BGer 8C_340/2021 | |||
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BGer 8C_340/2021 vom 18.05.2021 |
8C_340/2021 |
Urteil vom 18. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ GmbH,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (AL.2021.00020).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 6. Mai 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, hat, weshalb das kantonale Amt auf die von B.________ als Angestellter von der A.________ GmbH vorgenommenen Anmeldungen von Kurzarbeit nicht einzutreten brauchte,
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dass es dabei insbesondere auch näher ausführte, welche Sachverhalte von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; gemäss Vorinstanz kurz: DVO) erfasst seien und warum das Anmelden von Kurzarbeit nicht darunter falle,
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dass die Beschwerdeführer darauf nicht eingehen, geschweige denn näher ausführen, inwiefern die von der Vorinstanz dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich zu behaupten, die vorinstanzliche Auffassung finde keine Grundlage im Gesetz, reicht bei weitem nicht aus,
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dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzureichend sachbezogen begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist,
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dass demnach darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt werden.
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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