BGer 9C_220/2021 | |||
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BGer 9C_220/2021 vom 17.05.2021 |
9C_220/2021 |
Urteil vom 17. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 10. März 2021 (VV.2020.44/E).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 23. April 2021 eingereichte Eingabe),
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer sei seit der Gründung der B.________ GmbH am 21. Dezember 2015 bis zu seinem Austritt per 11. April 2017 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen,
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dass es erwog, als formelles Organ hafte er bei Verletzung seiner unübertragbaren gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsfunktionen ungeachtet einer allfälligen internen Arbeitsteilung für den der Ausgleichskasse durch die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden, wobei ein objektivierter Verschuldensmassstab gelte und Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe im konkreten Fall nicht dargetan seien,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich solches insbesondere nicht aus dem vom 8. April 2021 datierten - und damit als echtes Novum zum Vornherein unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - "Vertrag Übernahme Schulden von der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau" per 11. April 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn C.________ ergibt, zumal der strittige Schadensbetrag von Fr. 44'840.70 den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 betrifft,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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