BGer 6B_825/2019 | |||
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BGer 6B_825/2019 vom 06.05.2021 |
6B_825/2019, 6B_845/2019 |
Urteil vom 6. Mai 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_825/2019
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
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vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid,
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Beschwerdegegner,
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und
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6B_845/2019
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A.________, c/o Stadtpolizei Zürich,
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vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_825/2019
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Mehrfacher Amtsmissbrauch,
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6B_845/2019
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Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses, Sich bestechen lassen; Beweisverwertungsverbot; rechtliches Gehör, Willkür,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
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vom 7. März 2019 (SB170507-O/U/jv).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 vor, er habe als Funktionär der Stadtpolizei Zürich wiederholt wissentlich und willentlich während seiner Dienstzeit in seinen Büroräumen ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im Polizei-Informationssystem (nachfolgend: POLIS) auf verschiedene Personenstämme zugegriffen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einerseits an B.________ (Anklageziffer 1.1) und andererseits an C.________ (Anklageziffer 1.3 und 1.4) mitgeteilt. Von B.________ habe A.________ als Gegenleistung die Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung und von C.________ sexuelle Zuwendungen verlangt. Ferner habe er am 2. Oktober 2013 einer Privatperson ohne jeden dienstlichen Grund und ohne die nötige Einwilligung verraten, dass am Vortag in eine Bar eingebrochen worden sei und er als Praktikant des Forensischen Instituts vor Ort die Spuren gesichert habe (Anklageziffer 1.2). Schliesslich habe er wissentlich und willentlich zwei Videofilme mit verbotener Pornographie aufbewahrt (Anklageziffer 1.5).
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B. Das Bezirksgericht Zürich stellte das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.3 am 31. August 2017 ein und sprach A.________ von den Vorwürfen des Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.1), des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklageziffern 1.1 und 1.4) und der mehrfachen Pornographie (Anklageziffer 1.5) frei. Es verurteilte ihn wegen Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Ferner regelte es die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände.
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Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
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C. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 7. März 2019 fest, dass unter anderem die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageziffer 1.3 und der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie (Anklageziffer 1.5) in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach A.________ von den Vorwürfen des Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.1) sowie des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklageziffern 1.1 und 1.4) frei und verurteilte ihn wegen Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und verfügte über den beschlagnahmten Gegenstand.
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D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_825/2019).
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E. | |
E.a. A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und es sei die Angelegenheit zum Freispruch an das Obergericht zurückzu-weisen. Er sei von den Vorwürfen des Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4) und der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffer 1.1, 1.2 und 1.4) freizusprechen. Das Obergericht habe ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten (Verfahren 6B_845/2019).
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E.b. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde von A.________ Stellung zu nehmen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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2. | |
2.1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wendet sich in formeller Hinsicht gegen die zweite Auswertung der Daten auf seinem Smartphone bzw. gegen die Wiederherstellung der gelöschten Daten und rügt, die daraus gewonnenen Beweise seien gestützt auf Art. 141 Abs. 1, 2 und 4 StPO nicht verwertbar. Er argumentiert zunächst, da er nicht gewusst habe, dass nach weiteren unbekannten Delikten geforscht werde, verstosse dies gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und Art. 6 und 8 EMRK, zumal der Eingriff drei Jahre zurück erfolgt und daher auch zeitlich unverhältnismässig gewesen sei. Rechtsfolge einer nicht bewilligten oder nicht bewilligungsfähigen, übermässig lang rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sei die absolute Unverwertbarkeit des Beweismittels. Er macht weiter geltend, bei der Wiederherstellung der gelöschten Daten handle es sich um eine genehmigungspflichtige Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO, die vorliegend ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erfolgt sei. Selbst wenn man dies verneinen würde, wäre aus Verhältnismässigkeitsgründen zumindest ein Durchsuchungsbefehl erforderlich gewesen. Ein solcher habe ebenfalls nicht vorgelegen. Auch habe er nie gültig in die Auswertung seiner auf seinem Smartphone gespeicherten bzw. gelöschten Daten eingewilligt. Indem sich die Vorinstanz nicht mit diesem Einwand auseinandersetze, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der (Haus-) Durchsuchung nicht schriftlich bzw. nicht ausreichend auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer gelte angesichts seiner mehr als 20-jährigen polizeilichen Erfahrung nicht als aufklärungsbedürftiger Laie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und es sei davon auszugehen, dass er auch unabhängig von einem entsprechenden Hinweis über das Siegelungsrecht informiert gewesen sei. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 12. November 2012, bei welcher zugleich auch sein privates Mobiltelefon sichergestellt worden sei, mindestens in schriftlicher Form zusätzlich auch noch über das Siegelungsrecht informiert worden. Auch habe er gleichentags einen Anwalt mandatiert, womit er kurz nach der Sicherstellung seines Mobiltelefons anwaltlich vertreten gewesen sei (Urteil S. 14 ff.).
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Unbegründet sei sodann der Vorwurf einer unrechtmässigen Beweisausforschung. Die Ausgangslage sei insofern speziell, als sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Anfangsverdacht wegen Begünstigung nicht erhärtet habe, sich jedoch Zufallsfunde ergeben hätten, die letztlich zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt hätten. Von einer planlosen Beweisaufnahme könne jedoch nicht die Rede sein. Gemäss dem Durchsuchungsbefehl vom 4. November 2013 und dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 seien sämtliche in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) zu durchsuchen gewesen, womit auch das private Mobiltelefon erfasst gewesen sei. Dies erscheine angesichts der sich damals präsentierenden Ausgangslage auch als angemessen. Es liege sodann in der Natur der Sache, dass es sich dabei um eine umfassende Durchsuchung der Datenträger handeln müsse, da habe abgeklärt werden müssen, ob der Beschwerdeführer über die fraglichen Kommunikationsmittel in der Vergangenheit über Straftaten berichtet oder von solchen erfahren habe. Beim Erlass der Durchsuchungsbefehle habe sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befunden, in dem regelmässig noch wenig bekannt und vieles abzuklären sei. Aufgrund des rudimentären Wissensstands sei den entsprechenden Papieren stets eine gewisse Einfachheit und Offenheit in der Formulierung immanent.
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Zutreffend sei, dass im zweiten Durchsuchungsbefehl vom 13. November 2013 der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs angeführt sei, obwohl gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Verwendung des Zufallsfundes bezüglich Begünstigung genehmigt worden sei. Daraus die Ungültigkeit des Strafbefehls ableiten zu wollen, erscheine überspitzt formalistisch. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben im Durchsuchungs- bzw. Hausdurchsuchungsbefehl erlaube gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren, und bezwecke eine Beweisausforschung zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht werde. Aufgrund der sachverhaltlichen Umschreibung in den Durchsuchungsbefehlen sei klar gewesen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Damit sei der der Zwangsmassnahme zugrundeliegende Tatverdacht auch im Nachhinein überprüfbar. Ein Versuch der Staatsanwaltschaft, den Rahmen der Durchsuchung widerrechtlich zu erweitern, wie dies die Verteidigung ableiten wolle, könne in der Angabe des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs anstatt der Begünstigung jedenfalls nicht gesehen werden.
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Entgegen der Verteidigung handle es sich bei der inhaltlichen Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherten Daten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um eine Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO. Es gebe bei der inhaltlichen Auswertung von physisch sichergestellten Mobiltelefonen keine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht, keinen Deliktskatalog und insbesondere auch keine zeitliche Beschränkung bei rückwirkenden Daten im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO. Schliesslich löse die Sichtbarmachung gelöschter Daten keinen neuen Übermittlungsvorgang aus und die sichergestellten Daten dürften nicht nur ein einziges Mal angeschaut werden. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei anlässlich seiner Verhaftung vom 12. November 2013 bei ihm sichergestellt worden. Die darauf gespeicherten Daten seien gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 4. und 13. November 2013 bzw. einem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 durch die Forensic Computing Services (FCS) ausgelesen sowie auf eine Festplatte kopiert worden. Letztere habe eine Kopie sämtlicher gesicherter Daten enthalten und sei formell mit Verfügung vom 17. September 2015 beschlagnahmt worden. Gleichentags sei ein ergänzender Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Handen der Kantonspolizei Zürich ergangen, nachdem aufgrund neuer technischer Entwicklungen auch gelöschte Daten sichtbar hätten gemacht werden können. Dies habe keine neue Durchsuchung im Sinne von Art. 246 StPO dargestellt, sondern eine zweite Auswertung der bereits sichergestellten Daten, wofür es keines weiteren Durchsuchungsbefehls und auch nicht der Einwilligung des Beschwerdeführers bedurft habe (Urteil S. 20 ff.).
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2.3. | |
2.3.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO. Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; siehe hierzu BGE 146 I 11 E. 4.2 S. 19 mit Hinweisen). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310 mit Hinweisen). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).
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Der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids vorbehalten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 480 f.; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen).
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2.3.2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209 ff.; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).
