BGer 8C_260/2021 | |||
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BGer 8C_260/2021 vom 10.05.2021 |
8C_260/2021 |
Urteil vom 10. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Dietikon,
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vertreten durch die Sozialbehörde,
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Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Februar 2021 (VB.2020.00744).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. April 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2021,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht zugesprochene oder verweigerte Sozialhilfebeiträge wie auch Auflagen von Seiten der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich allein die vorinstanzlich bestätigte Weigerung der Sozialhilfebehörde beanstandet, ihm aus dem Motorfahrzeug entstandene Erwerbsunkosten für seine am 27. Januar 2020 angetretene Tätigkeit abzugelten,
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dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat,
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- die Sozialhilfebehörde dürfte die aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten zumindest solange verweigern, wie der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, die Auslagen zu belegen, nicht nachkomme;
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- bis dato sei der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sich der Beschluss der Sozialhilfebehörde vom 3. März 2020, keine der gelten gemachten Fahr- und Betriebskosten des Personenwagens abzugelten, als rechtens erweise,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, indem er Ausführungen zum Entschädigungsumfang macht; inwiefern der vorinstanzlich Entscheid verfassungswidrig sein soll, wird nicht näher ausgeführt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so Urteil 8C_507/2019 vom 21. August 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann,
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erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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