VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_182/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.05.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_182/2021 vom 12.05.2021
 
 
6B_182/2021
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Versuchte schwere Körperverletzung, willkürliche Beweiswürdigung, Notwehr,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 26. Juni 2020 (OG.20219.00019 und OG.2019.00020).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Kantonsgericht Glarus sprach A.________ am 20. Februar 2019 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ schuldig. Es setzte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten fest, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
1
B. Auf Berufungen von A.________ und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sowie auf Anschlussberufung von B.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Glarus A.________ am 26. Juni 2020 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________ schuldig; von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.
2
Das Obergericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 19. Mai 2013 begegnete die Tochter von A.________ am Bahnhof U.________ ihrem Ex-Freund B.________ und fürchtete sich deshalb davor, in den Zug zu steigen. Auf Anraten ihrer Mutter rief sie ihren Bruder an und bat ihn, sie mit dem Auto beim Spital abzuholen. Ihr Bruder informierte ihren gemeinsamen Vater, A.________, telefonisch, dass seine Schwester von B.________ belästigt worden sei (was sich jedoch als falsch herausstellte) und dass er sie beim Kantonsspital abholen gehe. Nachdem der Sohn von A.________ mit einem Kollegen seine Schwester abgeholt hatte, fuhren sie zum Bahnhof, um B.________ zu suchen. Sie entdeckten ihn mit seinen drei Kollegen, C.________, D.________ und E.________, beim Güterschuppen, worauf der Sohn von A.________ denselben telefonisch über deren Aufenthaltsort informierte. Um ca. 16.15 Uhr fuhr A.________ am Güterschuppen entlang, hielt sein Auto wenige Meter von B.________ entfernt brüsk an, stieg aus und ging direkt auf diesen zu (angefochtener Entscheid E. III.4 S. 14 f.).
3
Als A.________ B.________ fragte, was zwischen ihm und seiner Tochter vorgefallen sei, gab es ein erstes Wortgefecht, nach welchem sich A.________ umdrehte und Anstalten machte, zu seinem Auto zurückzugehen. In diesem Moment rief ihm C.________etwas zu, worauf sich A.________ wieder der Gruppe zuwandte und erneut auf B.________ zusteuerte. C.________, der über das angespannte Verhältnis zwischen A.________ und B.________ Bescheid wusste, stellte sich zwischen die beiden, wonach es zu einem ersten Handgemenge zwischen C.________ und A.________ kam. Im Verlauf der Auseinandersetzung mischte sich auch B.________ ein und A.________ zog, um sich vor dessen Schlägen zu schützen, C.________ vor sich hin, sodass dieser versehentlich durch einen Faustschlag von B.________ getroffen und ausser Gefecht gesetzt wurde. Abgesehen von einem leichten "Anpuffen" hat sich D.________ zurückgehalten und sich nicht in das Geschehen eingemischt, ebenso wenig wie E.________, der seinen Hund die ganze Zeit über etwas abseits an der Leine hielt (angefochtener Entscheid E. III.6.4 S. 24 f., E. III.7.3 S. 26 f., E. III.8.5.1 ff. S. 34 f.).
4
Nach diesem ersten Gerangel ging A.________ vier bis fünf Meter zu seinem Auto zurück, öffnete die hintere Fahrzeugtüre, behändigte einen roten Baseballschläger aus Aluminium und kehrte damit wild um sich schlagend zu B.________ zurück, den er unmittelbar neben der Rampe mit voller Wucht gegen den Kopf schlug, sodass dieser zu Boden ging (angefochtener Entscheid E. III.8.1.1 S. 27, E. III.8.3 S. 29 f., E. III.8.5.5 S. 36). A.________ liess darauf von ihm ab, ging zu seinem Auto zurück und fuhr nach V.________ in sein Geschäft, wo er den Baseballschläger im Magazin deponierte, sich sein Gesicht wusch und sich mit seinem Sohn unterhielt. Erst danach fuhr er wieder Richtung U.________, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben (angefochtener Entscheid E. III.9.3 S. 41).