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2.3.3. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1 S. 77; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273 mit Hinweisen). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO).
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Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die auf diesen Geräten gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und EMail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78; 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden (BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156; Urteile 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.4; 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; je mit Hinweisen). Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist in der Regel verspätet (Urteile 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 218; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4; 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteile 1B_394/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1; 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4). Gegen den Entsiegelungsentscheid kann (unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG) grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 und Art. 93 Abs. 1 BGG).
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Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Fernmelde-Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft digitale Nachrichten geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Fernmeldedienst- oder Internetzugangs-Provider edieren lässt: Solange die betreffenden Nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78 f.; 143 IV 270 E. 4.6 S. 275; 140 IV 181 E. 2.4-2.7 S. 184-187; je mit Hinwei-sen). Die geheime Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist in Art. 269-279 StPO geregelt. Erkenntnisse, die durch eine richterlich nicht genehmigte Fernmeldeüberwachung gewonnen wurden, sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 270 E. 4.5 S. 274).
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2.3.4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, unter anderem wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), sowie Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigten Personen stammen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).
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Der Beschlagnahmebefehl kann mittels Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bei der kantonalen Beschwerdeinstanz und in der Folge grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Jedoch verursacht eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteile 1B_513/2019 vom 19. August 2020 E. 1.3; 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_445/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.3.5. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2; 6B_24/25/26/27/28/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
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2.4. | |
2.4.1. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde zunächst wegen Begünstigung geführt. Dieser Tatverdacht ergab sich aufgrund der Ermittlungserkenntnisse aus einer von der Kantonspolizei Zürich geführten Aktion. Die Verwendung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt. Gestützt darauf erliess die Staatsanwaltschaft den Durchsuchungsbefehl vom 4. November 2013 und den Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. November 2013. Darin wurde einerseits umschrieben, was dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wurde. Andererseits wurde festgehalten, es seien die in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) sowie Anlagen zur Verarbeitung von Speicherung von Informationen sowie die EDV-Geräte zu durchsuchen, soweit erforderlich sicherzustellen und die allenfalls sichergestellten Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Datenträger und Mobiltelefone seien auszuwerten. Es sei nach übermittelten und empfangenen Nachrichten (SMS, E-Mails etc.), Kommunikation über WhatsApp, Twitter, Skype etc., weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen (Urteil S. 21 f.; kantonale Akten, act. D1 56/1, D1 56/2). Das private Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde anlässlich seiner Verhaftung vom 12. November 2013 sichergestellt und gestützt auf die vorgenannten Durchsuchungsbefehle bzw. einen Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 durch die FCS ausgelesen und die darauf gespeicherten Daten auf eine Festplatte kopiert. Diese wurde am 17. September 2015 formell beschlagnahmt (Urteil S. 25 f.; kantonale Akten, act. D1 56/3/1, D1 56/3/4-56/3/8, D1 68/37).
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Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer über sein Siegelungsrecht informiert und hat nie die Siegelung seines privaten Mobiltelefons beantragt bzw. geltend gemacht, dieses dürfe nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden (Urteil S. 15 ff.). Auch die Information des zuständigen Staatsanwalts anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2015, er werde das Smartphone bzw. dessen gespiegelten Daten nochmals untersuchen [lassen], nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, wobei seine damalige Verteidigung erklärte, dass auch sie diese Auslesung wünsche (vgl. Urteil S. 19; kantonale Akten, act. D1 67/19 S. 30 f., S. 56). Ebenso wenig beanstandete er die Verfügung vom 17. September 2015, mit welcher die Festplatte, auf der alle Daten gesichert waren, beschlagnahmt wurde (kantonale Akten, act. D1 68/37). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, die Voraussetzungen für die vorgenannten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme) hätten nicht vorgelegen bzw. sie und die entsprechenden Befehle seien rechtswidrig erfolgt (siehe hierzu die vorinstanzlichen Ausführungen Urteil S. 20 ff.). Ebenso wenig bringt er vor, sein Smartphone bzw. die darauf gespeicherten Daten seien nicht korrekt erhoben und beschlagnahmt worden. Auf die genannten Zwangsmassnahmen, mit denen die auf dem Smartphone des Beschwerdeführers gespeicherten Daten erhoben und als Beweismittel beschlagnahmt wurden, ist daher im Folgenden nicht näher einzugehen.
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2.4.2. Die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.2 stützen sich unter anderem auf Zufallsfunde aus der ersten Datenauslesung der FCS in dem wegen Begünstigung eröffneten und schliesslich eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Dieser macht zu Recht nicht geltend, dass diese Beweise nicht verwertbar seien. Auch durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf weitere Tatbestände ausdehnen.
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Gegen den nach der ersten Datenauslesung ergangenen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 17. September 2015 eine ergänzende Auswertung des beschlagnahmten Datenträgers, auf dem sich unter anderem die Daten des Smartphones des Beschwerdeführers befanden, in Auftrag gab, nachdem aufgrund neuer technischer Entwicklungen auch gelöschte Daten sichtbar gemacht werden konnten (Urteil 26; kantonale Akten, act. D1 68/38). Der Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.4 basiert insbesondere auf Beweisen, die im Rahmen der zweiten Datenauslesung gewonnen wurden.
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Vom Beschwerdeführer bestritten und zu prüfen ist, ob die ergänzende Datenauswertung inkl. Wiederherstellung der gelöschten Daten bzw. die dadurch erlangten Beweise (insbesondere Textnachrichten) verwertbar sind (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO). Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich beim ergänzenden Auftrag der Staatsanwalt-schaft vom 17. September 2015 nicht um eine erneute Durchsuchung im Sinne von Art. 246 ff. StPO handelt, sondern eine zweite Auswertung der bereits sichergestellten und beschlagnahmten Daten, wofür es keines weiteren Durchsuchungsbefehls und auch nicht der Einwilligung des Beschwerdeführers bedurft habe. Letzterer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die zweite Auswertung sei eine eigenstän-dige Zwangsmassnahme und bei der Wiederherstellung der gelöschten Daten handle es sich um eine genehmigungspflichtige Fernmeldeüberwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO, womit die dadurch gewonnenen Erkenntnisse mangels richterlicher Genehmigung unverwertbar seien.
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2.5. | |
2.5.1. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3) liegt weder eine Fernmeldeüberwachung noch eine rückwirkende Randdatenerhebung vor, wenn die auf sichergestellten Mobiltelefonen gespeicherten Daten ausgewertet werden. Entgegen der anderslautenden Interpretation des Beschwerdeführers sind hiervon nicht nur Verbindungsdaten, sondern auch vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten sowie abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste (bspw. WhatsApp) und damit der Inhalt der Kommunikation erfasst.
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Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt es bei der inhaltlichen Auswertung von physisch sichergestellten Mobiltelefonen bzw. deren beschlagnahmten gespiegelten Daten keine Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 272 ff. StPO, keinen Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO und keine zeitliche Beschränkung bei der (rückwirkenden) Datenanalyse im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StPO (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz - Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 20 17, Rz. 311 f., 327, 339 f.; BGE 141 IV 423 E. 1.3 S. 429). Auch bedarf die erneute inhaltliche Auswertung der Daten auf dem mittels einer Zwangsmassnahme erhobenen und beschlagnahmten Datenträger weder eines neuen Durchsuchungsbefehls noch der Einwilligung des Betroffenen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine neue Zwangsmassnahme, sondern um die Auswertung eines sich bereits bei den Akten befindenden Beweismittels. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation auf die Lehrmeinung von THORMANN/BRECHBÜHL stützt, verkennt er, dass zum Zeitpunkt der zweiten Auswertung die Daten aus seinem Smartphone bereits im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt, ihre Beweiseignung festgestellt und sie bzw. der Datenträger, auf dem sie gespeichert worden waren, beschlagnahmeweise zu den Akten genommen worden waren (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 246 StPO; so auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 246 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.1 S. 77; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273 mit Hinweisen). Demnach verfängt der Vergleich des Beschwerdeführers, dass die Untersuchungsbehörde auch nicht mehrmals aufgrund des gleichen Hausdurchsuchungsbefehls in ein Haus eindringen und immer neue Sachen untersuchen dürfen, nicht.
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2.5.2. Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Sichtbarmachung bzw. Wiederherstellung gelöschter Daten stelle eine Fernmeldeüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO dar, da diese einen neuen Übermittlungsvorgang auslöse. Der Beschwerdeführer zeigt keine Willkür in der tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellung auf, wonach die Sichtbarmachung gelöschter Daten keinen neuen Übermittlungsvorgang auslöst (vgl. Urteil S. 25; Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1, Art. 106 BGG). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Wiederherstellung von gelöschten Nachrichten um eine geheime Überwachungsmassnahme im Sinne von Art. 269 ff. StPO handeln sollte, fehlt es im vorliegenden Fall angesichts der vorgängigen Ankündigung mittels Durchsuchungsauftrag vom 17. September 2015 bereits an der Heimlichkeit der Auswertung (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 269 StPO; HANSJAKOB, a.a.O., Rz. 298 ff.). Kommt hinzu, dass der vom Fernmeldegeheimnis geschützte Informationsvorgang abgeschlossen war. Die Nachrichten waren von den Absendern bereits an den Empfänger übermittelt worden und in dessen Herrschaftsbereich gelangt, womit dieser die Datenherrschaft erlangt hatte. Damit war der Übertragungsvorgang der Information zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der gelöschten Daten bereits abgeschlossen und die Strafverfolgungsbehörden haben nicht in eine aktive Kommunikation eingegriffen. Demzufolge gelangen die erhöhten Anforderungen von Art. 269 ff. StPO nicht zur Anwendung.
