BGer 5A_337/2021 | |||
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BGer 5A_337/2021 vom 04.05.2021 |
5A_337/2021 |
Urteil vom 4. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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verbeiständet durch B.________,
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vertreten durch C.________,
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sowie angeblich vertreten durch D.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Handlungen des Beistandes,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. April 2021 (VD.2021.1).
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Sachverhalt: | |
A.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2003), beide aus Kongo, reisten im Mai 2020 über Griechenland in die Schweiz ein und verlangten politisches Aysl. Der Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt.
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Weil das erste Kontaktgespräch mit den Mädchen in Anwesenheit ihres Onkels D.________ als deren mandatierter Vertreter wegen dessen Verhaltens hatte abgebrochen werden müssen, wandte sie die HEKS mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Basel-Stadt; es scheine, dass die Mädchen von ihm stark unter Druck gesetzt und in ihrer Willensbildung beeinflusst würden. Weil sodann auch die Erstbefragung von A.________ aufgrund des Verhaltens von D.________ hatten abgebrochen werden müssen, wandte sich das SEM ebenfalls mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Basel-Stadt. Beide Institutionen bzw. Behörden verlangten die Errichtung einer Beistandschaft, welche die KESB mit Entscheid vom 7. Juli 2020 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB anordnete.
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Der eingesetzte Beistand beauftragte lic. iur. C.________ mit der Vertretung der Kinder in den hängigen Verfahren. Die hiergegen von D.________ im Namen von A.________ erhobene Beschwerde wies die KESB mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 ab, desgleichen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. April 2021 die hiergegen erhobene Beschwerde.
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Im Namen von A.________ hat D.________ am 30. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: | |
1. Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Urteil ist jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Kindesschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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3. Allerdings können Parteien in Zivilsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch den Onkel, der nach eigenen Angaben Theologe und Jurist ist, von dem aber nicht ersichtlich wäre, dass er im Anwaltsregister aufgeführt und damit zur Parteivertretung vor Bundesgericht befugt ist.
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Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der angeblich vertretenen Beschwerdeführerin) erübrigt sich, weil auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 4). Zudem ist höchst zweifelhaft, ob A.________ überhaupt einen Beschwerdewillen hätte und ob sie nicht von ihrem Onkel unter Druck gesetzt würde.
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4. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist, dass D.________ als Vertreter von A.________ ungeeignet ist, zum einen weil er als Onkel in einem Interessenkonflikt steht, zum anderen, weil die Befragung von A.________ abgebrochen werden musste, da er nicht zuliess, dass A.________ auf die Fragen selbständig und direkt antwortete, sondern er dies aktiv und mit konstanten Einwänden zu sachfremden Themen verhinderte und ausserdem für ein unruhiges und bedrohliches Klima sorgte.
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In der Beschwerde erfolgen unbekümmert um die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368) keinerlei Ausführungen hierzu, geschweige denn werden die Sachverhaltsfeststellungen mit Willkürrügen angefochten (dazu Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf weitläufige allgemeine Ausführungen, namentlich zur Notwendigkeit einer Vertretung im Asylverfahren, und das Vorbringen, seine Organisation mit Juristen und Theologen werde benachteiligt. All dies geht an der Kernerwägung des angefochtenen Entscheides vorbei.
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5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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6. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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8. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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9. Die Gerichtskosten sind D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden D.________ auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, C.________, D.________, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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