kostenaufschlagsmethode mit einem fixen Gewinnaufschlag von 5 Prozent im Sinne einer safe-harbour-Regel enthalten, ändert nichts (vgl. dazu Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 507; Schwerdt, a.a.O., S. 219 ff.; siehe dazu auch Riedl/Veljovic, Auswirkungen des vereinfachten OECD-Ansatzes zur Behandlung von geringwertschöpfenden Dienstleistungen, IStR 27 [2018], S. 256 ff.; dort auch zu den vom EU Joint Price Transfer Pricing Forum bereits 2010 veröffentlichten Richtlinien für geringwertschöpfende Dienstleistungen, welche ebenfalls die Kostenaufschlagsmethode mit einem Gewinnzuschlag von 3 bis 10 Prozent vorsehen).
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5.2.4. Dazu kommt schliesslich, dass hier die gesamten Umstände - Schwestergesellschaft ohne eigenes Personal in einem Kanton mit niedrigeren Gewinnsteuern als der Kanton Basel-Landschaft; zugegebenermassen Vermittlung der infrage stehenden Leistungen durch den Präsidenten des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig den Verwaltungsrat der C.________ präsidiert und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG ist; Gewinnmarge von über 740 Prozent (2015) bzw. sogar über 1'000 Prozent (2016) - auf eine beteiligungsinduzierte Preisgestaltung hinweisen.
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5.3. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Preisvergleichsmethode abgelehnt und die Frage, ob die Leistungen an die B.________ einem Drittvergleich standhalten, unter Zugrundelegung der Kostenaufschlagsmethode beantwortet hat, hat sie damit den ihr bei der Methodenwahl zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Da die Beschwerdeführerin ansonsten die von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, so insbesondere die festgestellte Marge von 10 Prozent, nicht in Zweifel gezogen hat, erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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III. Kantonale Steuern | |
6. § 53 Abs. 1 lit. b letzter Satzteil des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG/BL; SGS 331) entspricht Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG. Es kann somit auf die Erwägungen betreffend die direkte Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft abzuweisen.
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IV. Kosten und Entschädigungsfolgen | |
7. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens (vgl. E. 5.3 und E. 6 hiervor) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 2C_548/2020 und 2C_551/2020 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015, wird abgewiesen (2C_548/2020).
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3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperioden 2014 und 2015, wird abgewiesen (2C_551/2020).
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4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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