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Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz gehe nicht hinreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar äussert sich die Vorinstanz eher kurz zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, jedoch ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung hinreichend, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten lässt. Diese ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand des Beschwerdeführers ausführlich auseinanderzusetzen. Auch konnte der Beschwerdeführer das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 7).
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2.5.3. Zusammengefasst stellt die zweite Auswertung und Sichtbarmachung bzw. Wiederherstellung der auf dem beschlagnahmten Datenträger enthaltenen (gelöschten) Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers weder eine genehmigungspflichtige Fernmeldeüberwachung dar noch bedurfte sie einer eigenständigen Anordnung. Es handelt sich nicht um eine Zwangsmassnahme, für welche die Voraussetzungen von Art. 197 StPO einzuhalten wären, sondern um eine reine Auswertung eines bereits beschlagnahmten Beweismittels. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO seien hinsichtlich der zweiten Auswertung nicht erfüllt bzw. diese sei unverhältnismässig, wobei er auch eine Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend macht, gehen seine Rügen nach dem Gesagten an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit kann offenbleiben, ob der kantonale Instanzenzug hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überhaupt ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. die zweite Auswertung der Daten seines Mobiltelefons den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen soll.
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2.5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit seinem Einwand auseinandersetze, er habe nie seine Einwilligung zur (zweiten) Datenauswertung seines Smartphones gegeben, ist seine Rüge ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz verweist an der vom Beschwerdeführer genannten Stelle zur weiteren Erläuterung auf eine falsche bzw. nicht existierende Erwägung (E. 3.2.6.8). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch mit der richtigen Erwägung der Vorinstanz (E. 3.3.8), in der sich diese ausführlich zu seinen Vorbringen äussert, auseinandersetzt, ist offensichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
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2.6. | |
2.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Verwertbarkeit des Auswertungsberichts der Forensic Computing Services und macht geltend, er zweifle die gesamte Datensicherung an, da die einzelnen Analyseschritte nicht nachvollzogen werden könnten. Indem die Vorinstanz seinen Antrag, es sei ein unabhängiges Gerichtsgutachten einzuholen, das die Art der Datenerhebung und der Datenbearbeitung beurteile und darauf hinweise, was wann versandt und was nach drei Jahren neu überschrieben worden sei, abweise, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest.
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2.6.2. Die Vorinstanz erwägt, bei dem von der Staatsanwaltschaft an die FCS gerichteten Auftrag für ein Kurzgutachten mit Datenauslesung vom 6. November 2013 sei es ausschliesslich um die Datenauslesung und Datensicherung gegangen. Dabei handle es sich um einen rein technischen Vorgang. Mit der später gewährten Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Wiederherstellung der Daten im Rahmen der zweiten Datenauslesung sei demgegenüber nicht durch die FCS, sondern durch die Dienststelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich erfolgt. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass eine widerrechtliche und unbefugte Manipulation der Daten stattgefunden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den für die Sachverhaltserstellung wesentlichen WhatsApp-Verkehr anerkenne und keine Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Daten habe. Auf die Datenauslesung könne ohne Weiteres abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Erläuterung des zuständigen Staatsanwaltes beziehe sich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2015, worin der Staatsanwalt diesem erklärt habe, welche technischen Ursachen eine nicht fortlaufende Nummerierung von Nachrichten im Ausleseprotokoll haben könnte: Insbesondere könnte entweder das auslesende System die entsprechenden Nummern einer anderen Kommunikation zugeordnet haben oder es hätten definitiv gelöschte Kommunikationen damals [bei der ersten Auslesung] nicht wiederhergestellt werden können. Die Vorinstanz erwägt, inwiefern der Staatsanwalt seine "Ergebnisse sowie die von ihm erstellten Sachverhalte selber in Frage gestellt" haben sollte, sei weder ersichtlich noch sei dies vom Beschwerdeführer dargetan worden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, vor diesem Hintergrund erweise sich der Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gerichtsgutachtens, welches die Datenbearbeitung beurteile, als unbegründet (Urteil S. 26 ff.).
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2.6.3. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht zweifelsfrei, welchen Bericht er für nicht verwertbar erachtet. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wurde das private Mobiltelefon des Beschwerdeführers, gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 4. und 13. November 2013 bzw. einem Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013, durch die FCS automatisch ausgelesen sowie die darauf gespeicherten Daten auf eine Festplatte kopiert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellt, dabei sei es ausschliesslich um die Datenauslesung und Datensicherung gegangen (Urteil S. 25 f.; kantonale Akten, act. D1 56/3/1, 56/3/4). Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Inwiefern der Bericht der FCS unverwertbar sein soll, zeigt er jedenfalls nicht auf. In der Folge wurden die Daten polizeilich ausgewertet; woraus der umfangreiche Auswertungsbericht entstand, der jedoch nicht von den FCS erstellt wurde (kantonale Akten, act. D1 56/3/5). Ein ergänzender Auftrag der Staatsanwaltschaft zuhanden der Kantonspolizei Zürich erfolgte am 17. September 2015 (Urteil S. 26; kantonale Akten, act. D1 68/38). Der Ergebnisbericht zur Datenanalyse vom 12. April 2016, aus welchem der Beschwerdeführer teilweise zitiert, stammt jedoch nicht von den FCS, sondern von der Dienststelle Digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich (Urteil S. 28; kantonale Akten, act. D1 68/42/1). Nach der erfolgten Datenauslesung bzw. Datenwiederherstellung durch die Kantonspolizei wurden die WhatsApp-Daten unter anderem von der zuständigen Staatsanwaltschaft gesichtet und ausgewertet (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016, kantonale Akten, act. D1 68/42/10). Dass bzw. inwiefern die Berichte der FCS bzw. der Dienststelle Digitale Forensik lückenhaft sind, ist nicht ersichtlich. Letztlich handelt es sich dabei lediglich um die Zusammenfassung dessen, was vorgenommen wurde. Informationen zum vorliegend relevanten Kommunikationsinhalt ergeben sich daraus nicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den (inhaltlichen) Auswertungsberichten dargestellten Daten bzw. Kommunikationsinhalte seien unvollständig, da nicht alle Daten hätten wiederhergestellt werden können, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ob die für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte relevanten Kommunikationen zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren Personen vollständig sind, ist im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung der einzelnen Anklagepunkte zu prüfen bzw. der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren darzulegen, dass die Vorinstanz dies willkürlich annahm. Selbst wenn einzelne Daten bzw. Nachrichten nicht wiederhergestellt werden konnten, ändert dies letztlich nichts an der Verwertbarkeit der bei der Auslesung der Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers festgestellten und wiederhergestellten Kommunikationsinhalten. Anhaltspunkte dafür, dass eine von der Dienststelle Digitale Forensik wiederhergestellte Nachricht vom Beschwerdeführer gar nicht abgeschickt wurde, liegen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. hierzu E. 3.5.3). Die Vorinstanz verletzt weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch verfällt sie in Willkür, indem sie seinen Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Datenbearbeitung abweist.
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2.7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aus dem privaten Mobiltelefon des Beschwerdeführers stammenden Daten sowie die entsprechenden Berichte für verwertbar erachtet und bei der Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung darauf abstellt.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und wirft dieser vor, sie stelle den Sach-verhalt willkürlich sowie in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest und verweigere ihm das rechtliche Gehör.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
| 40 |
3.3. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des ersten Anklagepunkts als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 im POLIS auf die Personenstämme von D.________ und B.________ sowie deren Geschäft zugegriffen hat. Sie erachtet als erstellt, dass dieser Zugriff auf Begehren von B.________ erfolgte. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angegeben, B.________ habe ihm damals sinngemäss mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann D.________ missbraucht, geschlagen bzw. schlecht behandelt werde. Ausser der Aussage des Beschwerdeführers spreche nichts dafür, dass die Anfrage von B.________ vor dem Hintergrund angeblich oder tatsächlich erlittener oder befürchteter häuslicher Gewalt erfolgt sei. Jedenfalls hätte eine Abfrage keinen Sinn gemacht, da die Eheleute im Kanton Schwyz wohnhaft gewesen seien, weshalb allfällige frühere Fälle von häuslicher Gewalt angesichts des Zuständigkeitsbereichs gar keinen Eingang in das POLIS gefunden hätten. Die Anfrage habe daher aus einem anderen Grund erfolgt sein müssen. Jedenfalls habe es für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, die aus dem POLIS gewonnenen Erkenntnisse B.________ mitzuteilen. Die Vorinstanz erachtet weiter als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Folge B.________ schriftlich sinngemäss mitteilte, er habe nichts gefunden, was ihr helfen könnte. Sie erwägt, hingegen könne nicht erstellt werden, dass der Beschwerdeführer als Gegenleistung für die Informationen von B.________ die Weiterführung ihrer Beziehung mit weiteren sexuellen Zuwendungen verlangt habe (Urteil S. 31 ff.).
