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Informationen zum Dokument  BGer 1F_15/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_15/2021 vom 12.05.2021
 
 
1F_15/2021
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Bisaz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Römisch-katholische Kirchgemeinde
 
Frick und Gipf-Oberfrick,
 
vertreten durch die Römisch-katholische Pfarrei
 
St. Wendelin Gipf-Oberfrick,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. Tim Voser,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Rechtsanwalt
 
Dr. iur. Livio Bundi,
 
2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Oeschgen,
 
vertreten durch die Katholische Pfarrei Oeschgen,
 
3. Kreiskirchgemeinde Aarau,
 
vertreten durch die Katholische Pfarrei
 
Heilige Familie Schöftland,
 
4. Kirchgemeinde Brugg,
 
vertreten durch den Pastoralraum
 
Region Brugg-Windisch,
 
5. Reformierte Kirchgemeinde Birr,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Michael Merker,
 
6. Reformierte Kirchgemeinde Windisch,
 
Gesuchsgegner,
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Verein Konzernverantwortungsinitiative,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser
 
und Rechtsanwalt Silvan Keller.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Verfügung des
 
Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021
 
(1C_627/2020, 1C_631/2020, 1C_633/2020,
 
1C_639/2020, 1C_641/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 29. November 2020 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" (im Folgenden: "Konzernverantwortungsinitiative") statt. Die Vorlage wurde abgelehnt, wobei die Stimmberechtigten die Volksinitiative mit einer Mehrheit von 1'299'129 Ja-Stimmen zu 1'261'680 Nein-Stimmen annahmen und die Stände sie im Verhältnis von 125/2 zu 81/2 verwarfen (BBl 2021 891).
1
B. Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob Tim Voser eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Auf diese Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 11. November 2020 nicht ein. Mit Verfügung vom 23. März 2021 schrieb das Bundesgericht unter anderem die im Verfahren 1C_631/ 2020 dagegen erhobene Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab.
2
C. Mit Eingabe vom 20. April 2021 gelangt die römisch-katholische Kirchgemeinde Frick und Gipf-Oberfrick an das Bundesgericht. Sie hält die bundesgerichtliche Verfügung vom 23. März 2021 nicht für gerechtfertigt. Sie bringt vor, das Bundesgericht habe den Sachverhalt nicht genügend geprüft. Die Beschwerde von Tim Voser sei auch gegen die römisch-katholischen Kirchgemeinden Oeschgen sowie Frick und Gipf-Oberfrick gerichtet gewesen. Diese hätten sich jedoch nachweislich nie zur Konzernverantwortungsinitiative geäussert. Damit sei die Beschwerde gegen unbeteiligte Dritte gerichtet gewesen, da die Pfarrei und die Kirchgemeinde unterschiedliche Rechtssubjekte seien. Zudem habe sich Tim Voser in seiner Beschwerde auf nachweislich falsche Zeitangaben gestützt. Trotz dieser Umstände seien die Kirchgemeinden nicht für die Kosten ihres juristischen Beistands entschädigt worden. Es sei eines Rechtsstaats unwürdig, wenn Unbeteiligte und politische Gegner mit falschen Anschuldigungen in ein Verfahren gezogen werden könnten und so finanzielle Schäden erlitten. Das Bundesgericht solle seine Abschreibungsverfügung "überdenken, um Schaden von der Demokratie abzuwenden".
3
 
Erwägungen:
 
Mit der Eingabe vom 20. April 2021 ersucht die Gesuchstellerin sinngemäss um Revision der genannten bundesgerichtlichen Verfügung vom 23. März 2021.
4
Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids des Bundesgerichts ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die Gesuchstellerin beruft sich jedoch auf keinen solchen. Weder zeigt sie auf, inwiefern ein solcher vorliegen sollte, noch ist ein solcher ersichtlich.
5
Aus diesen Gründen ist kein Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) durchzuführen und auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, der Bundeskanzlei und dem Verein Konzernverantwortungsinitiative schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz
 
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