BGer 6B_81/2021 | |||
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BGer 6B_81/2021 vom 10.05.2021 |
6B_81/2021 |
Urteil vom 10. Mai 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung (Raub), Landesverweisung, Grundsatz der Verhältnismässigkeit etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Oktober 2020 (SK 19 363+364).
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Sachverhalt: | |
A. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ am 23. August 2019 des mehrfachen Raubes, des mehrfachen, z.T. versucht und geringfügig begangenen Diebstahls, der mehrfachen und teilweise qualifiziert begangenen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Gehilfenschaft zur Nötigung schuldig. Von diversen weiteren Vorwürfen sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) aus. Schliesslich widerrief es den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Mai 2016 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Landesverweisung.
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B. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 16. Oktober 2020 fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 10 Monate unbedingt, zu einer bedingten Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Zudem verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts teilte A.________ am 25. Januar 2021 mit, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sich sein entsprechendes Gesuch als gegenstandslos erweise.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz bemesse die Strafe für die beiden Raubdelikte zu hoch, verletze bei ihrer Beurteilung das Doppelverwertungsverbot und komme ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nach.
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2. Die Vorinstanz legt zunächst die hypothetische Einzelstrafe für den Raub z.N. von B.________ fest (Urteil S. 11 f.). Sie erwägt bezüglich der Tatkomponenten, der Beschwerdeführer habe sich mit zwei Mittätern B.________ vorgenommen und von ihm Geld gefordert mit der Begründung, er habe einen der Täter bei der Polizei verpfiffen; andernfalls erhalte er Schläge. Dabei sei der Beschwerdeführer nahe an ihn herangetreten, habe ihn mit beiden Händen an den Schultern nach hinten gestossen und damit die mündliche Aufforderung zur Herausgabe von Geld verdeutlicht. B.________ habe zwar einen Sturz verhindern können, habe aber aufgrund des aggressiven Auftretens und der Übermacht der Täter Angst bekommen und dem Beschwerdeführer seine gesamte Barschaft von Fr. 12.-- ausgehändigt. Dabei hätten die Täter ihm gesagt, er solle keine Polizei beiziehen und sie wüssten, wo er wohne. Damit hätten sie Gewalt angedroht und dies dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer B.________ weggestossen habe und die Täter eine psychisch wirkende Drohkulisse aufgebaut hätten, welcher das Opfer schliesslich nachgegeben habe. Dass sie nur Fr. 12.-- erbeuten konnten, sei nicht deren Willen geschuldet, sondern dem Umstand, dass B.________ lediglich so viel Geld bei sich getragen habe. Die Vorinstanz beurteilt die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt als unterdurchschnittlich, da B.________ durch den Raub keinen weiteren Schaden erlitten habe. Hinsichtlich der Verwerflichkeit erwägt sie, die Gewalt sei nicht heftig gewesen und die angedrohten Schläge hätten ausgereicht, um B.________ gefügig zu machen. Sie wertet diesen Strafzumessungsfaktor entsprechend als eher unterdurchschnittlich, lastet dem Beschwerdeführer hingegen leicht erschwerend an, er habe eine vergleichsweise aktive Rolle eingenommen. Der direkte Vorsatz wirke sich unter dem Titel der Willensrichtung und der Beweggründe des Beschwerdeführers neutral aus (Urteil S. 12). Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, die Tatkomponenten würden unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen und das Verschulden sei als leicht zu bezeichnen. Mit Bezug auf einen Referenzsachverhalt hält sie fest, im Vergleich dazu habe der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern als Teil einer Dreiergruppe gehandelt, eine besonders aktive Rolle eingenommen und leichte Gewalt mit demonstrativem Steigerungspotential ins Spiel gebracht. Sie setzt die hypothetische Einzelstrafe gestützt auf die Tatkomponenten auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest (Urteil S. 12). Bezüglich der Täterkomponenten erwägt die Vorinstanz, die Vorstrafen des Beschwerdeführers wirkten sich deutlich erhöhend aus. Gleiches gelte für das Nachtatverhalten. So habe er während des laufenden Strafverfahrens massiv weiter delinquiert und es seien bei ihm weder Reue noch Einsicht ersichtlich. Insgesamt erhöht sie die hypothetische Einzelstrafe um 3 Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe (Urteil S. 12 f.).