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Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz seinen Einwand, er habe sich aufgrund der Aussage von B.________ verpflichtet gefühlt, im POLIS nachzuschauen, um gegebenenfalls Massnahmen ergreifen zu können, im Ergebnis als Schutzbehauptung qualifiziert, zumal dem Chat-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ nichts dergleichen entnommen werden kann. Frei von Willkür ist auch die vorinstanzliche Würdigung, eine Nachschau im POLIS hätte angesichts des ausserkantonalen Wohnorts des Ehepaares D.________/B.________ keinen Sinn ergeben; dass B.________ zusätzlich eine Wohnung in Zürich gehabt habe, ändert daran nichts.
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3.4. Bezüglich des zweiten Anklagepunkts erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer einer Privatperson am 2. Oktober 2013 ohne dienstlichen Grund mitteilte, es sei am Vortag in einer namentlich genannten Bar eingebrochen worden und er habe als Praktikant des Forensischen Instituts vor Ort die Spuren gesichert. Die Privatperson sei im Zeitpunkt der Mitteilung des Beschwerdeführers über den Einbruch bereits informiert gewesen, nicht aber über den Einsatz des Beschwerdeführers bei der Spurensicherung (Urteil S. 37 f.).
| 43 |
Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz nicht auf seine Beweisanträge eingehe, mit welchen er habe belegen wollen, dass seine Beteiligung an der Spurensicherung der Privatperson bereits durch die Mutter des Barbetreibers mitgeteilt worden sei, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Die Vorinstanz äussert sich im Urteil nicht zu entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Sie hält jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht behaupte, der Nachrichtenempfänger habe auch Kenntnis über seinen Einsatz bei der Spurensicherung gehabt. Auch der Barinhaber habe angegeben, über den Einsatz des Beschwerdeführers vor Ort keine Kenntnis gehabt zu haben (Urteil S. 38). Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin - nachdem die zuvor gestellten Beweisanträge mittels Präsidialverfügung vom 15. August 2018 abgewiesen worden waren (kantonale Akten, act. 159) - anlässlich des Plädoyers verschiedene Beweise offeriert. Dies jedoch ohne weiter zu begründen, weshalb die entsprechenden Beweise abzunehmen seien. Auch ergibt sich aus dem Plädoyer nicht, dass die offerierten Zeugen aussagen würden, der Nachrichtenempfänger sei bereits über den Einsatz des Beschwerdeführers bei der Spurensicherung informiert gewesen (kantonale Akten, act. 170 S. 37 ff.). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zu den von ihm offerierten Beweisen äussert, da der Schuldspruch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses in diesem Punkt bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist (vgl. E. 5.4.2).
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3.5. | |
3.5.1. Hinsichtlich des vierten Anklagepunkts erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 ohne den dazu nötigen dienstlichen Grund im POLIS nach der Telefonnummer einer Frau namens "E.________", geboren zwischen 1979 und 1981, gesucht habe. Dabei habe er zweimal auf die Personendaten sowie Geschäfts- und Dokumentenliste von E.F.________ zugegriffen. Gleichentags habe er von seiner privaten Telefonnummer eine Nachricht an C.________ mit dem Inhalt "Hausfrau, xxx" versandt. Er sei dazu von C.________ veranlasst worden. Als Gegenleistung für die Information habe der Beschwerdeführer von ihr sexuelle Zuwendungen eingefordert. Die Vorinstanz erwägt, das Vorbringen der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe die Nachricht überhaupt nicht versandt, sei neu und nicht mit seinen früheren Aussagen in Einklang zu bringen. Dieser habe den WhatsApp-Verkehr mit C.________ anerkannt. Er habe nicht bestritten, C.________ die Telefonnummer mit dem Zusatz "Hausfrau" mitgeteilt zu haben, sondern rechtfertigend hinzugefügt, die Angaben seien ihr bereits bekannt gewesen. Auch C.________ habe nicht in Abrede gestellt, die fragliche Mitteilung erhalten zu haben. Dass sie die Nachricht tatsächlich erhalten habe, zeige sich auch im weiteren Chat-Verlauf. Angesichts des Eingeständnisses des Beschwerdeführers und der zweifelsfreien Datenauslese sei der gesamte Chat-Verkehr und damit auch die fragliche Nachricht erstellt. Eine Datenanalyse des Telefons von C.________ sei vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Der Beschwerdeführer anerkenne sodann den Zugriff auf das POLIS. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anfrage von C.________, dem Zugriff auf das POLIS und der Mitteilung des Beschwerdeführers sei erstellt, dass C.________ den Beschwerdeführer veranlasst habe, ihr die Informationen zukommen zu lassen. Mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, dass C.________ die Telefonnummer und den Beruf der Frau bereits gekannt habe, weshalb er keine sensiblen Daten bekannt gegeben habe, widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst; auch ergäbe dies keinen Sinn. Aufgrund der gesamten, von ihr aufgezeigten Situation liege es auf der Hand, dass die Anfrage zum Zweck erfolgt sei, daraus einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. Hinsichtlich der in der Anklageschrift umschriebenen Gegenleistung erwägt die Vorinstanz, teilweise mit Hinweis auf die ausführliche Würdigung der ersten Instanz (vgl. Urteil S. 46 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 77 ff.), dass der Chat-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ nicht anders interpretiert werden könne, als dass der Beschwerdeführer eine sexuelle Zuwendung als Gegenleistung für die von C.________ geforderte Information verlangt habe. Aus dem WhatsApp-Chat-Verkehr vor und nach dem fraglichen Samstag, dem 15. Juni 2013, ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer schon lange nach Intimitäten mit C.________ gesehnt habe. In der Folge legt die Vorinstanz anhand der zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ ausgetauschten Nachrichten ausführlich dar, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verlangten Gegenleistung einzig um sexuelle Zuwendungen handeln könne (Urteil S. 38 ff.).
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3.5.2. Unbegründet ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie seinen Beweisantrag, es seien die Daten auf dem Telefon von C.________ zu analysieren, nicht behandle. Die Vorinstanz geht in ihrer Würdigung auf den Antrag des Beschwerdeführers ein und erwägt, die von ihm geforderte Analyse sei nicht notwendig, da aufgrund seiner Aussagen und der zweifelsfreien Datenauslese der gesamte Chat-Verlauf und damit auch die Bekanntgabe der Telefonnummer und des Berufes von E.F.________ an C.________ erstellt sei. Auch habe Letztere in keiner Weise in Abrede gestellt, die fragliche Mitteilung erhalten zu haben. Auf diese Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein, womit er nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vornimmt, indem sie seinen Antrag abweist.
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3.5.3. Ebenso unbegründet ist das mit dem Beweisantrag in Zusammenhang stehende Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Feststellung, er habe die fragliche Nachricht versandt, sei willkürlich. Die Vorinstanz zeigt anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und von C.________ sowie deren Chat-Verkehrs nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer C.________ die Nachricht mit dem Beruf und der Telefonnummer von E.F.________ geschickt hat. Zwar trifft zu, dass C.________, nachdem sie in der Einvernahme vom 8. Juli 2016 nicht in Abrede gestellt hatte, die fragliche Mitteilung des Beschwerdeführers erhalten zu haben, am 15. Juli 2016 angab, sie wisse nicht mehr bzw. könne sich nicht mehr erinnern, ob sie vom Beschwerdeführer eine Antwort erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 21; kantonale Akten, act. D1 69/7/6 S. 11 ff.). Dass sie sich an eine allfällige Antwort nicht erinnern kann, bedeutet nicht, dass diese nicht erfolgte bzw. die entsprechende vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist. Auch ist die vorinstanzliche Würdigung frei von Willkür, der Beschwerdeführer habe erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten, die fragliche Mitteilung versandt zu haben, was mit seinen bisherigen Aussagen nicht in Einklang zu bringen sei. Soweit er geltend macht, er habe bereits zuvor ganz klar gesagt, er habe die Information nicht weitergegeben (vgl. Beschwerde S. 21 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. D1 67/58 S. 11), bezieht sich seine Aussage auf den vom erstinstanzlichen Gericht eingestellten Vorwurf (Anklageziffer 1.3). Zum vorliegend relevanten Vorwurf gab der Beschwerdeführer an der gleichen Einvernahme vom 7. November 2016 vielmehr an, er gehe davon aus, dass er gute Gründe gehabt habe, die Telefonnummer von E.F.________ im POLIS zu recherchieren und C.________ mitzuteilen. Da C.________ die Informationen bereits bekannt gewesen seien, habe er ihr keine sensiblen Daten preisgegeben (kantonale Akten, act. D1 67/58 S. 13; vgl. auch Einvernahme vom 30. Juni 2016, kantonale Akten, act. D1 67/44 S. 33 ff.). Aufgrund dieser Aussagen und des weiteren Chat-Verkehrs erachtet die Vorinstanz willkürfrei als erstellt, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Informationen an C.________ sandte.