5
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________ freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder das gegenseitige Gerangel mit den Personen der Gruppe um den Beschwerdegegner 2 beim Güterschuppen noch den von ihm anschliessend ausgeführten Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 und die dadurch entstandenen Verletzungsfolgen. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz stelle im Hinblick auf die Frage der von ihm geltend gemachten Notwehr den Sachverhalt zum zeitlichen Ablauf, zum Standort seiner Tochter und zur Bedrohung durch die Gruppe um den Beschwerdegegner 2 offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest.
7
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
8
1.3. In Bezug auf die Notwehrsituation verneint die Vorinstanz die Gefahr eines Messerangriffs seitens des Beschwerdegegners 2, da es absolut keine Hinweise darauf gebe, wonach dieser ein Messer gezückt oder den Beschwerdeführer geschlagen hätte. Dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer noch etwas zugerufen habe, als dieser nach dem ersten Gerangel zu seinem Auto zurückkehrte, erachtet die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen und teils vagen Aussagen der Beteiligten als nicht erstellt. Sie betont, sofern es einen solchen Ruf gegeben habe, könne der Beschwerdeführer diesen jedenfalls nicht als Bedrohung wahrgenommen haben, nachdem er nie zu Protokoll gegeben habe, den angeblichen Ruf akustisch wahrgenommen zu haben. Als erstellt erachtet die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer nach dem ersten Gerangel nicht zu seinem Auto gefolgt sei (angefochtener Entscheid E. III.8.5.4 f. S. 35 f., E. III.8.5.9 S. 39). Die Vorinstanz berücksichtigt mit Blick auf die Notwehrfrage auch die weiteren Gesamtumstände. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben einer unbeteiligten Zeugin und der Personen aus der Gruppe des Beschwerdegegners 2 stehe fest, dass letztere den Beschwerdegegner 2 vor dem mit dem Baseballschläger zurückkehrenden Beschwerdeführer gewarnt hätten, und dass sämtliche Personen um den Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer würde wegfahren, als er zu seinem Auto zurückgegangen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe sich denn auch abgewandt und sei mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gestanden, als dieser von hinten mit dem Baseballschläger zugeschlagen habe (angefochtener Entscheid E. III.8.5.6 S. 37). Im Weiteren erachtet die Vorinstanz es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der tätlichen Auseinandersetzung, nämlich zum Zeitpunkt des kurzen Telefongesprächs zwischen ihm und seinem Sohn um 16.22 Uhr, wusste, dass sich seine Tochter bei seinem Sohn im Auto und damit in Sicherheit befunden habe (angefochtener Entscheid E. III.8.5.8 S. 38 f.)
9
 
1.4.
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Er beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, noch einmal dieselben Einwände vorzubringen, die er bereits im Berufungsverfahren vorgetragen hatte.
10
1.4.2. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der für die Notwehrsituation massgeblichen Sachumstände einseitig auf den Ruf bzw. die Provokation seitens des Beschwerdegegners 2 beschränkt, oder wenn er in tatsächlicher Hinsicht seinen vorinstanzlichen Standpunkt wiederholt, wonach er einem andauernden Angriff ausgesetzt gewesen sei, da er sich einer Gruppe von vier angetrunkenen Männern gegenüber gesehen habe, welche einen Listenhund bei sich geführt hätten, und er zudem mit einem Messerangriff seitens des Beschwerdegegners 2 habe rechnen müssen, ohne sich jeweils mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen. Solches versäumt er auch, wenn er einwendet, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, er habe zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewusst, dass sich seine Tochter im Auto seines Sohnes befinde. Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde selbst, denn er räumt ausdrücklich ein, sein Sohn habe ihn im Telefonat von 16.22 Uhr darüber orientiert, dass er sich "mit dessen Tochter" beim Güterschuppen in Glarus befinde. Darauf ist mithin nicht einzutreten.
