BGer 1C_451/2020 | |||
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BGer 1C_451/2020 vom 12.05.2021 |
1C_451/2020 |
Urteil vom 12. Mai 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 23. Juni 2020 (-3145/2018).
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Sachverhalt: | |
A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 18. November 2003 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden war, verliess er gemäss eigenen Angaben im September 2005 die Schweiz und lebte fortan bei Verwandten in Italien. Bereits vor seiner Abreise aus der Schweiz lernte er am 1. August 2005 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1959) kennen. Die beiden heirateten am 22. März 2007 in Zürich. Gestützt auf diese Ehe ersuchte A.________ am 19. Oktober 2010 um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 8. Februar 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten. In der Folge wurde A.________ am 4. April 2012 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Diemtigen. Die Ehe wurde am 20. Januar 2015 geschieden, nachdem sich die Eheleute bereits am 1. Juni 2014 getrennt hatten. Am 10. April 2015 heiratete A.________ eine pakistanische Landsfrau.
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B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlangte am 18. Dezember 2015 durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Kenntnis über die Scheidung und die erneute Heirat von A.________. Gestützt auf diese Information leitete es am 12. September 2016 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ ein. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Bern erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 25. April 2018 für nichtig. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 ab.
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C. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2020 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Vorinstanz und das SEM verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG) betreffend die Rücknahme einer erleichterten Einbürgerung. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_835/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 lit. b BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.
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3.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 12. September 2016 eingeleitet, weshalb vorliegend die Bestimmungen des aBüG massgebend sind.
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3.2. Art. 27 Abs. 1 aBüG regelt die erleichterte Einbürgerung. Danach kann, wer insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin bzw. einem Schweizer Bürger lebt, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist eine tatsächliche Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1; 135 II 161 E. 2).
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3.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Die Betroffenen müssen die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen informieren, von der sie wissen oder wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG (SR 172.021). Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f.).
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3.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Die Behörde trägt die Beweislast für das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehe. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die ihr oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen; vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Dies bedeutet, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken muss. Es reicht entsprechend, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie entgegen der Vermutung der Behörde im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Eheteil in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Eheteil auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
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4. | |
4.1. Rechtsprechungsgemäss sind Zweifel am Bestehen eines intakten gemeinsamen Ehewillens im Einbürgerungszeitpunkt namentlich dann angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von mehreren Monaten bis zu einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre (vgl. Urteile 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 1C_80/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.2; 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2). Zur Entkräftung der anders lautenden natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteile 1C_475/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.6; 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.6; 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.1 f.).
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4.2. Im vorliegenden Fall gaben die Eheleute ihre Erklärung, wonach ihre Beziehung intakt sei, am 8. Februar 2012 ab und am 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Trennung der Eheleute am 1. Juni 2014, wobei der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung unbestrittenermassen bereits am 21. Mai 2014 verliess. Die Zeitspanne zwischen der Erklärung bzw. Einbürgerungsentscheid und der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft betrug demnach deutlich mehr als zwei Jahre. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, greift deshalb die vorgenannte tatsächliche Vermutung nicht, wonach bereits aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der erfolgten Einbürgerung und der späteren Trennung angenommen werden kann, die Eheleute hätten im Zeitpunkt der Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (E. 11.1 des angefochtenen Urteils). Vielmehr widerspricht es bei dieser Ausgangslage nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Ehe scheitert, obwohl diese im einbürgerungsrechtlich massgebenden, mehr als zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt noch intakt war (vgl. vorne E. 3.4). Infolgedessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das SEM im vorliegenden Fall gehalten war, den vollen Nachweis zu erbringen, dass bereits im Einbürgerungszeitpunkt keine intakte Ehe mehr vorlag und der Beschwerdeführer die Behörden über diesen Umstand getäuscht hat (E. 11.1 des angefochtenen Urteils). Dieser Beweis ist erbracht, wenn der betreffende Umstand mit Gewissheit feststeht und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft in solchen Fällen, in denen die Beweislast gänzlich den Behörden obliegt, ob diese ihren Ermessensspielraum überschritten und damit Art. 41 Abs. 1 aBüG verletzt haben (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 und E. 2.2).