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3.5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, er habe von C.________ sexuelle Zuwendungen als Gegenleistung für die von ihr verlangten Informationen gefordert. Soweit er in diesem Zusammenhang argumentiert, es fehle an einem ökonomischen Vorteil, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen (vgl. E. 6.3). Jedenfalls vermag er mit diesem Argument keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Gleiches gilt für seine weiteren Ausführungen. Darin beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf aufzuzeigen, wie die fraglichen Nachrichten zwischen ihm und C.________ seines Erachtens zu würdigen sind bzw. wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen hat. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge grösstenteils nicht.
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Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich ist. Entgegen seinem Einwand ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass C.________ immer wieder andere Varianten vorgebracht habe (einmal soll es um Ausgang bzw. etwas Trinken gegangen sein, einmal um einen Grillabend und einmal habe sie angegeben, gar nichts versprochen zu haben), schliesst, deren Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen.
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Unbegründet ist das Vorbringen, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ein sexuelles Treffen gestützt auf die Nachrichten annehme. Die Vorinstanz erachtet lediglich als erstellt, dass der Beschwerdeführer als Gegenleistung für die von ihm zu liefernden Informationen sexuelle Zuwendungen von C.________ gefordert habe. Sie stellt jedoch nicht fest, dass es auch zu solchen gekommen sei (vgl. Urteil S. 49). An der Sache vorbei geht demnach auch der Einwand, aufgrund des grossen Zeitablaufs bleibe unklar, ob es sich beim Treffen vom 24. Juni 2013 um die Einlösung eines am 12. Juni 2013 abgegebenen Versprechens gehandelt habe.
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Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend auf, dass C.________ in ihrem soweit ersichtlich getrennt geführten Verfahren vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen wurde. Daraus sowie aus den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Strafkammer) kann der Beschwerdeführer jedoch vorliegend nichts für sich ableiten (siehe zu diesem Verfahren das Urteil 6B_366/2018 vom 27. Juni 2019). Zwar erachtete das Obergericht in jenem Verfahren nicht als erstellt, dass C.________ dem Beschwerdeführer sexuelle Zuwendungen als Gegenleistung versprach. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren, wonach der Beschwerdeführer von C.________ sexuelle Zuwendungen forderte, willkürlich ist. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer anhand der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern diese schlechterdings unhaltbar sind, was er nach dem Gesagten nicht tut. Dabei wird nicht verkannt, dass die entsprechenden Nachrichten auch anders hätten gewürdigt werden können, was jedoch nach der Rechtsprechung nicht dazu führt, dass die vorinstanzliche Würdigung willkürlich ist.
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4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Oberstaatsanwaltschaft wenden sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie zur Ansicht gelange, sein Verhalten erfülle die Tatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4) sowie des Sich bestechen lassens (Anklageziffer 1.4). Die Oberstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verletze Art. 312 StGB und ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO), indem sie den Beschwerdeführer bezüglich der Anklageziffern 1.1 und 1.4 vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmiss brauchs freispreche und sich dabei nicht mit den Hauptpunkten der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetze.
| 52 |
5. | |
5.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich aller drei noch zu beurteilenden Anklagepunkte den Tat bestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt.
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5.2. | |
5.2.1. Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
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Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personen kreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht.
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Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur un gehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67 f.; 127 IV 122 E. 1 S. 125; Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegt grundsätzlich jedes solche Geheimnis, das dem Behördenmitglied oder Beamten in dieser Eigenschaft anvertraut oder von ihm in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen wird, selbst wenn keine beamtenrechtliche oder sonstige Norm das ausdrücklich so sagen sollte. Dabei ergibt sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Einer besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz bedarf es nicht (BGE 142 IV 65 E. 5.2 S. 68 f. mit Hinweisen).
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Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB unter anderem die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts pflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67 f. mit Hinweisen).
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In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 116 IV 56 E. II.2a S. 67; Urteile 1C_501/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1; 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3).
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5.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber den noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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5.2.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sach verhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240).
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5.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die fest gestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 4; Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.2).
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5.3. | |
5.3.1. Hinsichtlich des ersten Anklagepunkts gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand erfüllt, in dem er nach Konsultation des POLIS B.________ mitgeteilt habe, nichts zu ihrer Hilfe gefunden zu haben. Über die fraglichen Informationen habe er nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt und diese B.________ durch seine Mitteilung offenbart. Die Vorinstanz erwägt weiter, aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und des Gesetzes des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das BGÖ und das DSG vorliegend aufgrund ihres Geltungsbereiches nicht anwendbar seien und die Erlasse zudem klare Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips vorsehen würden. Gemäss dem IDG würden Personendaten nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf entsprechendes Gesuch sowie nach Anhörung betroffener Dritter bekannt gegeben (§§ 16, 17 und 23 ff. IDG). Auch wenn die Verordnung des Kantons Zürich vom 13. Juli 2005 über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung; LS 551.103) keine Bestimmungen habe, welche die enthaltenen Daten explizit als geheim klassifiziere, habe dies nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Dritten bekannt gegeben werden dürften. Es sei keineswegs so, dass aus der POLIS-Verordnung kein allgemeiner Geheimhaltungswille ersichtlich wäre bzw. dass Informationen aus dem POLIS wegen des Öffentlichkeitsprinzips gar allen Personen zugänglich wären. Nach theoretischen Ausführungen zum materiellen Geheimnisbegriff erwägt die Vorinstanz hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage, die Information, ob jemand in einem bestimmten Zusammenhang im POLIS verzeichnet sei, sei weder offenkundig noch allgemein zugänglich und falle daher unter den materiellen Geheimnisbegriff nach Art. 320 Ziff. 1 StGB. Nicht nur der jeweils vom Eintrag Betroffene sei Geheimnisherr, sondern auch der Staat, womit der Geheimnischarakter der Information nicht deshalb entfalle, dass D.________ nachträglich erklärt habe, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass der Beschwerdeführer die Informationen an B.________ mitgeteilt habe. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich. Weder könne aus § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) eine Ermächtigung für die Weitergabe von Informationen aus dem POLIS abgeleitet werden noch habe B.________ hinsichtlich der POLIS-Daten einen Informationsanspruch gestützt auf Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO, da prozessuale Rechte nur innerhalb eines Strafverfahrens geltend gemacht werden können und ein solches gerade nicht hängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sich über den Geheimnischarakter seiner Informationen bewusst gewesen. Indem er die Informationen dennoch B.________ offenbart habe, habe er eine Amtsgeheimnisverletzung zumindest in Kauf genommen (Urteil S. 51 ff.).
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5.3.2. Der Beschwerdeführer spricht der von ihm weitergegebenen Information zunächst den Geheimnischarakter ab, da die Daten im POLIS aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips nicht geheim seien. Dabei setzt er sich nur rudimentär mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und beschränkt sich weitgehend darauf darzulegen, wie das (kantonale) Recht aus seiner Sicht auszulegen und anzuwenden sei. Damit genügt er weitgehend den (qualifizierten) Begründungsan forderungen nicht. Im Übrigen ist seine Rüge unbegründet.
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Es trifft zu, dass der Kanton Zürich mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz den Öffentlichkeitsgrundsatz einführte und insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt machte (vgl. auch Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH; SR 131.211]; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff., S. 1296 [nachfolgend: IDG/ZH-Weisung]). Davon bleibt der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses als solcher unberührt. Hingegen wird der Geheimnisbegriff eingeschränkt, indem dem Amtsgeheimnis nur noch untersteht, was im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes bzw. der entsprechenden kantonalen Gesetze geheim bleiben soll (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 320 StGB). Demnach ist vorliegend anhand des kantonalen Rechts zu beurteilen, ob die aus dem POLIS stammende und vom Beschwerdeführer offenbarte Tatsache ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellt (vgl. IDG/ZH-Weisung, S. 1315). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen).
