BGer 9C_242/2021 | |||
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BGer 9C_242/2021 vom 05.05.2021 |
9C_242/2021 |
Urteil vom 5. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Nigeria,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 (C-3325/2020).
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Nach Einsicht | |
in die am 12. März 2021 beim schweizerischen Generalkonsulat in Lagos, Nigeria deponierte Eingabe von A.________, wohnhaft in Nigeria, betreffend den durch Publikation im Bundesblatt dispositivmässig eröffneten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass die Vorinstanz - in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2019 - erwogen hat, die beiden Kinder des Beschwerdeführers lebten unstreitig immer noch in der Schweiz, weshalb gemäss den massgeblichen schweizerischen Bestimmungen kein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm während seines hiesigen Aufenthalts geleisteten AHV-Beiträge bestehe (vgl. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV; SR 831.131.12]),
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist und daraus insbesondere nicht hervorgeht, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, die Gründe seiner Ausreise aus der Schweiz darzulegen und auf seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt in Nigeria hinzuweisen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass an diesem Ergebnis auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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