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Bei der Strafzumessung betreffend den Raub z.N. von C.________ verweist die Vorinstanz zum Teil auf die Strafzumessung im ersten Raubdelikt (Urteil S. 14 f.). Sie wertet das Verschulden des Beschwerdeführers im zweiten Raubdelikt leicht geringer und setzt die hypothetische Einzelstrafe bei den Tatkomponenten entsprechend auf 13 statt 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Unter dem Titel der Täterkomponenten erhöht sie diese um 2 Monate auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe.
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Die Vorinstanz stuft den Raub z.N. von B.________ als schwerstes Delikt ein. Die entsprechende hypothetische Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Monate für das zweite Raubdelikt und bildet daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.
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3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen).
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, in Bezug auf den Raub z.N. von B.________ habe die Vorinstanz die Strafe zu hoch bemessen. Es sei unhaltbar, diese bereits unter Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Dabei argumentiert er, das Heranziehen des Referenzsachverhalts sei fragwürdig und sogar willkürlich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletze, indem sie gewisse Kriterien sowohl bei der Qualifikation als Raub als auch bei der Zumessung der Strafe berücksichtige. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht. Insgesamt sei das Festsetzen der hypothetischen Einzelstrafe auf 17 Monate Freiheitsstrafe in keiner Weise angemessen.
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4.2. Hinsichtlich des vorinstanzlich herangezogenen Referenzsachverhalts verkennt der Beschwerdeführer, dass das Gericht in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen kann, diese jedoch für Strafgerichte in keiner Weise bindend sind (Urteile 6B_667/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3.3; 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern der herangezogene Referenzsachverhalt in der Strafzumessung eine Bedeutung gehabt hätte, welche über diejenige einer blossen Orientierungshilfe hinausgegangen wäre. Die durch die Vorinstanz erfolgte Strafzumessung entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. E. 3 oben). Der Beschwerdeführer kann ferner auch aus dem von ihm vorgebrachten Vergleichsfall, in welchem das Obergericht des Kantons Bern für einen Raub eine ähnlich hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen habe, obwohl im dortigen Fall massive Gewalt angewendet worden sei, nichts für sich ableiten. Die daraus behauptete resultierende Ungleichheit in der Zumessung der hypothetischen Einzelstrafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Vergleiche mit anderen Urteilen sind vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt möglich. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteile 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
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4.3. Schliesslich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletze, unbegründet. Entgegen seiner Auffassung haben bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, nicht gänzlich unerwähnt zu bleiben. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Die Strafe ist auch bei einer qualifizierten Tat mit einem unteren Strafrahmen nach dem Verschulden des Täters festzusetzen (vgl. Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4 mit Hinweis).
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4.4. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung im Raubfall z.N. von B.________ insgesamt methodisch korrekt vor und legt in nachvollziehbarer Weise dar, welche Komponenten sie in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers wie bemisst (Urteil S. 11 ff.). Insgesamt gelangt sie zu einem leichten Verschulden, was der Beschwerdeführer nicht kritisiert. Angesichts ihres erheblichen Ermessensspielraums erscheint die Festlegung der hypothetischen Einzelstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall zwar als hoch, liegt aber immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens für ein Raubdelikt. Auch verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht (vgl. hierzu BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 141 IV 244 E. 1.2.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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5. In Bezug auf den Raub z.N. von C.________ verweist die Vorinstanz teilweise auf ihre Ausführungen zum ersten Raubdelikt und würdigt den Umstand, dass keine Gewalt angewandt worden ist, in der Festlegung der hypothetischen Einzelstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe (Urteil S. 15). Damit sind ihre Erwägungen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern schlüssig und nachvollziehbar. Sie handelt in ihrem Ermessen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung bei beiden Raubdelikten mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dabei geht sie methodisch korrekt vor und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren schlüssig. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Umfang von insgesamt 27 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.