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Gemäss § 20 Abs. 1 IDG/ZH hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch ganz oder teilweise ver weigert oder aufgeschoben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG/ZH; Interessenabwägung; vgl. auch Art. 17 KV/ZH; Urteil 1C_390/2018 vom 21. November 2018 E. 3). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Polizeibeamte über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 71 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung [aGG/ZH] und § 8 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 [GG/ZH; LS 131.1], die ausdrücklich auf § 23 IDG/ZH hinweisen). Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer zutreffend festhalten, enthält die POLIS-Verordnung keine Bestimmung, welche die im POLIS enthaltenen Informationen explizit als geheim klassifiziert (Urteil S. 54). Dies hat jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Dies zeigt die Vorinstanz zutreffend anhand von §§ 9 ff. der POLIS-Verordnung auf. § 9 der POLIS-Verordnung ermächtigt zunächst zur Übermittlung der im POLIS enthaltenen Daten in das Fahndungssystem RIPOL, soweit dies erforderlich ist. § 10regelt die Amts- und Rechtshilfe bzw. die zu diesem Zweck zulässige Bekanntgabe von POLIS-Daten. Gemäss Abs. 3 Satz 1 der Be stimmung ist die Bekanntgabe von Daten mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder Stellen weitergegeben werden darf. § 11 bestimmt sodann, dass Gesuche um Akteneinsicht, die keine Anfrage gemäss § 10 darstellen, schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen sind. Gesuche von Dritten müssen unter anderem den Nachweis über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht enthalten (§ 11 Abs. 2 lit. f der POLIS-Verordnung). Daraus ergibt sich, dass Private nur Einsicht in die im POLIS enthaltenen Daten einer Drittperson erhalten können, wenn sie von dieser dazu ermächtigt werden. Ferner schliesst die Vorinstanz aus § 15 der POLIS-Verordnung zutreffend, dass die Polizisten nicht uneingeschränkt auf sämtliche Daten zugreifen dürfen, sondern ein konkretes dienstliches Bedürfnis vorausgesetzt wird. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie nach Würdigung der §§ 9 ff. der POLIS-Verordnung zur Ansicht gelangt, die im POLIS enthaltenen Informationen seien grundsätzlich geheim und ein Polizeibeamter sei hinsichtlich Informationen, die er aus dem POLIS gewinnt, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Demnach stehen die ge nannten Bestimmungen der POLIS-Verordnung der Bekanntgabe von im POLIS enthaltenen Informationen entgegen (vgl. § 23 Abs. 1 IDG/ZH). Selbst wenn hier anders entschieden würde, würde durch die Bekanntgabe der POLIS-Daten die Privatsphäre der betroffenen Drittperson beeinträchtigt, womit ihr privates Interesse das Interesse an der Bekanntgabe überwiegen würde (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 IDG/ZH).
| 65 |
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach kein überwiegendes öffentliches Interesse gemäss § 23 Abs. 2 IDG/ZH vorliege, geht damit an der Sache vorbei. Soweit er argumentiert, B.________ habe aufgrund ihrer Opferstellung ein umfassendes Informationsrecht gehabt, weicht er von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ab (Urteil S. 33 f., 57; E. 3.3). Aus dem kantonalen und eidgenös sischen Recht ergibt sich hinreichend deutlich, welche Informationen geheim sind; eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. des Bestimmtheitgebots und von Art. 7 EMRK liegt nicht vor. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen jedenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Anwendung des kantonalen Rechts aufzuzeigen. Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 festgestellt, dass ein Polizeibeamter, der über eine Information nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit ver-fügt, bezüglich dieser Tatsache grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sei (a.a.O., E. 4.4.1 mit Hinweisen). Auch im damals zu beurteilenden Fall hatte ein Polizeibeamter Informationen aus dem POLIS einer Drittperson bekannt gegeben.
| 66 |
5.3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, mit seiner Nachricht an B.________, er habe nichts zu ihrer Hilfe gefunden, habe er kein im POLIS enthaltenes Geheimnis offenbart. Diese Information sei falsch gewesen, da das POLIS Einträge über D.________ ent halten habe. Mit seiner Lüge habe er weder etwas zu den tatsächlichen Einträgen noch zu sonstigen im POLIS vorhandenen Schlussfolgerungen mitgeteilt.
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Die Rüge ist unbegründet. Entgegen dem Einwand des Beschwerde führers gab er B.________ keine falschen Informationen, da er ihr nicht schrieb, er habe gar nichts bzw. gar keine Einträge gefunden - was unbestrittenermassen nicht wahr gewesen wäre -, sondern ihr mitteilte, er habe nichts gefunden, was ihr helfen würde. Zwar stellt die Vorinstanz - anders als die erste Instanz - nicht fest, welche Informationen B.________ geholfen hätten. Aus seiner Mit-teilung ergibt sich jedoch, dass es keine Einträge gibt, die B.________ helfen würden. Zumindest für B.________ war damit verständlich, welche Art von Einträgen im POLIS gerade nicht enthalten sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt sowohl die Tatsache, dass gegen eine Person ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren läuft, wie auch die negative Tatsache, wonach eine Person nicht im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren steht bzw. stand, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB dar (vgl. Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Nichts anderes hat für die Tatsache zu gelten, dass gegen eine bestimmte Person wegen gewissen, nicht näher umschriebenen Delikten keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer hat über diese Informationen nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügt.
| 68 |
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu der Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mitteilung ein Geheimnis offenbart, das er aufgrund seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat.
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5.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Recht fertigungsgrund gehabt bzw. sich in einem Rechtsirrtum befunden (Beschwerde S. 29 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen beruhen auf dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt, wonach er wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt im POLIS nachgeschaut habe. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, dass die Anfrage von B.________ und die Abfrage des Beschwerdeführers im POLIS vor einem anderen, unbekannten Hintergrund erfolgten (vgl. Urteil S. 33 f., 57; E. 3.3).
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5.3.5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vor instanzliche Einschätzung, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er macht geltend, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden bzw. habe fahrlässig gehandelt. Nicht weiter einzugehen ist auf seine Ausführungen, soweit er seinen Standpunkt mit einem vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten abweichenden Sachverhalt begründet (vgl. E. 3.3).
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Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, mit seiner Formulierung habe er sicherstellen wollen, dass er das Amtsgeheimnis gerade nicht ver letze. Früher im Verfahren habe er angegeben, es wäre wohl besser gewesen, B.________ zu sagen, dass er es nicht mache (Urteil S. 57 f.). Daraus kann zweifelsohne geschlossen werden, dass er sich dem Geheimnischarakter der im POLIS enthaltenen Informationen bewusst war. Der Umstand, dass er seine Mitteilung so zu formulieren versuchte, dass er das Amtsgeheimnis nicht verletze, ändert nichts daran, dass er sich letztlich bewusst war, dass er eine geheime Information offenbart. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor. Auch verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür oder verletzt Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Verletzung des Amtsgeheimnisses zumindest in Kauf genommen, indem er die aus dem POLIS entnommenen Informationen B.________ trotz seines Wissens um deren Geheimnischarakter dennoch offenbarte.
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5.3.6. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Konventions- noch Verfassungs-, Bundes- oder kantonales Recht, indem sie den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Weitergabe von Infor mationen aus dem POLIS an B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig spricht.
| 73 |
5.4. | |
5.4.1. Hinsichtlich des Anklagepunkts betreffend der Information über einen Einbruch in einer Bar und der Beteiligung des Beschwerde führers bei der Spurensicherung erwägt die Vorinstanz, dieser habe vom Einbruch in seiner Eigenschaft als Amtsträger erfahren und sowohl der Einbruchdiebstahl als auch sein Einsatz bei der Spurensicherung würden sich auf seine amtliche Tätigkeit beziehen. Der Empfänger der Nachricht habe bereits vom Einbruch gewusst. Keine Geheimnisverletzung liege vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und vollständiges Wissen besitze. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unsicherheit des Nachrichtenempfängers bestünden nicht. Selbst wenn man einen bestätigenden Charakter der Nachricht des Beschwerdeführers ver-neinen würde, sei zumindest in seiner Mitteilung betreffend seinen Einsatz bei der Spurensicherung am Tatort ein tatbestandsmässiges Offenbaren zu sehen. Ebenso sei der Geheimnischarakter der vom Beschwerdeführer preisgegebenen Tatsache zu bejahen. Es bestehe sowohl bezüglich der Geheimhaltung des Einbruchs an sich als auch des Einsatzes des Beschwerdeführers bei der Spurensicherung (neben einem allfälligen privaten Interesse) ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der Stadt sowie des Kantons Zürich. Dass Polizeifunktionäre der Stadt Zürich bezüglich Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, ergebe sich aus verschiedenen Gesetzesbe-stimmungen, beispielsweise aus Art. 73 Abs. 1 StPO und § 71 Abs. 1 aGG/ZH (Version zum Tatzeitpunkt) bzw. § 8 GG/ZH (aktuelle Fas sung). Die Schweigepflicht von Beamten stehe im Einklang mit den im IDG geregelten Grundsätzen bzw. Einschränkungen. Es bestehe sowohl hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von durch Straftaten Betroffenen als auch in Bezug auf die Kriminalitätsbekämpfung ein eminentes Interesse daran, dass Polizeifunktionäre über das von ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrgenommene bzw. über ihre konkreten Einsätze Stillschweigen bewahrten. Es könne nicht im Belieben eines jeden Polizeifunktionärs liegen, wahlweise Interna der Öffentlichkeit preiszugeben und damit selbständig über die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Daten zu entscheiden. Diese Entscheide seien der Polizeiführung bzw. den dafür zuständigen Stellen vorbehalten, welche die Interessen an einer Bekanntgabe gegenüber Geheimhaltungsinteressen abzuwägen hätten. Alleine die Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Passanten den Polizeieinsatz mitbekommen hätten, mache diesen sowie den Einbruch und die Spurensicherung noch nicht zu offenkundigen bzw. allgemein zugänglichen Tatsachen und entbinde den Beschwerdeführer auch nicht von der Wahrung des Amtsgeheimnisses. Vorliegend gehe es nicht um die allgemeine Tatsache, dass die Polizei Spuren sichert, sondern darum, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der an einem konkreten Einsatzort im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit die Spuren gesichert und diese Information offenbart habe. Die vom Beschwerdeführer offenbarte Tatsache sei unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zu subsumieren. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass er über seine dienstlichen Handlungen und Wahrnehmungen streng verschwiegen hätte sein müssen. Entsprechend habe er auch wissen müssen, dass er durch die Mitteilung seines Einsatzes bei der Spurensicherung im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Bar ein Geheimnis offenbare. Indem er die Mitteilung trotzdem an seinen Bekannten versandt habe, habe er eine Geheimnisverletzung zumindest in Kauf genommen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich (Urteil S. 58 ff.).
