BGer 2C_716/2020 | |||
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BGer 2C_716/2020 vom 18.05.2021 |
2C_716/2020 |
Urteil vom 18. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Markus E. Kronauer und Lukas Beeler, Rechtsanwälte.
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Gegenstand
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Amtshilfe DBA (CH-SE),
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 17. August 2020 (A-4603/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
Betreffend A.________ richtete die Swedish Tax Agency (STA) am 21. März 2019 ein Amtshilfegesuch an die Schweiz für die Steuerperioden 2013 bis 2018. Die STA verdächtigte den Betroffenen, während den genannten Perioden in Schweden ansässig gewesen zu sein, ohne dort aber seine gesamten (auch ausserhalb des Landes) realisierten Einkünfte deklariert zu haben. Die STA gab an, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden. Dagegen machte A.________ geltend, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für 2018 im Zeitpunkt des Amtshilfegesuchs noch nicht verstrichen gewesen sei.
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B. | |
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: EStV) gewährte der STA mit Schlussverfügung vom 9. August 2019 Amtshilfe in steuerlichen Angelegenheiten für die Perioden 2013 - 2018 und Vermögenswerte von A.________ bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der STA und nahm an, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden sei.
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C. | |
Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Es hat die EStV angewiesen, sämtliche Hinweise auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung zu schwärzen und für alle das Steuerjahr 2018 betreffenden Informationen keine Amtshilfe zu leisten (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.
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D. | |
Am 10. September 2020 hat die EStV gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, Ziff. 1 des Urteilsdispositivs insofern aufzuheben, als angeordnet worden ist, für sämtliche das Steuerjahr 2018 betreffende Informationen keine Amtshilfe an Schweden zu leisten. In diesem Punkt sei ihre Schlussverfügung vom 9. August 2019 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
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E. | |
Es sind die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt somit in Betracht (vgl. Art. 113 BGG a contrario).
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1.2. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG).
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1.2.1. Wie Art. 84 BGG bezweckt auch Art. 84a BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist u.a. dann gegeben, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (vgl. dazu näher BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4, je m.w.H.). Eine solche Frage ist weiter dann anzunehmen, wenn die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Praxis abweicht (vgl. u.a. Urteil 2C_712/2019 vom 1. September 2019 E. 2.1 m.w.H). Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien im Einzelfall ist keine Frage grundlegender Bedeutung (vgl. Urteile 2C_829/2019 vom 8. Oktober 2019 E 3.1.2; 2C_588/2018 vom 13. Juli 2018 E 4.2; 2C_370/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.3).
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1.2.2. Im Verfahren 2C_703/2019 ging es - wie hier (vgl. unten E. 2) - um die Frage, ob der ersuchende Staat das Subsidiaritätsprinzip verletzt, wenn er die Schweiz um Amtshilfe ersucht und dabei Auskünfte erlangen will, die eine Steuerperiode betreffen, für welche die durch das interne Recht vorgesehene Frist zur Einreichung der Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist.
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Die EStV vertrat im erwähnten Verfahren wie vorliegend die Auffassung, dass sich diese Frage dort grundlegend und allgemein stelle. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum betreffenden Punkt, der eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffe, sei nicht einheitlich; somit sei ein klärendes Grundsatzurteil des Bundesgerichts notwendig.
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Das Bundesgericht hielt dazu in seinem Urteil vom 16. November 2020 fest, dass sich die Rechtsprechung bereits mit dem Subsidiaritätsprinzip befasst hatte (vgl. u.a. BGE 144 II 206 E. 3; Urteil 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; zudem: Urteil 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 9), nicht aber mit der nun durch die EStV aufgeworfenen Frage. Diese war geeignet, sich in einer bedeutenden Anzahl von Verfahren erneut zu stellen, weshalb sie einer bundesgerichtliche Klärung bedurfte und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellte (Urteil 2C_703/2019 E. 1.2).
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1.2.3. Im vorliegenden Fall ist damit auf die Beschwerde der EStV ebenfalls einzutreten, ist doch die Beschwerde zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als das klärende Bundesgerichtsurteil 2C_703/2019 noch nicht ergangen war (vgl. Urteil 2C_88/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.2 m.w.H. zu einer vergleichbaren Konstellation).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG) eingereicht worden. Die EStV ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG). Auf ihr Rechtsmittel ist somit einzutreten.
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1).
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1.5. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt, was von der beschwerdeführenden Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen ist (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3).
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2. | |
2.1. Aus Art. 27 Abs. 1 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-SE; SR 0.672.971.41) ergibt sich im Wesentlichen, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen austauschen, die namentlich zur Durchführung dieses Abkommens betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE besteht zwischen den Vertragsstaaten Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat.
