BGer 4A_100/2021 | |||
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BGer 4A_100/2021 vom 10.05.2021 |
4A_100/2021 |
Urteil vom 10. Mai 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2020 (ZVE.2020.18, ZEMIS 762047 [VZ.2018.89]).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 2010-2013 für B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner), der damals ein Gipsergeschäft führte.
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A.b. Mit einer ersten Eingabe vom 21. Mai 2014 erhob der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Baden eine Teilklage über Fr. 30'000.-- bei einer ihm aus dem Arbeitsverhältnis angeblich zustehenden Gesamtforderung von über Fr. 100'000.-- (ausstehender Lohn von Fr. 29'085.--, Lohn für Überstunden/Überzeit und für nicht gewährte Ferien von Fr. 42'648.75 bzw. Fr. 12'794.60, ausstehender 13. Monatslohn von Fr. 12'700.-- und Spesen von Fr. 14'400.--, total Fr. 111'628.35) bzw. Fr. 98'068.35 unter Berücksichtigung der vom Beklagten an das Betreibungsamt geleisteten Zahlung von Fr. 13'560.--.
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Anlässlich einer am 23. Mai 2016 vor dem Bezirksgericht Baden durchgeführten (zweiten) Verhandlung wurde der Kläger aufgefordert, die Teilklage zu spezifizieren, d.h. anzugeben, von welchen der angegebenen Forderungen (Lohnnachzahlung, Entschädigung für Überstunden etc.) er die Fr. 30'000.-- einklage. Der Kläger erklärte, es sei dies nur der Lohn im Umfang von Fr. 29'085.--, unter Ausschluss des 13. Monatslohns.
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Mit Urteil vom 23. Mai 2016 (VZ.2014.60) verpflichtete das Bezirksgericht Baden den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von Fr. 16'641.95 an den Kläger.
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A.c. Gegen diesen Entscheid vom 23. Mai 2016 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und der Kläger Anschlussberufung.
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Mit Urteil vom 28. November 2017 (ZVE.2017.9) wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Beklagten ab; die Anschlussberufung hiess es teilweise gut und verpflichtete den Beklagten zusätzlich zur Zahlung von 5 % Verzugszins. Dieses Urteil blieb unangefochten.
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B. | |
B.a. Mit einer weiteren Klage vom 16. November 2018 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Baden, es sei der Beklagte im Sinne einer weiteren Teilklage zur Zahlung von Fr. 28'155.-- (für Spesen und ausstehende 13. Monatslöhne) zu verpflichten.
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Der Beklagte beantragte, es sei auf die Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
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Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 (VZ.2018.89) hiess das Bezirksgericht Baden die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 6'097.30 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2018 (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verteilte es die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte dem Kläger eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3).
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B.b. Der Beklagte erhob gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. Oktober 2019 Berufung mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf die Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Kläger erhob Anschlussberufung, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei ihm ein höherer Betrag zuzusprechen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 (ZVE.2020.18) hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. Oktober 2019 in Gutheissung der Berufung des Beklagten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers auf und fasste diesen neu wie folgt (Dispositiv-Ziffer 1) :
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"1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen."
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Für das Rechtsmittelverfahren erhob das Obergericht keine Gerichtskosten und sprach auch keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wies das Obergericht ab, soweit das Gesuch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen, subsidiärer Verfassungsbeschwerde und Revision beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2020 aufzuheben, soweit auf seine Klage nicht eingetreten wurde, und es sei das Obergericht anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Der angefochtene Entscheid sei auch insofern aufzuheben, als das Obergericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2021 aufgefordert worden war, eine Aufstellung und Belege über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse und notwendigen Lebenshaltungskosten einzureichen, verzichtete er auf einen entsprechenden Nachweis und leistete stattdessen einen Kostenvorschuss.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
| 18 |
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen mehrheitlich unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 19 |
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (Art. 113 BGG).