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5.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet wiederum, dass es sich bei den seinem Bekannten mitgeteilten Informationen um Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt.
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Gestützt auf ihre Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vor instanz betreffend Bekanntgabe des Einbruchs an sich das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens als nicht gegeben erachtet, da der Nachrichtenempfänger bereits vom Inhaber der Bar vom Einbruch erfahren hatte. Hinsichtlich der Information, wonach der Beschwerdeführer an der Spurensicherung in der Bar beteiligt war, legt die Vorinstanz anhand kantonaler und kommunaler Bestimmungen nachvollziehbar und willkürfrei dar, dass die Stadt und der Kanton Zürich ein eminentes Interesse und den entsprechenden Willen haben, dass Polizeifunktionäre über das von ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Wahrgenommene bzw. ihre konkreten Einsätze Stillschweigen bewahren. Auch zeigt sie überzeugend auf, dass die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer war, der an einem konkreten Einsatzort die Spuren gesichert hat, nicht offenkundig bzw. allgemein zugänglich sei. Vorliegend erscheint jedoch fraglich, ob auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer allenfalls konkret offenbarten Tatsache (siehe E. 3.4), wonach er es war, der mit anderen Personen die Spuren gesichert hat, ein Geheimhal tungsinteresse bzw. -wille bestand. Der Beschwerdeführer hat letztlich einzig seine Teilnahme an der Spurensicherung offenbart. Über den Einbruch war der Mitteilungsempfänger gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bereits informiert, und der Umstand, dass die Polizei nach einem Einbruch die Spuren sichert, ergibt sich wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt aus dem Gesetz (vgl. Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO) und dürfte allgemein bekannt sein. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da der subjektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist.
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Die Vorinstanz stellt bezüglich des Wissenselements fest, der Be schwerdeführer habe wissen müssen, dass er durch die Mitteilung seines Einsatzes bei der Spurensicherung im Zusammenhang mit dem Einbruch in der Bar ein Geheimnis offenbare. Indem sie gestützt auf diese tatsächliche Feststellung auf Eventualvorsatz schliesst, verletzt sie Bundesrecht. Die vorinstanzliche Feststellung lässt eher auf Fahrlässigkeit schliessen. Demgegenüber würde Eventualvorsatz voraussetzen, dass sich der Beschwerdeführer des Geheimnischarakters der von ihm offenbarten Tatsache bewusst war. Dies stellt die Vorinstanz indessen nicht fest. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Verletzung des Amtsgeheimnisses verletzt daher Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen, zumal die fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar ist.
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5.5. | |
5.5.1. In Zusammenhang mit dem Zugriff auf das POLIS und die Bekanntgabe der Telefonnummer sowie des Berufs von E.F.________ an C.________ erwägt die Vorinstanz, es treffe zu, dass gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG/ZH öffentliche Organe gestützt auf eine besondere gesetzliche Ermächtigung Personendaten an Dritte bekannt geben dürften. So gebe im Kanton Zürich die Gemeinde gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG/ZH; LS 142.1) auf Gesuch hin etwa Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt, soweit die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG/ZH hat sperren lassen oder die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG/ZH). Telefonnummer und Berufsbezeichnung gehörten aber gerade nicht zu den Personendaten, die an Dritte bekannt gegeben würden. Damit treffe es nicht zu, wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip bzw. das Datenschutzgesetz geltend mache, dass Angaben zum Beruf und der Telefonnummer per se nicht zum Geheimbereich gehörten. Die betroffene Person habe ausgesagt, dass es sie stören würde, wenn die Polizei ihre Rufnummer einer Privatperson weitergeben würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Informationen einzig gestützt auf den Zugriff auf die Polizeidatenbank POLIS habe erhältlich machen können. Daten aus dem POLIS seien grundsätzlich geheim, weshalb sich der Beschwerdeführer durch deren Offenbarung an C.________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass er als Polizist zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und die POLIS-Daten nur für den internen Gebrauch bestimmt seien. Indem er die Telefonnummer und die Berufsbezeichnung dennoch an C.________ weitergegeben habe, habe er zumindest damit rechnen müssen, eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen. Dass sich die vom Beschwerdeführer weitergegebenen Informationen tatsächlich auf eine andere "E.________" bezogen hätten als jene, für die sich C.________ interessiert habe, ändere an der strafrechtlichen Einordnung seines Verhaltens nichts (Urteil S. 62 ff.).
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5.5.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich anwendet oder Bundesrecht verletzt. Sein Argument, die Daten im POLIS seien aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips nicht geheim, wurde bereits in anderem Zusammenhang insbesondere mit Hinweis auf § § 9 ff. der POLIS-Verordnung i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 IDG/ZH entkräftet (E. 5.3.2), darauf kann verwiesen werden. Im Übri gen sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Telefonnummer von E.F.________ nicht allgemein zugänglich gewesen ist, nicht zu beanstanden. Auch das Bundesgericht hielt in einem ähnlich gelagerten Fall (ein Polizist hat nach Konsultation des POLIS die Adresse einer Drittperson an einen Bekannten weitergegeben) fest, dass die Stadt Zürich einer Privatperson voraussetzungslos, das heisst ohne die Geltendmachung eines berechtigten Interesses, unter anderem Name, Vorname und Adresse einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt gibt (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a IDG/ZH; § 39 Abs. 1 aGG/ZH [aktuell § 18 Abs. 1 MERG/ZH]; vgl. Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.3). Hingegen kann die Bekanntgabe solcher Personendaten an Private durch die betroffene Person gesperrt werden (vgl. § 22 Abs. 1 IDG). Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war E.F.________ in keinem öffentlichen Fernmeldeverzeichnis registriert, weshalb von einer Sperrung im Sinne von § 22 IDG/ZH auszugehen ist (vgl. Urteil 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.3). Kommt hinzu, dass es sich bei der Telefonnummer um keine der Informationen handelt, die von der Stadt Zürich voraussetzungslos bekannt gegeben werden (auch von § 39 Abs. 2 aGG/ZH, wonach Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, wird die Telefonnummer nicht erfasst [vgl. auch § 18 Abs. 2 MERG/ZH]). Waren aber die Personendaten von E.F.________ für Privatpersonen gesperrt und setzte ihre Bekannt gabe einen Interessennachweis voraus, waren sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Gleiches gilt für ihre Telefonnummer. E.F.________ hatte ein schutzwürdiges Interesse und einen bekundeten Willen (vgl. § 22 Abs. 1 IDG/ZH und § 20 der Verordnung des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz [IDV/ZH; LS 170.41]) zur Geheimhaltung. Indem der Beschwerdeführer die Telefonnummer von E.F.________, welche er in seiner amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des POLIS in Erfahrung gebracht hatte, wunschgemäss C.________ mitteilte, verhielt er sich tatbestandsmässig.
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Nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob es sich auch bei der Berufsbezeichnung von E.F.________ um ein Geheimnis handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz nicht mit seinem Vorbringen, der berufliche Werdegang und die aktuelle Berufsbezeichnung von E.F.________ sei auf deren Social-Media-Profil ersichtlich gewesen, und seinen diesbezüglichen Beweisofferten auseinandersetze. Selbst wenn es sich bei der Berufsbezeichnung von E.F.________ nicht um ein Geheimnis handeln würde, wäre in diesem Punkt entgegen der An nahme des Beschwerdeführers aufgrund der Tateinheit des angeklagten Sachverhalts kein Freispruch auszusprechen. Da sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ergibt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der Telefonnummer auch den Beruf von E.F.________ bekannt gegeben hat, straferhöhend berücksichtigt wurde, fehlt es in diesem Punkt an der Beschwer des Beschwerdeführers.