11
1.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe den zeitlichen Ablauf falsch festgestellt, indem sie davon ausgehe, er sei bereits um ca. 16.15 Uhr vor Ort gewesen, obwohl er noch um 16.22 Uhr mit seinem Sohn telefoniert habe, um zu erfahren, wo genau sich dieser befinde. Die Auseinandersetzung sei spätestens um 16.28 Uhr beendet gewesen, als die telefonische Meldung bei der Einsatzzentrale eingegangen sei. Diese kurze Zeitspanne sei ein klarer Hinweis, dass die Auseinandersetzung schnell und auch hektisch abgelaufen sei. Soweit auf diese Kritik vor dem Hintergrund der Begründungsanforderungen überhaupt einzutreten ist, kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die kritisierte Zeitangabe beruht auf der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift, die den relevanten Deliktszeitraum ausdrücklich mit "ca." und damit ungefähr auf 16.15 Uhr eingrenzt (Akten Kantonsgericht Glarus act. 1 S. 2). Hinsichtlich dieser Zeitangabe liegt offensichtlich eine Verwechslung vor, ergibt sich doch aus sämtlichen Umständen, dass der Sohn des Beschwerdeführers⁠ -⁠ aber nicht dieser selbst - um ca. 16.15 Uhr am Güterschuppen vorbeifuhr, woraufhin diese unbestrittenermassen um 16.22 Uhr erneut miteinander telefonierten (vgl. angefochtener Entscheid E. III.4 S. 15 und E. III.8.3 S. 29 sowie die dortigen Aktenstellen). Was die Vorinstanz zu den einzelnen Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in tatsächlicher Hinsicht feststellt, stimmt denn auch mit seinen eigenen Depositionen überein (angefochtener Entscheid E. III.4 S. 14 f. und E. III.8.5.8 S. 38 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ungefähre zeitliche Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre, zumal der äussere Ablauf des Kerngeschehens unbestritten blieb. Die Zeitdauer der Auseinandersetzung spielt im vorliegenden Fall keine bedeutsame Rolle und die Vorinstanz leitet nichts aus der Dauer der tätlichen Auseinandersetzung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
12
1.4.4. Die Vorinstanz analysiert die Aussagen der an der Auseinandersetzung unmittelbar beteiligten Personen sowie der unabhängigen Zeugen und nicht direkt Beteiligten sorgfältig und bezieht sie in ihre Würdigung ein. Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist. Es ist daher von dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
13
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB. Er bringt dazu vor, er sei alleine einer Überzahl von vier Männern gegenübergestanden, welche offensichtlich alkoholisiert gewesen seien und auch einen Gegenstand, mutmasslich eine Bierflasche, als Waffe eingesetzt hätten. Er habe überdies annehmen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 ein Messer einsetzen werde. Aus Angst davor und aus Sorge um seine Tochter habe er von einer akuten Bedrohung und einem anhaltenden Angriff ausgehen müssen. Weil sich der Vorfall in wenigen Minuten und mit grosser Dynamik abgespielt habe, sei ihm keine Zeit für eine Interessenabwägung geblieben. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige sich der Einsatz des Baseballschlägers. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Notwehrlage und prüfe zudem die Frage eines Sachverhaltsirrtums nicht.
14
2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
15
Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach der Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; Urteile 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.2; 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.3.2; 6B_779/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1).
16
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
17
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).
