BGer 8C_57/2021 | |||
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BGer 8C_57/2021 vom 17.05.2021 |
8C_57/2021 |
Urteil vom 17. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2020 (VBE.2020.336).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, gemäss amtlichen Dokumenten geboren 1974, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1986, 1988, 1991, 1994, 2000), meldete sich im Januar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den Berichten der Klinik B.________, wo sie seit 18. April 2016 behandelt wurde, litt sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte ein bidisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. beziehungsweise 21. August 2019 ein. Des Weiteren liess sie die Situation im Haushalt abklären (Bericht vom 31. März 2020). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab unter der Annahme, dass A.________ als Gesunde ausschliesslich im Haushalt beschäftigt wäre und dort um 17 % eingeschränkt sei.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. November 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr eine halbe beziehungsweise eine Viertelsrente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle bestätigte.
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3. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu der für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidenden Statusfrage (BGE 144 I 28 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass deren Beantwortung zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung erfordert, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil die Regeln über den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts beziehungsweise von fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit psychisch beeinträchtigter Personen, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; SVR 2018 IV Nr. 7 S. 23, 8C_157/2017 E. 4.3), sowie über die bei der Abklärung an Ort und Stelle zu berücksichtigende zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Es könne entgegen ihren Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre. Das kantonale Gericht schloss insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gewesen sei, auch nur ein Teilzeitpensum zu versehen. Psychiatrische Konsultationen hätten erst ab Frühjahr 2016 stattgefunden. Eine bereits früher bestehende Behandlungsbedürftigkeit sei mangels echtzeitlicher Arztberichte nicht ausgewiesen. Betreuungspflichten hätten einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte sich um die jüngste Tochter (geboren 2000) kümmern können, da er selber eine Invalidenrente beziehe. Auch die bescheidenen finanziellen Verhältnisse (Abhängigkeit von der Sozialhilfe) liessen nach der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu. Dass die erst in jüngster Zeit erfolgte Stellensuche vergeblich gewesen sei, müsse auf die fehlenden Deutschkenntnisse, den Analphabetismus und die lediglich marginale Berufserfahrung zurückgeführt werden.
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4.2. Was die Beeinträchtigung von 17 % gemäss Haushaltsabklärungsbericht betrifft, war gemäss Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Mithilfe von Familienangehörigen mitberücksichtigt worden. Die vom psychiatrischen Gutachter bescheinigte Einschränkung um 50 % auch im Haushalt lasse nicht auf Mängel bei der Abklärung an Ort und Stelle schliessen.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätten insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. September 2019 hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie bereits vor 2016 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen und aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Zudem hätte das kantonale Gericht auf die vom psychiatrischen Gutachter veranschlagte, deutlich höhere Einschränkung im Haushalt abstellen müssen.
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6. | |
6.1. Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der Statusfrage offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen hätte, lässt sich nicht ersehen. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Beschwerdeführerin aus der Stellungnahme des RAD zu ihren Gunsten ableiten will, sie sei bereits vor der aktenkundigen psychiatrischen Betreuung ab Frühjahr 2016 in erheblichem Umfang arbeitsunfähig gewesen. Selbst wenn gestützt auf den betreffenden Bericht vom 10. September 2019 davon auszugehen wäre, die Symptomatik der PTBS habe bereits vor der Einreise in der Schweiz bestanden, könnte nicht als erstellt gelten, dass diese die Aufnahme auch einer Teilerwerbstätigkeit verunmöglicht hätte. Zum einen finden sich in der Stellungnahme des RAD keinerlei Hinweise auf eine bereits früher bestehende Arbeitsunfähigkeit. Zum andern gab der psychiatrische Gutachter auf entsprechende Frage ausdrücklich an, der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit sei auf den Beginn der ambulanten Behandlung im Frühjahr 2016 festzulegen. Daran kann auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändern, sie sei bereits im Jahr 2010 psychisch dekompensiert und habe damals einen Selbstmordversuch unternommen. Entsprechendes wurde zwar anamnestisch im Bericht der behandelnden Ärztinnen der Klinik B.________ vermerkt. Eine weitergehende Dokumentation fehlt jedoch. Ohnehin liesse sich daraus indessen nicht schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit in der Folge längerfristig eingeschränkt und eine Erwerbstätigkeit aus diesem Grund unmöglich gewesen wäre. Mangels echtzeitlicher Arztberichte durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren diesbezüglichen Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Eine weitergehende Einschränkung aus somatischen Gründen ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Welche anderen Nachforschungen unter Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten getätigt werden müssen, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Insbesondere wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von jeweils nur kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2009 bis 2011 (E.________ AG; Verein F.________) nie erwerbstätig war. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Statusfrage sind daher für das Bundesgericht verbindlich.
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6.2. Bezüglich der Frage der Einschränkung im Haushalt ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen hätte. Gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson wird die Beschwerdeführerin bei praktisch sämtlichen im Zweipersonenhaushalt anfallenden Tätigkeiten, die über bloss einfache Verrichtungen hinausgehen, unterstützt durch die erwachsenen Töchter und die Schwiegertochter, eine Schwägerin sowie den Ehemann, was nicht bestritten wird. Praxisgemäss ist diese Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zumutbar und bei der Prüfung der Einschränkung entsprechend miteinzubeziehen (oben E. 3). Auch eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz lässt sich daher nicht ersehen. Dies gilt zudem auch insoweit, als das kantonale Gericht erkannte, der dazu ergangenen gutachtlichen Einschätzung (Einschränkung um 50 %) könne aus juristischer Sicht nicht gefolgt werden, weil dabei die erwähnte Mithilfe ausser Acht blieb. Der psychiatrische Gutachter vermerkte im Übrigen ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Haushaltsarbeiten (wie beispielsweise die Zubereitung von einfachen Gerichten) selber erledigen könne. Auch in diesem Rahmen ist die gutachtlich attestierte Einschränkung aus somatischen Gründen (10 %) vernachlässigbar.
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6.3. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil mit Annahme einer vollzeitlichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Haushalt auch als Gesunde sowie einer Einschränkung um 17 % gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht nicht zu beanstanden.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) nicht entsprochen werden. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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