BGer 5A_387/2021 | |||
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BGer 5A_387/2021 vom 17.05.2021 |
5A_387/2021 |
Urteil vom 17. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2021 (RU210018-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass Ein- und Ausgaben in den und aus dem Erneuerungsfonds gar nicht vom Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, C.________, dokumentiert bzw. von diesem verheimlicht würden, und die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, alle Ein- und Ausgaben in den und aus dem Erneuerungsfonds seit der Gründung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu dokumentieren und mit allen Zahlungsbestätigungen, Gutschriften, Rechnungskopien, Beschlüssen und Steuerbescheinigungen zu belegen und den Verwalter zu verpflichten, alle Ausgaben, die er ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausbezahlt habe, zurückzuerstatten, und ihn als Verwalter abzuberufen.
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Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.--. Sodann teilte sie den Eingang des Schlichtungsgesuches mit Schreiben gleichen Datums dem Rechtsanwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit.
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Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, zusammengefasst mit den innert Beschwerdefrist korrigierten Begehren, die Verfügung vom 18. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 65.-- zu reduzieren und es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters zugestellt habe.
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Mit Urteil vom 22. März 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen (sowie gegen vier weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Verfügung des Friedensrichteramtes sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Verfügung des Friedensrichteramtes für nichtig zu erklären und dieses anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 65.-- zu reduzieren.
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Erwägungen: | |
1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).
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Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus. So oder anders macht sie keine konkreten Äusserungen und nennt keinen bestimmten Streitwert.
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Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist er nach Ermessen festzulegen (Art. 51 Abs. 2 BGG), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil nicht einmal die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt sind (vgl. E. 3).
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2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.
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3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse (Art. 9 BV), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse (Art. 5 Abs. 3 BV) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei (Art. 30 BV). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Diese gehen dahin, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt liege und das Obergericht diesem keine allgemeinen Weisungen erteilen könne, dass im Beschwerdeverfahren einzig das Dispositiv anfechtbar sei und mithin Anträge, welche sich nicht auf dieses bezögen, unzulässig seien. Mithin könne nur die Frist zur Leistung und die Höhe des Kostenvorschusses zur Debatte stehen. Abgesehen davon sei aber im der Vollmacht beigefügten Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Reto Ziegler zur Vertretung in sämtlichen Streitigkeiten/Klagen der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinschaft ermächtigt, weshalb es der Friedensrichterin frei gestanden habe, diesen über die Schlichtungsgesuche zu informieren. Sodann hat das Obergericht erwogen, indem die Friedensrichterin den Kostenvorschuss auf Fr. 420.-- angesetzt habe, sei sie implizit von einem Fr. 1'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen (§ 3 Abs. 1 GebV OG/ZH). Die Beschwerdeführerin äussere sich beschwerdeweise nicht konkret dazu, auch wenn sie indirekt von einem Streitwert unter Fr. 1'000.-- auszugehen scheine, wenn sie einen Kostenvorschuss von Fr. 65.-- beantrage; indes bleibe dieser Antrag unbegründet, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden könne, zumal es nicht um die Angemessenheit der dereinstigen Gebühr, sondern bloss um den Kostenvorschuss gehe. Schliesslich seien keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich.
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Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und ein solcher von Fr. 420.-- nichtig sei, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, und dieser nicht zur Verhandlung vorgeladen werden dürfe, da man sonst ein grosses rechtliches Durcheinander habe, dass C.________ entgegen den falschen Aussagen des Anwaltes nicht in der Lage sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verwalten, u.ä.m.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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