BGer 5A_366/2021 | |||
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BGer 5A_366/2021 vom 11.05.2021 |
5A_366/2021 |
Urteil vom 11. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Deutschland,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Mönchengladbach,
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p.A. Zentrale Postzustellung, Weiherstrasse 21,
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DE-41061 Mönchengladbach, Deutschland,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsetzung eines Sachwalters,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. März 2021 (ZSU.2021.39).
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Sachverhalt: | |
Die B.________ AG wurde mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau vom 24. Juli 2012 nach Art.731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 9. Januar 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 28. Februar 2014 im Handelsregister gelöscht.
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Gestützt auf die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 1. November 2017 wurde die Gesellschaft zum Zweck der Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen.
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Mit Eingabe vom 30. April 2020 ersuchte die Stadt Mönchengladbach um Einsetzung eines Sachwalters für die Gesellschaft, welche Eigentümerin von zwei Grundstücken in Mönchengladbach sei und seit längerem keine Grundbesitzabgaben mehr entrichte; aktuell betrügen die Forderungen EUR 56'777.30 und mit der Sachwaltung sei C.________ zu beauftragen.
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Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 ernannte das Gerichtspräsidium Zurzach für die Dauer des in Deutschland gegen die B.________ AG durchzuführende Zwangsversteigerungsverfahren Herrn C.________ zum Sachwalter und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung der in diesem Verfahren anfallenden Aufgaben und der Erzielung des bestmöglichen Erlöses bei der Versteigerung der beiden Liegenschaften.
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Auf die hiergegen von A.________ (Verwaltungsrat) erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2021 mangels einer Begründung bzw. mangels einer fristgerechten Begründung nicht ein.
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Mit Beschwerde vom 5. Mai 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern direkt Ausführungen in der Sache selbst dahingehend, dass für die beiden Grundstücke Käufer hätten gefunden werden können und deshalb eine Beauftragung von C.________ bzw. eine Zwangsvollstreckung nicht nötig sei. Dies geht indes über den Anfechtungsgegenstand (Eintretensfrage im obergerichtlichen Verfahren) hinaus.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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