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Informationen zum Dokument  BGer 9C_374/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_374/2020 vom 12.05.2021
 
 
9C_374/2020
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 24. April 2020 (5V 19 298).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1984 gebore ne A.________ meldete sich im Juli 2011 wegen chronischen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und einen Monat später zum Leistungsbezug an. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte verschiedene Abklärungen und unterstützte A.________ bei der beruflichen Eingliederung. Am 7. August 2012 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit der Begründung, die Versicherte sei angemessen eingegliedert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Am 17. März 2016 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie chronische Kopfschmerzen erneut zum Leistungsbezug an. Die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 15. September 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. September 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die IV-Stelle an, auf die Neuanmeldung einzutreten.
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In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB; Expertise vom 18. Oktober 2018). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 22. August 2019).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. April 2020 aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen; es seien ihr sämtliche Kosten für die medizinischen Zusatzabklärungen durch den Neurologen Dr. med. B.________ zu erstatten.
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Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des Dr. med. C.________ vom 14. Oktober 2020 und des Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2020 ein.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2019 einen Leistungsanspruch verneinte, weil es im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 7. August 2012) an einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands fehle. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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3. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vor instanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_274/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2). Die letztinstanzlich neu aufgelegten Berichte der Dr. med. E.________ vom 28. Mai 2020, des Dr. med. C.________ vom 3. Juni und vom 14. Oktober 2020, des Dr. med. B.________ vom 4. Juni 2020 sowie des Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2020 datieren allesamt nach dem angefochtenen Entscheid. Sie sind als echte Noven unbeachtlich.
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Insofern sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den novenrechtlich unbeachtlichen Bericht vom 4. Juni 2020 in gesamter Länge wiederzugeben und darauf hinzuweisen, Weiterungen ihrerseits machten mit Blick auf die fundierten Äusserungen des Dr. med. B.________ keinen Sinn, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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4.
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin selbst Bezug auf den angefochtenen Entscheid nimmt, rügt sie eine willkürliche Beweiswürdigung, weil das kantonale Gericht medizinische Berichte und Gutachten nicht im Einzelnen schlüssig gewürdigt und bestehende gegensätzliche Auffassungen nicht überzeugend und nachvollziehbar gegeneinander abgewägt habe. Sie legt indessen nicht ansatzweise dar, welche medizinischen Unterlagen die Vorinstanz inwiefern willkürlich gewürdigt und welche Gegensätze sie nicht nachvollziehbar abgewägt haben soll. Auf derlei allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
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4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt unter Bezugnahme auf SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99, 8C_350/2017 E. 5.3 und 5.4 die vom neurologischen Gutachter des ZIMB vorgenommene Untersuchung sowie seinen diagnostischen Schluss. Ihre unter anderem auf ein Schmerzprotokoll sowie auf einen Auszug aus Wikipedia gestützten Überlegungen dazu, welche Diagnosen der Gutachter ihrer (laienhaften) Auffassung nach hätte stellen sollen, vermögen ein fachärztlich erstelltes Teilgutachten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Daran ändert der Einwand nichts, die Beschwerdeführerin sei in ihrem beruflichen Umfeld als Physiotherapeutin mit ähnlichen Beschwerdebildern konfrontiert. Im Übrigen beschränken sich ihre Vorbringen darauf, ohne nähere Aktenbezugnahme auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________, zu verweisen. Soweit sich diese Einwände überhaupt auf novenrechtlich zulässige medizinische Berichte stützen liessen, hat sich die Vorinstanz damit bereits auseinandergesetzt (vgl. insbesondere E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Darauf nimmt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort Bezug. Aus demselben Grund ist auch nicht auf ihre Rüge einzugehen, die ZIMB-Expertise sei wegen eines vorverurteilenden Telefonanrufs eines Gutachters nicht beweiskräftig. Es kann diesbezüglich auf die E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
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5. Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es seien ihr von Seiten der IV-Stelle "sämtliche medizinischen Zusatzabklärungskosten durch Dr. B.________" zurückzuerstatten". Weder hat sie die Kosten beziffert noch dargelegt, für welche vor kantonalem Gericht und/oder vor Bundesgericht eingereichten Berichte konkret Ersatz verlangt wird. Ob der Substanziierungspflicht damit Genüge getan ist, kann offen bleiben. So oder anders fällt eine Kostenübernahme für die novenrechtlich unzulässige Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 4. Juni 2020 nicht in Betracht. Was den Bericht vom 19. Mai 2019 anbelangt, hat bereits das kantonale Gericht abschlägig über eine Kostenübernahme durch die Verwaltung befunden. Eine Auseinandersetzung mit den massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den Gründen dieser Ablehnung der Kostenübernahme fehlt in der Beschwerde.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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