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4.3. Für die Vorinstanz liegen für den Nachweis einer bereits vor bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakten Ehe genügend klare Indizien vor, da das Ehepaar schon lange vorher in zentralen Bereichen des gemeinsamen Lebens erhebliche Meinungsverschiedenheiten gehabt habe.
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4.3.1. Die ersten Beziehungsprobleme sind nach Ansicht der Vorinstanz bereits im April 2010 aufgetreten, als der Beschwerdeführer mit einem Pflegepraktikum begonnen habe. Seine Ex-Ehefrau habe mit seiner Arbeitsaufnahme grosse Mühe gehabt, da sie es bevorzugt hätte, wenn er weiterhin mehr Zeit für sie und ihre beruflichen und privaten Projekte aufgewendet hätte. Da die verschiedenen pflegerischen Ausbildungen des Beschwerdeführers zeitintensiv gewesen seien und er hierfür vereinzelt auch im Alterspflegeheim übernachtet habe, sei nicht mehr viel Zeit für die Beziehung übrig geblieben, was zu Spannungen in der Ehe und auch zu einer gewissen Entfremdung der Eheleute geführt habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sich durch die Ausbildungen des Beschwerdeführers ein weiteres Konfliktfeld eröffnet habe, da seine Ex-Ehefrau eine starke Befürworterin der Alternativmedizin sei und deswegen die Schulmedizin vehement ablehne. Sie habe die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers deshalb wiederholt kritisiert, was zu einer Zunahme der Streitigkeiten geführt habe. Schliesslich habe auch die finanzielle Situation der Eheleute wiederholt Anlass zu Streit gegeben. Die Ex-Ehefrau sei der Auffassung gewesen, der Beschwerdeführer wende zu viel Geld für seine Familie in Pakistan auf. Im Gegensatz dazu sei es für diesen selbstverständlich und notwendig gewesen, seine Familie zu unterstützen.
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4.3.2. Aufgrund der Summe der genannten ehelichen Probleme gelangte die Vorinstanz schliesslich zur Annahme, es sei unwahrscheinlich, dass die Ehe erst aufgrund einer einzelnen Begebenheit im Jahr 2014 gescheitert sei, als der Beschwerdeführer von einem Verwandten seiner Ex-Ehefrau beschimpft wurde und diese nicht helfend eingegriffen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieses Vorkommnis aufgrund der genannten Beziehungsprobleme den Schlusspunkt eines langen Zerrüttungsprozesses markiert habe, der seinen Anfang weit vor dem Einbürgerungszeitpunkt genommen habe. Anders lasse es sich nicht erklären, dass die Ehepartnerin nicht eingegriffen habe, als ihr Ehegatte von einem Verwandten beschimpft wurde. Ungeachtet dessen habe das Ehepaar am 8. Februar 2012 gegenüber der Einbürgerungsbehörde erklärt, es lebe in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und hege weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde über den tatsächlichen Zustand der Ehe getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen.
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4.4. Dieser Beurteilung der Vorinstanz widerspricht der Beschwerdeführer und hält entgegen, der Geschehensablauf lasse nicht die Schlussfolgerung zu, er habe seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Indem die Vorinstanz Gegenteiliges angenommen habe, habe sie Art. 36 BüG (recte Art. 41 Abs. 1 aBüG) und damit Bundesrecht verletzt.
