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Informationen zum Dokument  BGer 6G_1/2021  Materielle Begründung
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BGer 6G_1/2021 vom 12.05.2021
 
 
6G_1/2021
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
 
Gesuchsgegner,
 
Gegenstand
 
Erläuterung/Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 21. April 2021 (6B_1003/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ führte gegen das Urteil SST.2019.139 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 Beschwerde in Strafsachen.
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2021 teilweise gut. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, aufgrund derer es die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG reformatorisch um zwei Monate reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
2. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteile 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).
 
3. Aus den Erwägungen des Urteils vom 21. April 2021 ergibt sich, dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers im Strafpunkt einen reformatorischen Entscheid (Art. 107 Abs. 2 BGG) fällte. Darüber hinaus hob es das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 (SST.2019.139) auf und wies die Sache zur Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Kostenverteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 5 S. 15 f.). Der vorinstanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens fiel mit der Aufhebung dahin und die kantonalen Prozesskosten bedürfen einer Neuregelung. Der kassatorische Entscheid im Kostenpunkt ist vom Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. April 2021 nicht erfasst, weshalb es gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG von Amtes wegen zu erläutern bzw. berichtigen ist.
 
4. Der Erläuterungs- bzw. Berichtigungsentscheid ergeht kostenfrei (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Ziffer 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 wird wie folgt neu gefasst:
 
"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 wird im Straf- und Kostenpunkt aufgehoben.
 
Der Beschwerdeführer wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 130. - verurteilt.
 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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