BGer 5A_364/2021 | |||
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BGer 5A_364/2021 vom 17.05.2021 | |
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5A_364/2021 |
Urteil vom 17. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergesellschaft B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Zürich 7,
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Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich.
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Gegenstand
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Wiederbekanntgabe der Betreibung an Dritte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. April 2021 (PS210005-O/U).
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Sachverhalt: | |
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ leitete gegen die Stockwerkeigentümerin A.________ für ausstehende Forderungen die Betreibung Nr. 183294 des Betreibungsamtes Zürich 7 ein. Gegen den am 30. September 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob diese gleichentags Rechtsvorschlag.
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Am 5. Januar 2020 ersuchte sie das Betreibungsamt, gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt zu geben. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gab das Amt diesem Begehren statt, unter Hinweis, dass die Betreibung wieder zur Kenntnis gebracht würde, wenn die Gläubigerin rechtzeitig ein Rechtsöffnungsgesuch oder eine Anerkennungsklage einreiche und dem Amt mitteile.
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Mit Schreiben vom 30. September 2020 teilte die Gläubigerin mit, dass sie beim Bezirksgericht Zürich eine Anerkennungsklage anhängig gemacht habe, unter Beilage einer Orientierungskopie der vom gleichen Tag datierenden begründeten Klageschrift.
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Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 teilte das Betreibungsamt der Schuldnerin mit, dass die Betreibung ab sofort Dritten wieder bekannt gegeben werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 16. April 2021 ab.
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Hiergegen hat die Schuldnerin am 7. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Nichtigerklärung der kantonalen Entscheide und der Verfügung des Betreibungsamtes, um Feststellung, dass die kantonalen Instanzen gemäss Art. 30 BV zu Unparteilichkeit verpflichtet seien, um Aufforderung der unteren Aufsichtsbehörde zur Entfernung sämtlicher Akten aus dem Aberkennungsklageverfahren und um Nichtbekanntgabe der Betreibung.
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Erwägungen: |
1. | |
Entscheide oberer oder einziger kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
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2. | |
Das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde hat von Amtes wegen die Akten der ebenfalls bei ihm eingereichten Anerkennungsklage dahingehend beigezogen, als es überprüft hat, ob die von der Gläubigerin in Kopie beigelegte Klage tatsächlich eingegangen und damit anhängig gemacht worden ist. Die obere Aufsichtsbehörde hat dies unter Verweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geschützt und erwogen, alternativ wäre die untere Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, sich bei der Gläubigerin nach der Eingangsanzeige zu erkundigen, was zum gleichen Ergebnis geführt hätte.
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3. | |
Vor Bundesgericht vertritt die Beschwerdeführerin erneut ihre Auffassung, alle Akte seien nichtig, weil die untere Aufsichtsbehörde ihre Kompetenzen überschritten habe und die kantonalen Aufsichtsbehörden ausschliesslich auf der Grundlage der von der Gläubigerin eingereichten Akten hätten entscheiden dürfen; das eigenmächtige Einholen von Akten lasse sie im Sinn von Art. 30 BV als parteiisch erscheinen.
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Eine Rechtsverletzung - oder gar die Nichtigkeit der kantonalen Akte - ist nicht ansatzweise auszumachen. Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen, d.h. im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG gilt die Untersuchungsmaxime. Sie dürfen deshalb auch Gegebenheiten heranziehen, die von keinem Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden sind (COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 20a SchKG m.w.H.). Vorliegend geht es aber gar nicht um die Ausschöpfung dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens, sondern einzig darum, dass sich die untere Aufsichtsbehörde versicherte, ob die von der Gläubigerin in Kopie eingereichte Klageschrift beim Gericht auch tatsächlich eingegangen war. Die obere Aufsichtsbehörde, deren Urteil vorliegend Anfechtungsobjekt bildet, hat zutreffend befunden, dass das Vorgehen der unteren Aufsichtsbehörde durch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG abgedeckt ist. Haben aber die kantonalen Aufsichtsbehörden gesetzeskonform entschieden, kann von Parteilichkeit nicht die Rede sein.
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4. | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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5. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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