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2.2. In Anwendung dieser Bestimmungen stellt sich hier die Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip verletzt ist, wenn aus Schweden ein Amtshilfegesuch an die Schweiz ergeht, obwohl die Frist zur Einreichung der Steuererklärung im ersuchenden Staat noch nicht abgelaufen ist. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 2C_703/2019 vom 16. November 2020 (unter Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Indien, aber inhaltlich mit dem DBA CH-SE übereinstimmender Bestimmungen) mit derselben Frage auseinandergesetzt. Dabei hat es auch hier wesentliche Grundsätze aufgestellt und Unterscheidungen gemacht.
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2.2.1. Das Subsidiaritätsprinzip ist grundsätzlich für eine gegebene Steuerperiode nicht eingehalten, wenn und soweit ein Amtshilfegesuch gestellt worden ist, bevor die Frist für das Einreichen der entsprechenden Steuererklärung verstrichen ist (E. 6.4).
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2.2.2. Die EStV kann grundsätzlich vermuten, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden ist (E. 6.5 erster Abschnitt). Wenn aber die durch das Amtshilfegesuch betroffene Person anhand einer hinreichenden Begründung geltend machen kann, dass die Frist, um die Steuererklärung einzureichen, im Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht verstrichen war, dann ist die EStV gehalten, diesen Punkt näher abzuklären (E. 6.5 zweiter Abschnitt).
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2.2.3. Für zwei verschiedene Fallgestaltungen hat das besagte Urteil eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips als nicht gegeben erachtet. Das betrifft zuerst einmal die Hypothese, in der die ersuchende Behörde angibt, dass ihre Anfrage mit dem Prinzip übereinstimmt und erklärt, warum sie eine solche Übereinstimmung annimmt. Dann muss sich die EStV mit diesen Erklärungen begnügen und davon ausgehen, dass das genannte Prinzip nicht verletzt ist, es sei denn, es lägen widersprüchliche Elemente vor, aufgrund derer am guten Glauben des ersuchenden Staates zu zweifeln wäre (Urteil 2C_703/2019 E. 6.6.1; vgl. auch Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.5).
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In einer zweiten Fallgestaltung gibt die ersuchende Behörde an, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die massgebliche (n) Steuerperiode (n) im Zeitpunkt ihres Amtshilfegesuchs noch nicht verstrichen war, in der Zwischenzeit aber abgelaufen ist, während die erbetenen Auskünfte weiterhin (voraussichtlich) erheblich sind. Unter solchen Umständen muss die EStV die Informationen übermitteln, auch wenn der ersuchende Staat im Zeitpunkt seiner Anfrage noch nicht all seine üblichen Informationsquellen gemäss internem Recht ausgeschöpft hat (Urteil 2C_703/2019 E. 6.6.2 mit ausführlicher Angabe von Gründen für diese Einschätzung).
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2.2.4. Zum umgekehrten Ergebnis führt jedoch eine andere Hypothese. Diese ist erfüllt, wenn die ersuchende Behörde die Anfrage der EStV um klärende Angaben nicht beantwortet oder nach abgelaufener Frist für die Einreichung der Steuererklärung nicht bestätigt, dass die zu übermittelnden Informationen weiterhin erheblich sind. Dann muss die EStV eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips feststellen und die betroffenen Elemente von den übermittelten Auskünften ausschliessen. Es liegt in der Folge am ersuchenden Staat zu entscheiden, ob er eine neue Anfrage formulieren will, um Informationen hinsichtlich derselben Steuerperiode zu erlangen (Urteil 2C_703/2019 E. 6.6.3).
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2.2.5. Im konkreten Fall war die Frist für die Einreichung der Steuererklärung im Zeitpunkt des Amtshilfegesuchs noch nicht abgelaufen, ohne dass das Gesuch dazu irgendeine Rechtfertigung oder Begründung enthalten hätte. Auf diesen Umstand der noch nicht verstrichenen Frist zur Einreichung der Steuererklärung machten die Pflichtigen die EStV aufmerksam. Diese wäre dann gehalten gewesen, beim ersuchenden Staat klärende Angaben einzufordern, was sie aber unterliess. Wenn die schweizerische Behörde ihrer Verpflichtung unter den gegebenen Umständen nicht nachkam, sich durch das Einfordern von zusätzlichen Angaben Gewissheit zu verschaffen, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt war, dann konnte der ersuchenden Behörde zwar nicht vorgeworfen werden, in einem späteren Zeitpunkt die weiterhin bestehende (voraussichtliche) Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte nicht spontan bestätigt zu haben. Dennoch waren die nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft. Deswegen galt es die strittigen Auskünfte von der Übermittlung auszuschliessen (Urteil 2C_703/2019 E. 6.7).