18
2.3. Die Vorinstanz erwägt zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwehrlage, dass dieser beim Güterschuppen den Beschwerdegegner 2, drei weitere Personen, einen Kampfhund und alkoholische Getränke herumstehen gesehen und den Geruch von Bier wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Beschwerdegegner 2 oft ein Messer auf sich trage. Ausserdem sei er von seinem Sohn mit einer Textnachricht gewarnt worden, beim Güterschuppen sei ein "rise kaste". Trotz der drohenden Gefahr sei er aus dem Auto ausgestiegen und auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen, worauf es zur ersten tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Zuge auch der Beschwerdeführer mindestens einen Schlag ins Gesicht erhalten habe (angefochtener Entscheid E. III.8.3 S. 29). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sich E.________, der seinen Hund immer an der Leine geführt habe, nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe. Auch hätten weder D.________ noch C.________ den Beschwerdeführer angegriffen oder Anstalten dazu gemacht. D.________ habe sich nach einem kurzen "Anpuffen" wegen seiner Verletzung am Handgelenk, an dem er eine Schiene getragen habe, zurückgehalten. C.________, der beim ersten Gerangel derart zur Seite gestossen worden sei, habe sich setzen und wieder sammeln müssen und den Beschwerdeführer erst wieder bemerkt, als dieser mit dem Baseballschläger hinter dem Beschwerdegegner 2 gestanden sei (angefochtener Entscheid E. III.7.2.1 ff. S. 25 ff., E. III.8.5.1 ff. S. 34 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich sodann nach dem ersten Gerangel mindestens vier bis fünf Meter vom Beschwerdegegner 2 entfernen müssen, um aus seinem Auto den Baseballschläger zu holen. Aufgrund dieser räumlichen Distanz schliesst die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 2 angegriffen worden sei bzw. ihm ein Angriff gedroht habe, als er den Baseballschläger behändigte (angefochtener Entscheid E. III.8.5.5 S. 36). Gleiches ergebe sich auch aus einer Gesamtschau der konkreten Umstände. So hätten der Beschwerdegegner 2 und seine Kollegen übereinstimmend und glaubhaft angegeben, sie seien davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde jetzt wegfahren. Die Vorinstanz betont, dass sich der Beschwerdegegner 2 abgewandt habe, als der Beschwerdeführer zu seinem Auto zurückgekehrt sei. Dies habe er wohl in der festen Überzeugung getan, dass der Beschwerdeführer von ihm ablassen und wegfahren würde, ansonsten er - welcher mit dem Beschwerdeführer bereits früher einmal eine Auseinandersetzung gehabt habe - ihm sicherlich niemals den Rücken zugekehrt hätte. Ausserdem hätten sich die Kollegen des Beschwerdegegners 2 veranlasst gesehen, diesen vor dem Beschwerdeführer zu warnen, als letzterer mit dem Baseballschläger dahergekommen sei. Sie seien gar derart überrascht gewesen, dass sie nur so dagestanden seien (angefochtener Entscheid E. III.8.5.6 S. 37). Einen bedrohlichen Ruf des Beschwerdegegners 2 habe der Beschwerdeführer nicht gehört, als er zum Auto zurückging, um den Baseballschläger zu holen. Die Vorinstanz kommt angesichts dieser Umstände zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung einfach ins Auto hätte setzen und wegfahren müssen. Der Einsatz des Baseballschlägers sei keinesfalls verhältnismässig gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei Gefahr in Verzug gewesen und er habe nur nach U.________ gewollt, um seiner Tochter zu helfen und zu sehen, wie es ihr gehe, seien Schutzbehauptungen. Obwohl der Beschwerdeführer die Situation beim Güterschuppen gesehen und gewusst habe, dass sich seine Tochter im Auto seines Sohnes in Sicherheit befinde, sei er ausgestiegen und habe die verbale Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 gesucht, statt sich direkt von seiner Tochter unterrichten zu lassen, was denn konkret am Bahnhof U.________ vorgefallen sei. Laut der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer daher nicht in Notwehr den Baseballschläger behändigt und damit den Beschwerdegegner 2 niedergeschlagen (angefochtener Entscheid E. III.8.5.8 ff. S. 38 ff.).
