BGer 2C_1022/2020 | |||
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BGer 2C_1022/2020 vom 18.05.2021 | |
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2C_1022/2020 |
Urteil vom 18. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (SB.2020.00048 / SB.2020.00049).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ reichten trotz Mahnungen vom 16. Januar 2012 und 10. Februar 2012 keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2010 ein. Daraufhin schritt das Kantonale Steueramt Zürich (kantonales Steueramt) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen - wobei es sich auf die Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2006 bis 2008 abstützte - und erliess am 1. Juni 2012 die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2010 sowie den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2010. Diesbezüglich setzte es das steuerbare Einkommen auf Fr. 500'000.-- (satzbestimmend Fr. 1'000'000.--) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 20'000'000.-- (ebenfalls satzbestimmend) fest. Die entsprechenden, am 4. Juni 2012 versandten Dokumente, wurden von den Eheleuten A.________ nicht bei der Post abgeholt und am 13. Juni 2012 an das kantonale Steueramt retourniert.
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B.
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B.a. Auf die am 16. Juli 2012 gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungentscheid erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt wegen verspäteter Eingabe nicht ein. Die diesbezüglichen Einspracheentscheide (Nichteintreten) vom 6. August 2012 holten die Eheleute A.________ ebenfalls nicht ab.
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B.b. Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 trat das Steuerrekursgericht auf den dagegen gerichteten Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern) nicht ein und wies die dagegen erhobene Beschwerde (direkte Bundessteuer) ab.
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C.
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Am 30. April 2014 ersuchten die Eheleute A.________ das kantonale Steueramt um Revision der genannten Veranlagungsverfügung (direkte Bundessteuer) bzw. des genannten Einschätzungsentscheides (Staats- und Gemeindesteuern). Das kantonale Steueramt wies das Revisionsgesuch mit Entscheiden vom 22. Mai 2014 ab.
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D.
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Nachdem die Eheleute A.________ das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 16. Januar 2019 um Feststellung der Nichtigkeit der genannten Veranlagungsverfügung bzw. des erwähnten Einschätzungsentscheides ersucht hatten, wies das kantonale Steueramt das Ersuchen mit Verfügung vom 6. März 2019 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. April 2019; Entscheid Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 29. April 2020; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2020).
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E.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. Dezember 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin, beide zusammen [die] Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der weiteren, einzeln benannten, kantonalen Entscheide (vgl. E. 1.2 unten). Es sei festzustellen, dass der Einschätzungsentscheid vom 1. Juni 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2010 nichtig sei und es sei der Einschätzungsentscheid vom 1. Juni 2012 aufzuheben. Der "Beschwerdegegner" ["Schweizerische Eidgenossenschaft und Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt"] sei anzuweisen, A.A.________ und B.A.________ im ordentlichen Veranlagungsverfahren und aufgrund der mit der Einsprache vom 16. Juli 2012 eingereichten Steuererklärung 2010 neu zu veranlagen.
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Das kantonale Steueramt und die Vorinstanz schliessen in ihren Vernehmlassungen jeweils auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung äussert sich nur zur direkten Bundessteuer und beantragt diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 8. März 2021.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist damit, unter Vorbehalt von E. 1.2, einzutreten.
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1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich das letztinstanzliche kantonale Urteil, welches aufgrund des Devolutiveffekts die diesem vorangegangenen Entscheide und Verfügungen ersetzt. Letztere gelten durch die Beschwerde vor Bundesgericht als mit angefochten. Sie können im bundesgerichtlichen Verfahren demzufolge nicht eigenständig angefochten werden. Auf den Antrag, den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. April 2020, den Einspracheentscheid vom 13. April 2019 und die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 6. März 2019 aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten (BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.2).
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2.
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2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht mit voller Kognition. Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt die Kognition sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; Urteil 2C_306/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 233). Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (inkl. Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht). Andernfalls geht das Bundesgericht auf die Rüge nicht ein und eine Beschwerde kann selbst dann nicht gutgeheissen werden, wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei eine Sachverhaltsrüge substanziiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben; BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 137 I 58 E. 4.1).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Novenrecht vor Bundesgericht kann nicht dazu dienen, im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.4.2.1 mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Ermessensveranlagung nichtig ist. Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteil 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.1).
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3.2. In Fortführung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine direktsteuerliche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nicht nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 StHG), sondern geradezu nichtig sei (Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5). Dieser Entscheid bezog sich freilich auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, was der nicht weiter spezifizierten Anwendung der Praxis auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urteile 2C_252/2018 vom 27. April 2018 E. 3.4; 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5 f.) und noch vielmehr auf Gewinne juristischer Personen von vornherein entgegensteht (Urteil 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.2).
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3.3. In allen diesen Fällen darf als gemeinsame Basis angenommen werden, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (nur) nichtig ist, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst (Urteile 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.3; 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.3.3 f.). Ist der Rechtsfehler minder erheblich, bleibt es bei der blossen Anfechtbarkeit der Ermessensveranlagung, wobei es diesfalls zur Umkehr der Beweislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis DBG; Urteile 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.1; 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.3). Im Revisionsfall ist überdies Art. 147 Abs. 2 DBG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG zu beachten, wonach die Revision ausgeschlossen ist, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund (einzig) vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Urteile 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.3; 2C_212/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2). Die Anrufung der Nichtigkeit kann schliesslich nicht dazu dienen, die Rechtskraft ausserhalb von Revisionsverfahren zusätzlich und selbst nach Jahr und Tag erneut in Frage zu stellen und ein - aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgtes - materielles Verfahren nachzuholen (vgl. MARCO GRETER/MARC DIETSCHI, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewinnbesteuerung juristischer Personen aus dem zweiten Halbjahr 2018, ASA 87 2018/19 S. 726).
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4. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Es treffe nicht zu, dass das kantonale Steueramt (vgl. E. 2.4 angefochtenes Urteil) "das Einkommen soweit ersichtlich auf einen gemittelten und das Vermögen auf den in der Steuerperiode 2008 veranlagten Wert schätzte." Das gemittelte Einkommen der Jahre 2006 - 2008 betrage Fr. 175'626.-- (steuerbar) bzw. Fr. 816'067.-- (satzbestimmend) und nicht Fr. 500'000.-- [steuerbar] bzw. Fr. 1'000'000.-- [satzbestimmend].
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4.2. Das kantonale Steueramt, bestätigt durch die Vorinstanz, hat bezüglich Ermessensveranlagung am 1. Juni 2012 die Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2006 bis 2008 herangezogen, wobei es sich auf folgende Steuerfaktoren abstützte (Art. 105 Abs. 2 BGG) :
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