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2.3. Im vorliegend angefochtenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zuerst einmal zwei (mögliche) Unterschiede zum Verfahren festgestellt, das zum Urteil 2C_703/2019 führte: Dort war zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens die massgebliche Steuerperiode noch nicht abgeschlossen, im vorliegenden Fall hingegen schon. Zudem hat der Pflichtige hier angegeben, dass er noch nicht einmal die Möglichkeit zur Einreichung der Steuererklärung hatte, da die Behörde das entsprechende Formular ihm erst nach ihrem Amtshilfegesuch an die Schweiz zugestellt habe.
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Das angefochtene Urteil ist auf diesen zweiten Umstand nicht weiter eingegangen, hat aber zwei Gegebenheiten festgestellt, die im zum Verfahren 2C_703/2019 führenden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls erfüllt waren, und diese Gegebenheiten als entscheidwesentlich erachtet: Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung war weder dort noch hier abgelaufen. Zudem bestätigte der ersuchende Staat in keinem der beiden Fälle nach Ablauf der genannten Frist, dass die erbetenen Informationen immer noch erheblich waren. Aufgrund der beiden Umstände hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 17. August 2020 darauf geschlossen, dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt und die Amtshilfe für das Jahr 2018 zu verweigern ist (vgl. zum Ganzen E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils).
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2.4. Gemessen an den sich aus dem Urteil 2C_703/2019 ergebenden Grundsätzen und Unterscheidungen (vgl. oben E. 2.2) erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als zutreffend.
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2.4.1. Für das Bundesgericht verbindlich wird im angefochtenen Urteil festgestellt (vgl. oben E. 1.5), dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung noch nicht verstrichen war und die voraussichtliche Erheblichkeit nach Ablauf dieser Frist nicht bestätigt wurde. In einer solchen Situation obliegt es der EStV, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen (vgl. oben E. 2.2.5 u. 2.3), was hier jedoch unterblieben und auch im Verfahren vor dem Bundesvewaltungsgericht nicht nachgeholt worden ist (vgl. dazu auch hinten E. 2.6).
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2.4.2. Ausgehend von den genannten zwei Feststellungen und den unterbliebenen zusätzlichen Abklärungen seitens der EStV ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass der ersuchende Staat seine nach innerstaatlichem Recht bestehenden üblichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung nicht ausgeschöpft hat, so dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt sein könnte (vgl. Urteil 2C_703/2019 E. 6.5 zweiter Abschnitt).
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2.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag daran nichts zu ändern.
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2.5.1. Die EStV macht geltend, in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestünden Unsicherheiten, ja sogar Widersprüche. Wie es sich damit verhält, muss hier nicht weiter geprüft werden. Die massgeblichen Beurteilungsgrundlagen sind die Grundsätze und Unterscheidungen, die sich aus dem Urteil 2C_703/2019 ergeben. Dieses ist nach dem hier angefochtenen Urteil ergangen, weshalb eine Gutheissung der Beschwerde hier nicht in Frage kommen kann (vgl. dazu näher unten E. 2.6).
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2.5.2. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. dazu ausführlich E. 2.4.2 u. 2.4.3 des angefochtenen Urteils) habe sie unter den hier gegebenen Umständen weder Anlass noch Rechtfertigung gehabt, die Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen, da das Amtshilfegesuch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten habe.
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Dies wäre wohl dann zutreffend gewesen, wenn von der ersten der im Urteil 2C_703/2019 genannten Fallkonstellationen auszugehen gewesen wäre (vgl. oben E. 2.2.3). Dann hätte sich die EStV mit den Erklärungen der ersuchenden Behörde begnügen müssen, es sei denn, es hätten widersprüchliche Elemente vorgelegen, aufgrund derer am guten Glauben des ersuchenden Staates zu zweifeln gewesen wäre.
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Hier ist es dem ersuchenden Staat jedoch nicht gelungen, unwidersprochen darzulegen, dass und warum das Subsidiaritätsprinzip (dennoch) erfüllt gewesen sein sollte. Ebenso wenig war die zweite Hypothese erfüllt, in welcher die ersuchende Behörde angibt, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die massgeblichen Steuerperioden im Zeitpunkt ihres Amtshilfegesuchs noch nicht verstrichen war, in Zwischenzeit aber abgelaufen ist, ohne dass sich an der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen etwas geändert hätte (vgl. oben E. 2.2.1).
