BGer 9F_7/2021 | |||
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BGer 9F_7/2021 vom 05.05.2021 |
9F_7/2021 |
Urteil vom 5. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2021 (9C_805/2020).
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Nach Einsicht | |
in das Revisionsgesuch vom 23. Februar 2021 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_805/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Januar 2021,
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in die mit Hinweis auf die Verfahrensnummer 9F_5/2021 (recte wohl 9F_7/2021) eingereichte Eingabe vom 19. März 2021 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_805/2020 vom 28. Januar 2021 auf eine Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020 (200 20 739 IV) mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten ist,
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dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
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dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
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dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_3/2021 vom 26. Februar mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG),
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dass die beiden Eingaben der Gesuchstellerin - soweit sie überhaupt sachbezogen und verständlich sind - diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen,
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dass namentlich in der Eingabe vom 23. Februar 2021 gar keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG angerufen werden,
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dass in der Eingabe vom 19. März 2021 wohl die Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG Erwähnung finden, indessen nicht ansatzweise aufgezeigt wird, inwiefern die entsprechenden Revisionsgründe gegeben sein sollten,
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass die Beschwerdeführerin aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn sie weiter in dieser Weise prozessiert,
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dass sich das Gericht überdies vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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