BGer 8C_361/2021 | |||
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BGer 8C_361/2021 vom 19.05.2021 |
8C_361/2021 |
Urteil vom 19. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ GmbH,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Qualifizierung für Stellensuchende (QuS), Zollstrasse 36, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2021 (AL.2020.00053).
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Nach Einsicht | |
in die am 17. Mai 2021 ergänzte Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 29. März 2021 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss,
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dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 10. Mai 2021 abgelaufen ist, womit die erst hernach eingereichten Schriftstücke für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung unbeachtlich bleiben,
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dass die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerdegegnerin, A.________ Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 1. Mai 2020 zu gewähren, mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer sei als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer trotz formeller Anstellung bei der B.________ GmbH als selbstständig Erwerbender zu qualifizieren, was einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse mangels gesetzlicher Grundlage von Vornherein ausschliesse,
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dass das kantonale Gericht hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwies (BGE 121 V 382 E. 3.a; Urteil 8C_47/2020 vom 6. April 2020 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
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dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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