BGer 8C_166/2021 | |||
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BGer 8C_166/2021 vom 06.05.2021 |
8C_166/2021 |
Urteil vom 6. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Walther.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 14. Januar 2021 (200 20 730 ALV).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1977, war seit dem 12. Februar 2018 für das ihrem Ehemann gehörende Einzelunternehmen X.________ mit Sitz in Y.________ tätig. Mit Schreiben vom 9. Februar 2020 wurde ihr Arbeitsverhältnis per 9. April 2020 gekündigt Am 16. März 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern West zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2020. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch ab, weil A.________ für die Anstellung beim Einzelunternehmen X.________ den Lohnfluss nicht belegen könne und somit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2018 bis zum 8. April 2020 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen sei. Auf Einsprache hin hielt die ALK an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 17. August 2020).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Januar 2021 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengelder zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der ALK vom 17. August 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Akten zum Schluss, wegen zahlreicher Inkonsistenzen sei ein effektiver Lohnfluss während der massgeblichen Zeit vom 9. April 2018 bis 8. April 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Gemäss den Lohnabrechnungen seien einzig die Löhne der Monate Juli 2019 bis Januar 2020 auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der PostFinance AG überwiesen worden. In diesem Zeitraum seien anstelle der sieben vertraglich geschuldeten Nettolöhne von total Fr. 26'789.35 in den Monaten August, Oktober und November Beträge von Fr. 38'270.10 überwiesen worden, was insgesamt zehn Nettolöhnen entspreche. In der Buchhaltung seien demgegenüber jeweils die Nettolöhne am 28. jeden Monats (mit Ausnahme des Dezembers 2019) erfasst worden, wobei diese Buchungsdaten weder mit den Daten der tatsächlichen Überweisung noch den Daten auf den Lohnabrechnungen übereinstimmten. Zudem habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beträge ausweislich der Kontoauszüge innert einiger Tage nach deren Eingang (teilweise aufgerundet) wieder auf das Konto des Ehemannes zurücküberwiesen. Die auf den Lohnabrechnungen erwähnten Zahlungen für Kinder- und Ausbildungszulagen seien weder im Buchhaltungsjournal 2019 vermerkt noch der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Für die übrigen Monate lege die Beschwerdeführerin einzig Quittungen und Lohnabrechnungen vor, die mit Blick auf die Inkonsistenzen für sich allein jedoch nicht genügten, um den Lohnfluss nachzuweisen. Damit sei auch keine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt. Mangels Erfüllung der Beitragszeit fehle es an einer Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
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4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sie sich kaum auseinander und legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt. Vielmehr handelt es sich bei ihren Vorbringen im Wesentlichen um unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, mit welcher sie ihre eigene Sicht der Dinge darstellt, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien (E. 1.2 hievor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit sie geltend macht, die bar ausbezahlten Monatsgehälter zu einem Teil auf das eigene Euro-Konto einbezahlt und wieder an ihren Ehemann zurücküberwiesen zu haben, belegen die entsprechenden Kontoauszüge zwar derartige Transaktionen. Aufgrund der Höhe der jeweiligen Beträge ist ein Zusammenhang dieser Überweisungen mit den behaupteten Lohnzahlungen jedoch nicht erkennbar. Insbesondere für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 geht aus den im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nachgereichten Quittungen ausdrücklich hervor, dass es sich bei den fraglichen Beträgen um die von den Kunden geleisteten Barzahlungen für die Ausflüge in verschiedene Schweizer Städte handelt. Dass die Vorinstanz angesichts der Vielzahl an Diskrepanzen und der mangelnden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Vorgänge im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das Einzelunternehmen ihres Ehemannes insgesamt den Nachweis eines effektiven Lohnflusses und einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten in der Rahmenfrist vom 9. April 2018 bis 8. April 2020 verneinte, verletzt kein Bundesrecht. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führte im Übrigen auch dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen liesse, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch aus diesem Grund entfiele (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E 5.4 mit Hinweisen).
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Walther
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