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Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Revision betrifft gemäss Angaben in der Beschwerde das erste Klageverfahren vor dem Bezirksgericht Baden (VZ.2014.60). Im damaligen Verfahren wurde keine Beschwerde in Zivilsachen erhoben; da sich das Bundesgericht nicht materiell mit der Sache befasste, ist es für die Revision von vornherein nicht zuständig (vgl. Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 23 |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2. | |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei auf die zweite Teilklage zu Unrecht nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid, der von einem Klagerückzug ausgeht, sei willkürlich bzw. gegen Treu und Glauben verstossend (Art. 9 BV) und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV).
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2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe im Verfahren VZ.2014.60 ausdrücklich Teilklage über einen Betrag von Fr. 30'000.-- erhoben. In seiner Klagebegründung anlässlich der Verhandlung vom 1. Dezember 2014 habe er ausgeführt, das Total seiner Forderungen belaufe sich eigentlich auf Fr. 111'628.35 (Lohnnachforderung netto Fr. 28'085.--, Überstunden/Überzeit netto Fr. 42'648.75; Ferien netto Fr. 12'794.60; 13. Monatslohn netto Fr. 12'700.--, Spesen Fr. 14'400.--) bzw. abzüglich eines Betrags von Fr. 13'560.-- (Zahlungen an Betreibungsamt) noch Fr. 98'068.35. Zudem habe er erklärt, sofern sich die Gegenseite verpflichte, einen Betrag von Fr. 60'000.-- zu bezahlen, sei er bereit, auf einen erheblichen Teil seiner Ansprüche zu verzichten; ohne entsprechenden Vergleich werde aus Kostengründen teilklageweise ein Betrag von Fr. 30'000.-- geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer damit mehrere auf Geld lautende Ansprüche gehäuft, aber nur einen Teil der Gesamtsumme eingeklagt habe, seien die entsprechenden Ansprüche allesamt rechtshängig geworden, wenn auch im Sinne einer alternativen objektiven Klagenhäufung, in der die Reihenfolge der gerichtlichen Prüfung der Ansprüche offengeblieben sei.
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Nachdem das Bezirksgericht den Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 23. Mai 2016 im Verfahren VZ.2014.60 darauf hingewiesen habe, er habe die Teilklage noch zu spezifizieren, d.h. anzugeben, von welchen der angegebenen Forderungen (Lohnnachzahlung, Überstunden und Überzeit, Ferien, 13. Monatslohn, Spesen) er die Fr. 30'000.-- einklage, habe der Beschwerdeführer erklärt, es sei dies nur der Lohn im Umfang von Fr. 29'085.--, wobei der 13. Monatslohn nicht dazugehören solle. Damit habe er dem Gericht gegenüber zu verstehen gegeben, dass es ausschliesslich seine Lohnforderung im Umfang von Fr. 29'085.-- prüfen solle. Er habe somit seine Teilklage mit alternativer Klagenhäufung zu einer - nicht mehr alternativ gehäuften - (Voll-) Klage über einen Betrag von nur noch Fr. 29'085.-- geändert. Damit sei aber der Rest der in der Klage geltend gemachten und damit rechtshängigen Ansprüche zurückgezogen worden. Auch das Bezirksgericht habe die Erklärung des Beschwerdeführers im Verfahren VZ.2014.60 für einen teilweisen Rückzug gehalten, andernfalls es sich nicht damit begnügt hätte, die Lohnforderungen zu prüfen, sondern auch die weiteren Ansprüche geprüft hätte, bis der mit dem Rechtsbegehren eingeklagte Betrag erreicht worden wäre. Gleich habe das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ZVE.2017.9 verstanden, da es dessen ursprüngliche Klage nach dem Verzicht auf die Beurteilung der anderen Ansprüche für keine unzulässige alternative Klagenhäufung mehr gehalten habe; so habe es festgehalten, mit der ausdrücklichen Ausklammerung der weiteren Ansprüche (bezogen etwa auf die 13. Monatslöhne) habe der Beschwerdeführer den Streitgegenstand beschränkt.
