BGer 6B_275/2021 | |||
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BGer 6B_275/2021 vom 19.05.2021 |
6B_275/2021 |
Urteil vom 19. Mai 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. Januar 2021 (SST.2020.112).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 26. Januar 2021 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 1 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil darin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen wird. Stattdessen wird darin eine angebliche Vereinbarung mit dem zuständigen Betreibungsamt betreffend meldepflichtige Verdienste erwähnt, ein diesbezüglich vermeintliches Missverständnis thematisiert, ein stets korrektes Verhalten des Beschwerdeführers betont und zudem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und deren Vorgehen kritisiert, ohne dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerde konkret auch nur im Ansatz ergäbe, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil aus welchen Gründen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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