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Informationen zum Dokument  BGer 9C_198/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_198/2021 vom 10.05.2021
 
 
9C_198/2021
 
 
Urteil vom 10. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2021  (200 21 31 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
2
dass die IV-Stelle Bern die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 in Wiedererwägung zog und weitere Abklärungen ankündigte (Verfügung vom 12. Februar 2021),
3
dass die Vorinstanz daraufhin das Beschwerdeverfahren sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen (Entscheid vom 22. Februar 2021),
4
dass der vorinstanzliche Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt,
5
dass die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid einzig im Entschädigungspunkt anficht,
6
dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1), d.h. wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
7
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache,
8
dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid in der Regel keinen irreparablen - rechtlichen - Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 139 V 604   E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.1),
9
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ein solcher läge in casu ausnahmsweise vor, sondern sie vielmehr anzunehmen scheint, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen - ohne Weiteres - anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG,
10
dass ihr gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
11
dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 mit Hinweis),
12
dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig ist,
13
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1),
14
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
15
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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