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Die vom Bezirksgericht in seinem zweiten Entscheid vom 21. Oktober 2019 (VZ.2018.89) vertretene gegenteilige Auffassung, dass hinsichtlich der im ersten Verfahren zwischen den Parteien (VZ.2014.60 und ZVE.2017.9) nicht beurteilten Ansprüche (Überstunden/Überzeit, Ferien, 13. Monatslohn, Spesen) keine abgeurteilte Sache vorliege, könne nur zutreffen, wenn der Beschwerdeführer von Beginn weg einzig und allein seine Lohnforderungen über einen Betrag von Fr. 29'085.-- eingeklagt hätte. Dann hätte aber das Klagebegehren auf ebendiesen Betrag lauten müssen. Stattdessen forderte der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren VZ.2014.60 Fr. 30'000.-- und bezeichnete seine Klage unter Kundgabe, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt noch ca. Fr. 100'000.-- zustünden, ausdrücklich als Teilklage.
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Dem Klagerückzug im ersten Verfahren VZ.2014.60 komme (als Urteilssurrogat) nach Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung einer Klageabweisung (surrogiertes Urteil) zu. Hätte das Bezirksgericht die im zweiten Verfahren VZ.2018.89 geltend gemachten Forderungen (13. Monatslohn und Spesen) von Fr. 23'463.-- (Fr. 4'693.-- betrafen abgelaufene Verzugszinsen) bereits im Rahmen des ersten Verfahrens VZ.2014.60 abgewiesen, läge insoweit eine abgeurteilte Sache mit Rechtskraftwirkung vor. Demnach müsse auch der Klagerückzug in diesem Umfang zu einer res iudicata führen; zumindest sei von einer Ausschluss- und Präklusionswirkung auszugehen. Liege eine Ausschlusswirkung vor, so könne der Beschwerdeführer denselben Streitgegenstand aus dem Verfahren VZ.2014.60 gegenüber dem Beschwerdegegner nicht noch einmal einklagen. Da es sich bei den im zweiten Verfahren VZ.2018.89 geltend gemachten Streitgegenständen betreffend die 13. Monatslöhne und die Spesen jeweils für die Perioden 2010-2013 um dieselben Streitgegenstände handle, die bereits im Verfahren VZ.2014.60 rechtshängig gemacht worden seien, sei die zweite Klage unzulässig und das Bezirksgericht hätte gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO darauf nicht eintreten dürfen.
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2.2.
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2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt zunächst die vorinstanzliche Erwägung in Frage, wonach seine mehreren auf Geld lautenden Ansprüche im ersten Verfahren vor Bezirksgericht (VZ.2014.60) allesamt rechtshängig geworden seien. Er vermag mit seinen Vorbringen aber keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, es sei ein Forderungsbetrag von Fr. 111'628.35 rechtshängig geworden. Sie hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von den von ihm mit Klage vom 21. Mai 2014 geltend gemachten Ansprüchen (ausstehender Lohn, Lohn für Überstunden/Überzeit und für nicht gewährte Ferien, ausstehender 13. Monatslohn und Spesen) lediglich einen Teilbetrag von Fr. 30'000.-- einklagte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seiner Teilklage die Beurteilung seiner verschiedenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangte, bis der eingeklagte Betrag von Fr. 30'000.-- erreicht sei. Inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) verletzt hätte, ist nicht erkennbar.
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2.2.2. Nachdem das Bezirksgericht den Beschwerdeführer im ersten Verfahren VZ.2014.60 anlässlich der Verhandlung vom 23. Mai 2016 aufgefordert hatte, er habe seine Teilklage zu präzisieren (vgl. zu den formellen Anforderungen bei der Teilklage nunmehr BGE 144 III 452 E. 2.4), ist der nunmehr vor Bundesgericht erhobene Einwand verständlich, seine damalige Erklärung, es sei dies (nur) der Lohn von Fr. 29'085.--, habe nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht als Rückzug des übrigen Teils der Klage verstanden werden können. Erschien dem Gericht die Erklärung des - damals nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers unklar, hätte es ihm in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) wohl Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Dem Beschwerdeführer hilft dies für die hier zu beurteilende Beschwerde jedoch nicht weiter:
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Allfällige Verfahrensmängel hätte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid VZ.2014.60 rügen müssen. Das hat er nicht getan. Nachdem das Verfahren über die erste Teilklage rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und keine Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte, geht es nicht an, allfällige im ersten Klageverfahren aufgetretene Verfahrensfehler nunmehr im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen gegen den nachfolgenden Berufungsentscheid betreffend die zweite Teilklage geltend zu machen. Damit kann er im jetzigen Verfahren nicht gehört werden.
