BGer 1B_200/2021 | |||
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BGer 1B_200/2021 vom 11.05.2021 |
1B_200/2021 |
Urteil vom 11. Mai 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
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Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
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Gegenstand
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Anordnung von Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 8. April 2021 (SBK.2021.89 / va).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen den aus Eritrea stammenden A.________ (geb. 2002) wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes. Sie wirft ihm vor, er habe B.________ am 23. Januar 2021 zusammen mit zwei weiteren Personen zu Boden gedrückt und ihm danach im Rahmen einer Rangelei den Rucksack entwendet.
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A.________ wurde am 15. März 2021 festgenommen und am 17. März 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 15. Mai 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. April 2021 ab.
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B. Mit Eingabe vom 20. April 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 8. April 2021 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 äusserte sich A.________ nochmals zur Sache und teilte mit, dass die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom Zwangsmassnahmengericht provisorisch über den 15. Mai 2021 hinaus verlängert wurde.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Nach Art. 221 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter besonderer Haftgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.
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2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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2.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend. So vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtneigung oft nicht ausreichend zu bannen (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 S. 510-512; Urteil 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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2.3. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr führte das Obergericht aus, der aus Eritrea stammende und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügende Beschwerdeführer habe mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu rechnen, sollte er wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes schuldig gesprochen werden (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB). Zudem drohe ihm im Falle einer Verurteilung die grundsätzlich obligatorische Landesverweisung von 5-15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Gestützt darauf sei bereits von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über berufliche noch enge soziale Kontakte verfüge, die ihn hier verankern würden und ernsthaft von einer Flucht abhalten könnten. Abgesehen von gewissen sozialen Unterstützungsleistungen (Sozialhilfe im Umfang von anscheinend Fr. 750.-- pro Monat) sei es deshalb nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer von Belang sein sollte, in der Schweiz zu leben, zumal er diesen finanziellen Verlust etwa durch Arbeitsaufnahme im nahen Ausland ausgleichen und so seinen gegenwärtigen Lebensstandard aufrechterhalten könnte. Wegen den fehlenden engen sozialen oder sonstigen Bindungen zur Schweiz und weil ihm nicht der Verlust einer IV-Rente drohe, könne die Situation des Beschwerdeführers auch nicht verglichen werden mit derjenigen, die dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 zugrunde lag, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr insgesamt zu bejahen sei.
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung einwendet, lässt die Annahme von konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Flucht nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
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2.4.1. Nicht zu hören ist zunächst der Einwand, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr pauschal mit der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung begründet. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass sich die Vorinstanz hinreichend mit der persönlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und erst nach einer Gesamtschau aller entscheidrelevanten Sachumstände zur Auffassung gelangte, beim Beschwerdeführer bestünde eine Fluchtgefahr (E. 2.3.3 f. des angefochtenen Entscheids).
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2.4.2. Sodann ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, dass rechtsprechungsgemäss die drohende Freiheitsstrafe und insbesondere die damit zusammenhängende Landesverweisung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen. Der Beschwerdeführer könnte bereits deshalb versucht sein, die Schweiz vorzeitig zu verlassen oder hier unterzutauchen, um sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie der Wegweisung zu entziehen (vgl. Urteile 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3; 1B_462/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.4; 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und nunmehr vor Bundesgericht wiederholte Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017. Im zitierten Urteil berief sich die beschuldigte Person in der Sache auf Notwehr und bezüglich der drohenden Landesverweisung auf einen schweren persönlichen Härtefall. Aufgrund dessen hielt das Bundesgericht damals in E. 4.3 fest, dass diese