19
2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehrsituation auf der Grundlage eines von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichenden Sachverhalts geltend macht, ohne Willkür darzutun, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, er sei quasi von allen vier Männern gleichzeitig angegriffen worden, er habe mit einem Messerangriff rechnen müssen, es sei eine Bierflasche als Waffe gegen ihn eingesetzt worden, er sei als einziger nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung "angeschlagen" resp. verletzt gewesen und er habe aus Sorge um seine Tochter gehandelt. Im Übrigen begründet die Vorinstanz überzeugend, dass keine Notwehrsituation vorlag, als der Beschwerdeführer den Baseballschläger behändigte und damit auf den Beschwerdegegner 2 losging. Sie verletzt mit ihren Ausführungen kein Bundesrecht. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Baseballschläger behändigte, befand er sich einige Meter von der Gruppe des Beschwerdegegners 2 entfernt, unmittelbar bei seinem in der Mitte der Strasse abgestellten Auto. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2 zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer noch irgendetwas zugerufen hätte, was sich nicht erstellen liess, ging von ihm keine unmittelbare Gefahr für die körperliche Integrität des Beschwerdeführers aus, deren (drohende) Verletzung den Einsatz des Baseballschlägers als Schlagwaffe zu rechtfertigen vermocht hätte. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer vorgängig zur Rückkehr zu seinem Auto in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 und dessen Gruppe verwickelt war, in deren Verlauf er verletzt wurde. Der Beschwerdeführer lässt hingegen die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz ausser Acht, wonach er die verbale Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 gesucht und die Auseinandersetzung begonnen hatte. Zudem stellt die Vorinstanz verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich der Beschwerdegegner 2 beim Weggehen des Beschwerdeführers von diesem wegdrehte und er mit seinen Kollegen davon ausging, der Beschwerdeführer würde in sein Auto steigen und wegfahren. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beteiligten und Zeugen sowohl eine verbale wie auch eine physische Aggression des Beschwerdegegners 2 gegenüber dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt für ausgeschlossen hält. Dass ein Angriff der vier Männer, davon einer mit einem Messer bewaffnet, gegen seine Person kurz bevorgestanden habe, findet in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Beweisergebnis, dass die Gruppe um den Beschwerdegegner 2 die Konfrontation für beendet betrachtete. Eine unmittelbare Bedrohung oder Gefahr für den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Behändigung des Baseballschlägers somit nicht gegeben. Angesichts der Vorgeschichte und der falschen Information des Beschwerdeführers über die Belästigung seiner Tochter durch den Beschwerdegegner 2 am Bahnhof U.________ erscheint dagegen plausibel und ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, das Vorgehen des Beschwerdeführers (wild mit dem Baseballschläger um sich schlagend) offenbare seine Wut auf die Gruppe des Beschwerdegegners 2 und zeige auf, dass er in Bezug auf Letzteren auch von Hass und/oder Rachegefühlen getrieben worden sei (angefochtener Entscheid E. IV.3.2 S. 48 f.). Ohne Verletzung von Bundesrecht kann aufgrund der Tatumstände darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in erster Linie aus Wut über das Vorgefallene mit seiner Tochter und daher ohne Abwehrwillen handelte.
20
2.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, ihm sei angesichts seiner Angst nicht bewusst gewesen, dass keine Notwehrsituation bestand, und er der Vorinstanz die fehlende Prüfung eines Sachverhaltsirrtums vorwirft, macht er allenfalls Putativnotwehr geltend. Auch davon kann angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer der irrigen Vorstellung unterlag, es stehe ein Angriff im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung unmittelbar bevor, liegen nach dem Gesagten nicht vor. Es kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht gefolgt werden, wenn er implizit Angst statt Wut als primäres Handlungsmotiv geltend macht. Zum einen sagte er im Zusammenhang mit der von seinem Sohn erhaltenen Warnung vor einem "Kasten" aus, er wäre auch ausgestiegen, wenn zehn "Kästen'' dort gewesen wären. Er betonte zudem, er habe keine Angst vor dem Beschwerdegegner 2 (angefochtener Entscheid E. III.8.3 S. 29). Zum anderen ist unter der Prämisse, er habe sich nur verteidigen wollen, mit der Vorinstanz nicht recht nachvollziehbar, weshalb er nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung den Baseballschläger behändigte und auf den angeblich wegen seines Messers gefährlichen Beschwerdegegner 2 losging, anstatt sich vor ihm in Sicherheit zu bringen und mit dem Auto wegzufahren. Die Tatsache, dass sich die zuvor erfolgte tätliche Auseinandersetzung schnell und dynamisch abspielte und der Beschwerdeführer dabei geschlagen und verletzt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil erscheint ein Handeln aus Wut über die erlittene Verletzung umso plausibler. Dass die Vorinstanz Notwehr verneint, verstösst nicht gegen Bundesrecht.
21
2.6. Nachdem der Fall einer (Putativ-) Notwehr nicht vorliegt, geht die Vorinstanz gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die weitere rechtliche Würdigung der Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Verneinung der Notwehr, dringt damit jedoch nicht durch. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung rügt er im Übrigen nicht.
22
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).