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7. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. In seiner Begründung setzt er voraus, dass die Freiheitsstrafe auf 16 Monate reduziert wird. Es bleibt jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, was den vollbedingten Vollzug (Art. 42 StGB) auschliesst.
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8. | |
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt, die Vorinstanz verletze einerseits den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie andererseits sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.
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8.2. Die Vorinstanz geht von einem schweren persönlichen Härtefall aus (Urteil S. 31), gewichtet jedoch in der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Entsprechend verweist sie ihn für 5 Jahre des Landes (Urteil S. 35).
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8.3. | |
8.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) bzw. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
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8.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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8.3.3. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
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Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen).
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8.4. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Kosovos, wurde angesichts der zwei Raubdelikte sowie des versuchten Einbruchdiebstahls für Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verurteilt. Das Vorhandensein von Katalogtaten wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt.
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8.5. Die Vorinstanz ist der Ansicht, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Angesichts ihrer Begründung und der damit übereinstimmenden Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung zulasten des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt.
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8.6. | |
8.6.1. Die Vorinstanz würdigt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und hebt dabei insbesondere hervor, dass er im Alter von 2 Jahren in die Schweiz eingereist ist, 24 Jahre alt und hier aufgewachsen ist, Dialekt spricht und ein familiäres Umfeld hat. Sie führt aus, er sei insgesamt auf vielen Ebenen erfolgreich integriert, relativiert jedoch die soziale und wirtschaftliche Integration in gewissen Bereichen. Beispielsweise sei es ihm bisher nicht gelungen, in der Arbeitswelt nachhaltig Fuss zu fassen, was bereits mehrfach zu einer sozialhilferechtlichen Unterstützung geführt habe (vgl. Urteil S. 32). Dadurch, dass der Beschwerdeführer jung sei, Albanisch spreche und durch seine Eltern mit der Kultur seines Heimatlandes verbunden sei, erscheine eine Wiedereingliederung im Kosovo als möglich (vgl. Urteil S. 31). Bei ihrer Gewichtung der öffentlichen Interessen stützt sich die Vorinstanz insbesondere auf die vom Beschwerdeführer begangenen Katalogtaten und seine delinquente Vergangenheit. Das absolute Verschulden wertet sie als vergleichsweise hoch, wodurch auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu schliessen sei. Sie berücksichtigt unter anderem auch den Vorfall vom Mai 2019, bei welchem der Beschwerdeführer mit einem Hammer mehrmals auf einen ehemaligen Kollegen eingeschlagen und es damit nicht mehr bei der blossen Androhung von Gewalt habe bewenden lassen. Es sei nicht mehr von jugendlichem Leichtsinn zu sprechen. Insgesamt gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
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8.6.2. Mit Blick auf seine privaten Interessen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er der ethnischen Minderheit der Balkan-Ägypter angehöre, nicht genügend gewürdigt. Balkan-Ägypter seien im Kosovo struktureller und kumulativer Diskriminierung ausgesetzt. Deshalb, und auch aufgrund seines jungen Alters sowie der fehlenden familiären Unterstützung, erweise sich eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland als schwierig und sei für ihn mit einer unzumutbaren persönlichen Härte verbunden. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Rechts auf Familie geltend und führt dazu aus, er habe eine enge Beziehung zu seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Eltern. Werde er aus seiner Kernfamilie herausgerissen, so sei auch unter diesem Gesichtspunkt eine ungerechtfertigte Härte anzunehmen. Darüber hinaus habe er im Herbst 2020 eine Lehre begonnen. Er habe auch eine Schweizer Freundin und einen intakten Freundeskreis, der ebenfalls aus Schweizern bestehe. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sein Verschulden in Bezug auf die Katalogtaten als niedrig qualifiziert. Zudem habe er abgesehen vom Vorfall vom Mai 2019 keine weiteren Straftaten verübt. Bei der Würdigung seines Verhaltens berücksichtige die Vorinstanz sein junges Alter nicht hinreichend. Insgesamt sei ihm unter anderem aufgrund seines intakten sozialen Netzwerkes und seiner begonnenen Ausbildung eine positive Legalprognose zu stellen. Die öffentlichen Interessen seien nicht höher zu werten als seine privaten Interessen.