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4.4.1. Er gesteht ein, dass es in seiner Ehe mit seiner Ex-Ehefrau auch Konflikte gegeben habe. Diese seien im Einbürgerungszeitpunkt jedoch nicht derart schwerwiegend gewesen, um den Fortbestand der Ehe ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr habe sich ihre lebendige Beziehung durch das Ansprechen der unterschiedlichen Standpunkte und das Finden von gemeinsamen Lösungen zunächst gar vertieft. Nachdem er die ersten drei Jahre der Beziehung ohne eigenes Einkommen ständig mit seiner damaligen Ehefrau verbracht habe, habe seine Arbeitsaufnahme im April 2010 die Beziehung sodann in finanzieller Hinsicht stark verbessert und damit bestehende Probleme aus dem Wege geschafft. Seine Ex-Ehefrau habe zwar Mühe damit bekundet, dass er vermehrt ausser Haus gewesen sei. Gleichwohl habe sie ihn aber bei der Arbeitssuche unterstützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne in seiner Arbeitsaufnahme somit nicht der Ursprung der meisten ihrer Eheprobleme gesehen werden.
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4.4.2. Auch die Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Schulmedizin seien nicht bereits mit seinem Praktikumsbeginn entstanden. Als Pflegeassistent sei er damals praktisch ausschliesslich im gastronomischen Pflegebereich (Essen verteilen und Betten machen) tätig gewesen. In medizinische Arbeitsabläufe im eigentlichen Sinn sei er erst mit Beginn seiner Ausbildung zum Fachangestellten Gesundheit im August 2013 miteinbezogen worden. Erst ab diesem Zeitpunkten hätten sich aus den gemeinsamen Gesprächen wegen den unterschiedlichen Ansichten zur Schulmedizin vermehrt Konflikte ergeben. Diese hätten ihren Höhepunkt erreicht, als sich die Hepatitiserkrankung seiner Mutter zu Beginn des Jahres 2014 verschlimmert habe. Wegen der Uneinigkeit über die adäquate Behandlungsmethode seiner Mutter und der hierfür erforderlichen finanziellen Unterstützung sei es wiederholt zum Streit gekommen. Zur eigentlichen Eskalation der ehelichen Probleme sei es aber erst im Frühjahr 2014 gekommen, als ihn ein Verwandter seiner Ex-Ehefrau in deren Anwesenheit beleidigt und rassistisch beschimpft habe. Als ihn seine damalige Ehefrau in dieser Situation nicht verteidigt habe, habe dies für ihn einen Vertrauensbruch dargestellt, der ihn kurze Zeit später zur endgültigen Trennung bewogen habe. Der Beschwerdeführer gesteht zwar ein, dass dieser Vorfall ohne die vorbestehenden Differenzen wohl nicht zur sofortigen Trennung geführt hätte. Die ehelichen Probleme seien aber nicht bereits im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens derart gravierend gewesen, dass von einer Täuschungshandlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG auszugehen sei. Vielmehr hätten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt in guten Treuen noch davon ausgehen dürfen, in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe zu leben.
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5. | |
5.1. Nach dem Ausgeführten erachtete die Vorinstanz den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens der Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG einzig aufgrund der ihrer Ansicht nach bereits im Einbürgerungszeitpunkt vorbestehenden Eheprobleme als erfüllt. Ausgehend von den genannten Grundsätzen (vgl. vorne E. 3.4 und E. 4.1 f.) ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Beziehungskonflikte der volle Beweis erbracht ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt gewesen ist oder ob der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, im Einbürgerungszeitpunkt weiterhin von einer zukunftsgerichteten Ehe ausgehen durfte. Nicht entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfall mit der Beschimpfung des Beschwerdeführers durch einen Verwandten seiner Ex-Ehefrau ein Ereignis darstellt, welches geeignet war, die Ehe abrupt zum Scheitern zu bringen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, konnte die Ehe aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Einbürgerung und der späteren Trennung auch ohne Hinzutreten eines solchen Ereignisses scheitern (vgl. vorne E. 4.2).