konkrete Verteidigungsstrategie erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch Flucht entzöge. Das Bundesgericht wertete diesen Sachumstand damals als Indiz gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Zu beachten ist jedoch, dass im genannten Urteil die Fluchtgefahr nicht nur wegen der im Strafverfahren gewählten Verteidigungsstrategie verneint wurde. Vielmehr wurde dies als eines von mehreren Indizien gewertet, die im konkreten Fall gegen die Annahme einer möglichen Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden sprachen. Massgebend war unter anderem auch, dass der Beschuldigte, anders als vorliegend der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.4.3 hiernach), aufgrund seiner zwei Kinder sowie seiner viel längeren Aufenthaltsdauer von 23 Jahren (vorliegend neun Jahre) über ein enges soziales inländisches Beziehungsnetz verfügte, was den Fluchtanreiz zusätzlich verringerte. Hinzu kam, dass der Beschuldigte nicht nur über eine Aufenthalts- sondern eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Wie die Vorinstanz bereits in Erwägung zog, drohte dem Beschuldigten im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Falle eines Untertauchens zudem nicht nur der Verlust der Sozialhilfeunterstützung, sondern auch der IV-Rente. Ferner hatte der Beschuldigte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters weder im In- noch Ausland realistische Chancen, sich im Arbeitsmarkt ein finanzielles Fortkommen zu ermöglichen. Aufgrund der nicht vergleichbaren Sachverhaltsumstände kann der Beschwerdeführer somit, nur weil er ebenfalls die Absicht äussert, sich im Falle einer Verurteilung wegen Raubes auf die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB berufen zu wollen, aus dem genannten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz die ihm drohenden straf- und ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung demnach auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1B_364/2017 als gewichtiges Fluchtindiz werten.
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2.4.3. Nebst den bereits genannten Fluchtanreizen kommt im Falle des Beschwerdeführers erschwerend hinzu, dass er über kein nachweisbares, enges inländisches soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Anlässlich seiner Festnahme am 15. März 2021 hat er zwar ausgesagt, seine Eltern und Geschwister lebten im Raum Suhr/AG und er habe in der Schweiz auch einen Freundeskreis. Angesichts der knappen, oberflächlichen und unbelegten Aussagen lassen sich jedoch keine Schlussfolgerungen ziehen, wie sich diese Beziehungen gestalten, auch wenn der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sehe seine Mutter und Geschwister regelmässig. Wenn die Vorinstanz demzufolge erwogen hat, der Beschwerdeführer pflege in der Schweiz keine wichtigen sozialen Beziehungen, die ihn von einer Flucht im In- oder nahen Ausland abhielten, dann ist dies entgegen der anderslautenden pauschalen Kritik des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer auch beruflich über keine Bezugspunkte zur Schweiz. Aus- oder Weiterbildungen hat er nach Ende der obligatorischen Schulzeit keine absolviert. Eine Maurerlehre hat er unbestrittenermassen abgebrochen und lebt seither - soweit ersichtlich - von der Sozialhilfe. Auch wenn er sich vor seiner Verhaftung in einem Motivationssemester zur Vorbereitung auf eine Berufslehre als Logistiker oder Schreiner befand und geltend macht, es sei nicht unüblich, dass er mit 18 Jahren noch über keine Ausbildung verfüge, kann das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers nicht als gesichert bezeichnet werden. Im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Sozialhilfe ist zudem zu berücksichtigen, dass er diesen im Falle einer ausgesprochenen Landesverweisung aufgrund des damit verbundenen Verlusts seines Aufenthaltsanspruchs verlieren würde, selbst wenn die Landesverweisung nicht vollzogen werden könnte. Dies kann als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. Urteil 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 und E. 4.4 mit Hinweis). Die unsicheren beruflichen und finanziellen Perspektiven des Beschwerdeführers stellen für ihn damit einen weiteren gewichtigen Anreiz dar, sich den Strafjustizbehörden zumindest im Inland, aber auch im Ausland zu entziehen.
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2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung, der fehlenden engen sozialen Bindungen sowie der schlechten finanziellen und beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz die für die Annahme von Fluchtgefahr sprechenden Sachverhaltsumstände deutlich überwiegen. Wenn die Vorinstanz deshalb den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejahte, kann darin keine Bundesrechtsverletzung erkannt werden. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt ist.
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3. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StGB), sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer beantragt auch nicht, solche anzuordnen. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2021 erweist sich somit als rechtmässig.
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4. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und die Vertreterin des Beschwerdeführers ist dafür aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64, 66 und 68 BGG.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwältin Fabienne Brunner wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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