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8.6.3. Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung nach den massgebenden Kriterien und korrekt vorgenommen. Sie gewichtet den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Alter von 2 Jahren in die Schweiz eingereist und damit hier aufgewachsen ist, unter dem Aspekt der privaten Interessen zu Recht hoch. Er hat hier nicht nur die obligatorische Schulzeit absolviert, sondern auch bereits erste Arbeitserfahrungen gesammelt und sich einen intakten Freundeskreis sowie eine Beziehung zu einer Schweizerin aufgebaut. Zudem spricht er Dialekt und ist insgesamt auf vielen Ebenen erfolgreich integriert (vgl. Urteil S. 32). Die erst im August 2020 begonnene Lehre als Gerüstbauer reicht hingegen nicht aus, um von einer stabilen Integration in der Arbeitswelt auszugehen. Obwohl auch die von der Vorinstanz relativierenden Punkte nicht ausser Acht zu lassen sind, bleibt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt hoch.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht hinreichend würdige, dass er einer ethnischen Minderheit angehöre, ist hingegen nicht stichhaltig. Ihm gelingt es nicht, überzeugend darzulegen, inwiefern seine Zugehörigkeit zu den Balkan-Ägyptern eine Wiedereingliederung im Kosovo verunmöglichen sollte. Seine Argumentation, wonach er einerseits aufgrund seines jungen Alters Schwierigkeiten hätte, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren und andererseits aufgrund dieser Zugehörigkeit zusätzlich Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt wäre, basiert bloss auf Mutmassungen und zeigt nicht auf, inwiefern seine Wiedereingliederung konkret gefährdet sein soll. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit seinen Wiedereingliederungschancen im Kosovo auseinander und erwägt zutreffend, dass persönliche Besuche seiner Familienangehörigen jederzeit möglich seien und die Familie sogar mit Rückkehrgedanken spiele (Urteil S. 33). Dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen nicht näher auf die allgemeine Situation von Balkan-Ägyptern im Kosovo eingeht, ist nicht zu beanstanden. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat stellt für den Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten sicherlich eine Herausforderung dar, die sich jedoch nicht als unüberwindbar erweist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe keine familiäre Unterstützung im Kosovo, weicht er von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne dabei aber Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze durch die Landesverweisung sein Recht auf Familie, geht seine Argumentation fehl. Er verkennt, dass unter den Begriff der Kernfamilie in erster Linie die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern fällt (vgl. E. 8.3.3 oben). Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er minderjährige Kinder. Dass und inwiefern in der Schweiz anderweitig eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im zuvor erwähnten Sinne bestehen könnte, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Allein das enge Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern vermag kein den erhöhten Anforderungen genügendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht ersichtlich.
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Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen stellt die Vorinstanz zu Recht auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters und die Legalprognose ab. Aus den durch den Beschwerdeführer begangenen Katalogtaten sowie aus seiner delinquenten Vergangenheit schliesst sie auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Ihre Ausführungen, wonach gesamthaft betrachtet das Verschulden vergleichsweise hoch ausfalle, obwohl für die einzelnen Delikte ein leichtes Verschulden angenommen werde, sind nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung des Vorfalls vom Mai 2019 ist angebracht, hat doch der Beschwerdeführer mit einem Latthammer mehrmals auf einen ehemaligen Kollegen eingeschlagen und es damit nicht mehr bei der blossen Androhung von Gewalt bewenden lassen. Dafür wurde er mit Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Durch dieses Verhalten manifestiert sich eine erhöhte Gewaltbereitschaft, wobei sich der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsordnung gleichgültig zu verhalten scheint. Entgegen seinen Vorbringen ist somit keine positive Legalprognose zu stellen.
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8.7. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel ist im vorliegenden Fall zu Recht höher zu werten als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die obigen Ausführungen verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform.
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9. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Die Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Martin Schmutz, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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