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Wie bereits in anderem Zusammenhang festgehalten wurde, war sich der Beschwerdeführer dem Geheimnischarakter der im POLIS ent haltenen Informationen bewusst (E. 5.3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Unbegründet sind auch in diesem Zusammenhang die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Verhalten sei gerechtfertigt bzw. er habe sich in einem Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum befunden bzw. habe fahrlässig gehandelt (vgl. Beschwerde S. 34 ff.). Die Vorinstanz verletzt weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit all diesen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
| 81 |
6. | |
6.1. In Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Telefonnummer (und der Berufsbezeichnung) von E.F.________ an C.________ erachtet die Vorinstanz auch den Tatbestand des Sich bestechen lassens als erfüllt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe als Gegenleistung für die Bekanntgabe der aus dem POLIS entnommenen Daten sexuelle Zuwendungen von C.________ gefordert. Der von ihm verlangte Vor teil stehe damit ganz offensichtlich in einem Konnex zu seiner illegalen Leistung und sei insofern auf ein Bestechungsziel ausgerichtet gewesen. Vor dem Hintergrund, dass das vom Beschwerdeführer Geforderte sexuelle Zuwendungen waren, könne von einer Sozialüblichkeit der geforderten Leistung keine Rede sein und es sei abgesehen davon verfehlt, diesem angestrebten immateriellen Vorteil überhaupt einen Geldwert beizumessen (Urteil S. 66 f.).
| 82 |
6.2. Den Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) erfüllt, wer unter anderem als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur gelten als Vorteile im Sinne der Bestimmung (vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 S. 204 [zu Art. 322sexies StGB]; Urteile 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 [zu Art. 322ter StGB]; 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3 [zu Art. 322quinques StGB]; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5527 Ziff. 212.21; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 322ter StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 322ter StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 7. Aufl. 2013, § 62 Rz. 7; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 132 S. 631; QUELOZ/ MUNYANKINDI, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 15 ff. zu Art. 322ter StGB; MARTIN HILTI, in: Annotierter Kommentar StGB, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 17 und 22 zu Art. 322ter StGB; kritisch gegenüber dem Einschluss immaterieller Vorteile: MARCO BALMELLI, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 138 ff.). Der Vorteil muss in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Amtsträgers stehen. Dabei braucht es nicht um eine Amtshandlung oder um den eigentlichen Aufgabenbereich des Amtsträgers zu gehen; es genügt, wenn der Amtsträger Gelegenheiten, die sich ihm kraft seiner Amtsstellung bieten, ausnützt (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 7 vor Art. 322ter StGB; HILTI, a.a.O., N. 20 zu Art. 322ter StGB). Der Vorteil darf dem Adressaten nicht "gebühren", das heisst diesem für die betreffende Amtshandlung nicht zustehen und ihm auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 132 S. 631; PIETH, a.a.O., N. 47 zu Art. 322ter StGB).
| 83 |
6.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, es fehle an einem ökonomischen Vorteil. Mit dem Hinweis auf Art. 79 der Verordnung vom 6. Februar 2002 der Stadt Zürich über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals, wonach Angestellte keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen dürfen, vermag er jedoch nicht darzulegen, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nur materielle Zuwendungen von Art. 322quater StGB erfasst sind. Wie bereits aufgezeigt, erfasst der Tatbestand auch immaterielle Vorteile. Indem der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen von C.________ als Gegenleistung für seine aus dem POLIS stammende Information sexuelle Zuwendungen forderte, hat er für eine das Amtsgeheimnis verletzende und damit pflichtwidrige sowie mit seiner amtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Handlung einen Vorteil verlangt, der ihm nicht gebührte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen (und erstinstanzlichen) Ausführungen verwiesen werden.
| 84 |
7. | |
7.1. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe mit seinen Zugriffen auf das POLIS im Zusammenhang mit den Anklageziffern 1.1 (betreffend B.________) und 1.4 (betreffend C.________) auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (mehrfach) erfüllt, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es fehle an der erforderlichen Intensität hinsichtlich des Missbrauchs der Machtbefugnisse, weshalb der Beschwerdeführer nicht tatbestandsmässig gehandelt habe (Urteil S. 51 f., 65 f.).
| 85 |
7.2. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E.1b S. 212; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der Rechtsprechung dahin einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E. 1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteile 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, eine Analyse der Amtsmissbrauchsnorm mit Blick auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, AJP 2005 S. 82 ff., 84; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a S. 211 und E.1b S. 213; 113 IV 29 E. 1 S. 30; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Verletzt der Täter zwar seine Amtspflichten, liegt darin aber nicht ein Missbrauch von Amtsgewalt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 550). Bei Amtspflichtverletzungen, bei denen es am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs fehlt, kommen allenfalls die Tatbestände der Begünstigung oder der ungetreuen Amtsführung, das Korruptionsstrafrecht oder das kantonale Übertretungsstrafrecht zur Anwendung. Die Ahndung der übrigen Pflichtverletzungen soll ausschliesslich Disziplinarrecht überlassen werden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 312 StGB). Jedenfalls bei Gewalt und Zwang, verstanden als Eingriff in persönliche Freiheitsrechte (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552), kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 312 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 552; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 9). Zusammengefasst ist Amtsmissbrauch der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteile 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 f.; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, sodann eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.1). Vor- bzw. Nachteil können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügt, sofern dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (FREY/OMLIN, a.a.O., S. 85; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 12; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 554; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB).
| 87 |
7.3. Auf die Kritik der Oberstaatsanwaltschaft am vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Rechtsgutachten braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da die Vorinstanz dieses zwar bei der Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft erwähnt, in der Folge jedoch eine eigenständige rechtliche Würdigung vornimmt und letztlich nicht auf das Gutachten abstellt. Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie sich nicht mit allen Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinandersetze. Zwar trifft Letzteres zu und die vorinstanzliche Würdigung ist eher kurz. Jedoch ergibt sich daraus, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten lässt; auch konnte die Staatsanwaltschaft das Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
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7.4. | |
7.4.1. In der Sache sieht die Oberstaatsanwaltschaft den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB erfüllt, weil der Beschwerdeführer mehrfach unrechtmässig auf Daten im POLIS zuge griffen habe, um nachfolgend Amtsgeheimnisverletzungen zu begehen. Sie argumentiert, der Beschwerdeführer habe pflichtwidrig gehandelt und in den Anspruch der betroffenen Privatpersonen auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) eingegriffen. Der mehrfache Zugriff auf POLIS-Daten zum Zweck nachfolgend geplanter Amtsgeheimnisverletzungen erfülle als qualifiziert unhaltbarer zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht alle Tatbestandselemente des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB.
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7.4.2. § 15 der POLIS-Verordnung bestimmt, dass Benutzerinnen oder Benutzer auf diejenigen Daten Zugriff haben, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Dienstanweisung 0605 POLIS des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 27. März 2006 hält sodann in Ziff. 5 unter anderem fest, dass der Zugriff auf POLIS-Daten stets dienstlich begründet sein müsse und die Befriedigung persönlicher, das heisst nicht dienstlich bedingter Neugier, verboten sei (kantonale Akten, act. D1 70/6). Indem der Beschwerdeführer ohne dienstlichen Grund, alleine zur Befriedigung der persönlichen Neugier bzw. zwecks Weitergabe der Informationen an eine Drittperson auf die POLIS-Daten von D.________ und E.F.________ zugriff, verletzte er zweifellos seine Amtspflichten. Allerdings erfasst Art. 312 StGB nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen der deutschen Marginalie nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1 S. 70; Urteil 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.4; vgl. auch Botschaft vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 65 Ziff. XVIII). Der Beschwerdeführer hat zwar seine Amtspflichten verletzt, nicht jedoch die Machtbefugnisse, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind, missbraucht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Zugriff auf das POLIS und der anschliessenden Herausgabe der daraus entnommenen Informationen weder verfügt noch Zwang ausgeübt. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs der Amtsgewalt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mehrfach bzw. in zwei voneinander unabhängigen Situationen pflichtwidrig auf POLIS-Daten zugegriffen hat und diese in der Folge in Verletzung seines Amtsgeheimnisses Dritten weitergab. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB, zu dem sich weder die Vorinstanz noch die Oberstaatsanwaltschaft äussern, erfüllt wäre.
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7.5. Zusammenfassend verletzt der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs kein Bundesrecht und die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist abzuweisen.
| 91 |
8. Die Beschwerde 6B_845/2019 des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses betref fend Anklageziffer 1.2 gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Beschwerde 6B_825/2019 der Oberstaatsanwaltschaft ist abzu weisen.
| 93 |
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'250.-- zu tragen. Dem Kanton Zürich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_825/2019 und 6B_845/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde 6B_845/2019 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Beschwerde 6B_825/2019 wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'250.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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