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Stattdessen war - wie das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. oben E. 1.5) - schon aufgrund der Website der ersuchenden Behörde offenkundig, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2018 im Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens noch nicht abgelaufen war (vgl. E. 3.1.3 des angefochtenen Urteils). Ebenso wenig lag eine nachträgliche Bestätigung der STA vor, wonach die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte nach Ablauf der genannten Frist weiterhin gegeben war (vgl. oben E. 2.3.2 u. 2.4.1).
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2.5.3. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin - wie schon im Verfahren 2C_703/2019 - geltend, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei zu undifferenziert, gehe sie doch ausnahmslos davon aus, dass das Subsidiaritätsprinzip immer dann verletzt sei, wenn die Frist zur Einreichung der Steuererklärung im Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens noch nicht verstrichen sei. Insbesondere hier lägen jedoch spezifische Umstände vor: Seit 2013 habe der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten verletzt und es namentlich unterlassen, eine Steuererklärung einzureichen. Aufgrund dieser jahrelangen und vollumfänglichen Verweigerungshaltung sei die ersuchende Behörde sehr wohl berechtigt gewesen, ihr Amtshilfegesuch sogar auf das Steuerjahr 2018 auszudehnen, für das der Betroffene (namentlich) seine Mitwirkungspflichten noch nicht verletzt hatte.
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Diesem Argument der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_703/2019 bereits Rechnung getragen (vgl. insb. E. 6.6.2). Mit den dort festgelegten Grundsätzen und Unterscheidungen stimmt die Beurteilung im vorliegenden Verfahren überein (vgl. oben E. 2.3 u. 2.4). An dieser Übereinstimmung ändert auch das Verhalten des Betroffenen während den vorangegangenen Perioden 2013-2017 nichts. Es war auf jeden Fall kein genügender Grund, um betreffend 2018 nicht den Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung abzuwarten. Das gilt umso mehr, als es der ersuchenden Behörde im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne weiteres offen gestanden hätte, die immer noch bestehende Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte nach Ablauf der besagten Frist zu bestätigen. Auch das ist jedoch unterblieben.
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2.6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich somit bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Möglichkeiten, sich mit einem verfrühten und/oder unzureichend abgeklärten Amtshilfegesuch zu befassen.
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2.6.1. Vorliegend hätten durchaus noch Abklärungsmöglichkeiten bestanden, solange das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht abgeschlossen war. Zum einen hätte die EStV die sich aufdrängenden Abklärungen selbst an die Hand nehmen, auch die immer noch bestehende voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Auskünfte überprüfen und all diese Informationen dann z.B. im Rahmen ihrer Vernehmlassung gegenüber der Vorinstanz einbringen können. Zum anderen hätte das Bundesverwaltungsgericht seinerseits - ausgehend von den bestehenden gesetzlichen Verfahrenskompetenzen (vgl. Art. 19 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 u. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen; Steueramtshilfegesetz; StAHiG; SR 651.1; vgl. auch Art. 12 VwVG u. Art. 37 VGG) - der EStV anordnen können, die noch fehlenden Abklärungen vorzunehmen und die zusätzlich benötigten Informationen einzuholen.
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2.6.2. Hier sind die noch fehlenden Abklärungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeholt worden. Stattdessen hat die Vorinstanz die genannten beiden Sachverhaltsfeststellungen getätigt (vgl. oben E. 2.4.1), aufgrund derer sie zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Betroffenen gelangt ist (vgl. oben E. 2.4.2). Das ist namentlich deswegen nicht zu beanstanden, weil berücksichtigt werden muss, dass das angefochtene Urteil vor dem hier für die bundesgerichtliche Beurteilung massgeblichen Urteil 2C_703/2019 ergangen ist. Über die sich aus diesem Urteil für die Vorinstanz ergebenden Konsequenzen hinaus kann unter den konkret gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sie zusätzliche Abklärungspflichten gehabt hätte, auch wenn die Möglichkeit solcher Abklärungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskompetenzen gelegen hätte.
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2.6.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus der Abweisung der Beschwerde weder für die EStV noch für die schwedische Steuerbehörde nachteilige Konsequenzen ergeben werden. Nichts hindert die STA daran, erneut ein Amtshilfegesuch für die Steuerperiode 2018 zu stellen, wenn die ersuchten Auskünfte weiterhin erheblich sind (BGE 139 II 404 E. 8.2).
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3. | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt worden und für den Beschwerdegegner somit keine Rechtsvertretungskosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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