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2.2.3. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, es liege kein Klagerückzug, sondern eine blosse Präzisierung vor, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu berücksichtigen, dass seine erste Teilklage lediglich im Umfang von Fr. 16'641.95 (Lohnforderung) gutgeheissen wurde. Da damit der Betrag gemäss Klagebegehren von Fr. 30'000.-- nicht erreicht war, hätte das Bezirksgericht die weiteren geltend gemachten Ansprüche (Überstunden und Überzeit, Ferien, 13. Monatslohn und Spesen) prüfen müssen, bis der eingeklagte Betrag erreicht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, den bezirksgerichtlichen Entscheid VZ.2014.60 aus diesem Grund anzufechten. Nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, ging es nicht an, dieselben Forderungen erneut einzuklagen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei einem Urteil in der Sache (anstelle eines Klagerückzugs) von einer Ausschluss- und Präklusionswirkung auszugehen wäre. Zur Frage der Rechtskraftwirkung lassen sich der Beschwerdeschrift keine hinreichend begründeten Vorbringen entnehmen.
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Der Einwand, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mit der von ihr bejahten res iudicata -Wirkung nachträglich eine Instanz entzogen, und damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, nachdem die Erstinstanz eine andere Ansicht vertreten habe, stösst ins Leere. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich folgerichtig aus der Überprüfung dieses Entscheids im Rahmen des Berufungsverfahrens und liegt in der Natur des Rechtsmittelverfahrens begründet.
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Waren die im zweiten Verfahren VZ.2018.89 eingeklagten 13. Monatslöhne und Spesen bereits im ersten Verfahren VZ.2014.60 vergeblich geltend gemacht worden, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass auf die erneute Klage nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht hätte eingetreten werden dürfen. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer nicht von einem Klagerückzug ausgegangen wird, ändert dies nichts am Ausgang des Verfahrens.
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3. | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu Unrecht verweigert.
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3.1. Die Vorinstanz erwog, zwar gelte hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Untersuchungsmaxime; diese werde allerdings durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person massgeblich eingeschränkt. Während das Gericht unbeholfene Parteien allenfalls auf die Angaben hinzuweisen habe, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötige, sei es bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verpflichtet, Nachfrist zur Verbesserung eines ungenügenden oder gar nicht begründeten bzw. dokumentierten Gesuchs anzusetzen; vielmehr könne es das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürfnisnachweises abweisen.
| 39 |
Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren anwaltlich und damit rechtskundig vertreten sei, sei sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren abzuweisen, nachdem er seine Bedürftigkeit weder begründet noch belegt habe. Dies gelte umso mehr, als ihm schon in früheren Verfahren vor Obergericht ein damaliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen worden war, nachdem er der Aufforderung, die Mittellosigkeit zu belegen, nicht nachgekommen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe; denn das Gesuch sei nach Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu stellen, zumal sich wegen Zeitablaufs die finanziellen Verhältnisse einer Partei rasch ändern könnten.
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3.2. Der Beschwerdeführer zeigt weder Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV auf, indem er bloss in allgemeiner Weise vorbringt, sein Anwalt habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beiziehe, welche seine Mittellosigkeit beweisen und die Begründung des Gesuchs enthalten würden. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, mit dem er ohne Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse behauptet, er habe "nach Treu und Glauben sehr wohl damit rechnen [dürfen], dass sich die Vorinstanz melden würde, wenn sie aktuelle Unterlagen sehen wolle oder eine erneute Begründung des Begehrens verlange". Abgesehen davon hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet sei, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Zudem kann nach der Rechtsprechung von einer Nachfrage auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt (Urteil 4A_622/2020, a.a.O., E. 2.4 mit Hinweisen).
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Die Rüge, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht verweigert, erweist sich als unbegründet.
| 42 |
4. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Revision wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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