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5.2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bis zum Beginn des Pflegepraktikums des Beschwerdeführers im April 2010, d.h. während den ersten rund drei Jahren, intakt war. Erst danach entwickelten sich die ersten Spannungen. Vor der Heirat hatte die Beziehung zudem bereits während knapp zwei Jahren Bestand. Bis zum erstmaligen Auftreten der von der Vorinstanz genannten Differenzen dauerte die Beziehung somit bereits rund fünf Jahre. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, entwickelt sich nach einer derartigen Beziehungsdauer, die bis dahin soweit ersichtlich im Wesentlichen harmonisch verlief, erfahrungsgemäss eine Vertrauensbasis, welche geeignet ist, mitunter auch grössere Beziehungsprobleme zu überstehen. Eine im Einbürgerungsverfahren von den Eheleuten unterzeichnete Erklärung, wonach sie in einer stabilen Ehe zusammenleben, bedeutete demnach nicht zwingend, dass keinerlei Differenzen zwischen den Eheleuten bestehen, ergeben sich doch erfahrungsgemäss in jeder Paarbeziehung gelegentlich Probleme und Meinungsverschiedenheiten. Diese Schlussfolgerung drängt sich im vorliegenden Fall auch deshalb auf, weil die Beziehung insgesamt rund neun Jahre dauerte und die Ehe nach der Einbürgerung noch während mehr als zwei Jahren weitergeführt wurde. Hinzu kommt, dass nebst den genannten Eheproblemen keine zusätzlichen Umstände ersichtlich sind, die darauf hindeuten würden, dass die Ehe bereits vor dem 21. Mai 2014 nicht mehr gelebt wurde. Beispielsweise finden sich in den Vorakten keinerlei Hinweise auf aussereheliche Beziehungen, getrennte Wohnsitze oder dergleichen. Die Annahme eines arglistigen Verschweigens von rechtsrelevanten Tatsachen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG rechtfertigt sich im vorliegenden Fall somit erst, wenn die Eheprobleme tatsächlich bereits im massgeblichen Einbürgerungszeitpunkt eine gewisse Erheblichkeit erreicht hatten, so dass der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen durfte.
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5.3. Die von der Vorinstanz aufgeführten ehelichen Schwierigkeiten können in der Summe grundsätzlich durchaus geeignet sein, den Fortbestand einer Ehe in Frage zu stellen. Dass beispielsweise die veränderte Arbeitssituation des Beschwerdeführers ab April 2010 zu gewissen Spannungen führte, weil das Ehepaar nicht mehr ganztäglich beieinander sein konnte, ist nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt dieser Umstand jedoch noch kein schwerwiegendes Eheproblem dar, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bereits im Einbürgerungszeitpunkt am 4. April 2012 nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe hätte vertrauen dürfen. Vielmehr schilderte das Ehepaar im Nichtigerklärungsverfahren übereinstimmend und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau sowohl bei der Stellensuche wie auch beim späteren Erlernen des Schulstoffs für seine pflegerischen Ausbildungen unterstützt wurde. Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers war demzufolge ein gemeinsames Ziel, weshalb auch die damit verbundenen Differenzen nicht als von Beginn weg schwerwiegende bzw. unüberwindbare Eheprobleme bezeichnet werden können. Insoweit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als berechtigt, wonach ihn seine Ehefrau nicht bei der Suche nach einem Praktikum in einem Alterspflegeheim unterstützt hätte, wenn sie in seiner Arbeitstätigkeit sowie in den dort praktizierten schulmedizinischen Behandlungsmethoden von vornherein potentielle Gefahren für die eheliche Beziehung gesehen hätte. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Arbeitsaufnahme habe anfänglich gar positive Auswirkungen auf die Beziehung gehabt, da sich die zuvor knappen finanziellen Möglichkeiten des Ehepaars merklich verbesserten. Dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass die Ehe nach dem Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers zunächst noch intakt war.
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5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezeichnete das Ehepaar gegenüber dem SEM sodann übereinstimmend die endlosen Diskussionen über den Nutzen der Schulmedizin als einen der Hauptauslöser für die spätere Trennung. Allerdings ergibt sich aus ihren Aussagen nicht mit abschliessender Sicherheit, ab welchem Zeitpunkt diese Thematik ein Ausmass erreicht hatte, um den Fortbestand der Ehe ernsthaft zu gefährden. Es ist zwar vorstellbar, dass dies, wie von der Vorinstanz angenommen, bereits im Einbürgerungszeitpunkt und damit knapp zwei Jahre nach dem Praktikumsbeginn des Beschwerdeführers der Fall war. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Spekulation. Gestützt auf die plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers erscheint es zumindest ebenso denkbar, dass sich der Streit über die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlungsmethoden erst während seiner Ausbildung zum Fachmann Gesundheit ab August 2013 intensivierten und ihren Höhenpunkt schliesslich erreichten, als sich die Hepatitiserkrankung der Mutter des Beschwerdeführers Anfang 2014 verschlechterte. Diese Darstellung deckt sich mit den glaubhaften Aussagen der Ehefrau, wonach es erst ab der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer damaligen Schwiegermutter wiederholt unschöne Diskussionen über die adäquate Behandlungsmethode sowie deren Finanzierung gegeben habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die Hypothese der Vorinstanz über die Verschlechterung der Beziehung nicht wahrscheinlicher als die Darstellung des Beschwerdeführers, geschweige denn als beweismässig erstellt.
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5.5. Gleich verhält es sich mit den Differenzen betreffend die finanzielle Unterstützung der pakistanischen Familie des Beschwerdeführers. Es ist zwar auch hier wiederum nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dieser Konflikt habe seinen Anfang ebenfalls spätestens mit dem Praktikumsbeginn des Beschwerdeführers genommen, da er ab diesem Zeitpunkt über einen eigenen Verdienst verfügte und die Ex-Ehefrau die Thematik als "Dauerbrenner" bezeichnet habe. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, heisst dies im Umkehrschluss aber nicht, dass die unterschiedlichen Standpunkte betreffend die finanzielle Mittelverwendung geeignet gewesen sind, den Fortbestand der Ehe von Beginn weg ernsthaft in Frage zu stellen. Diesbezüglich erweist sich insbesondere sein Einwand als überzeugend, seine Ex-Ehefrau habe gegenüber dem SEM glaubhaft dargelegt, die Streitigkeiten betreffend die gemeinsamen Haushaltsausgaben hätten lange Zeit mittels einer gemeinsamen Budgetplanung behoben werden können. Hinzu kommt, dass die beiden Eheleute gegenüber dem SEM wiederum übereinstimmend aussagten, erst die Finanzierung der medizinischen Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers habe wiederholt zu heftigem Streit geführt. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz hätten sich diese Diskussionen damit erst ab Herbst 2013 intensiviert. Überdies führte die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im April 2010, wie bereits gesagt, zunächst zu einer Verbesserung der finanziellen Situation des Ehepaars. Aus diesen Gründen ist auch der Beweis für die vorinstanzliche Annahme nicht erbracht, die finanziellen Probleme seien bereits im Einbürgerungszeitpunkt derart schwerwiegend gewesen, dass der Beschwerdeführer dies gegenüber den Einbürgerungsbehörden hätte offenlegen müssen.
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5.6. Zusammenfassend können die genannten und unbestrittenen ehelichen Probleme durchaus als Indizien dafür gewertet werden, dass die eheliche Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau bereits im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens gewisse Spannungen aufwies und die Ehe deshalb schon damals als nicht mehr intakt bezeichnet werden konnte. Vorliegend stützt die lange Beziehungsdauer sowie der zeitliche Ablauf zwischen der Einbürgerung und der späteren Trennung diese Vermutung jedoch nicht. Zudem macht der Beschwerdeführer mehrere plausible Gründe geltend, weshalb die Beziehungsprobleme im Einbürgerungszeitpunkt noch nicht derart schwerwiegend waren, als dass sie ihn bereits damals hätten am Fortbestand der Ehe zweifeln lassen müssen. Damit ist zumindest der volle Beweis für eine im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakte und zukunftsgerichtete Ehe nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat die Behörden somit nicht über den Zustand seiner Ehe getäuscht um sich auf diesem Weg seine Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG zu erschleichen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für den Widerruf der erleichterten Einbürgerung nicht gegeben.
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6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat das SEM dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens (Art. 67 e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 aufgehoben.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Staatssekretariat für Migration hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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