BGer 9C_259/2021 | |||
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BGer 9C_259/2021 vom 20.05.2021 | |
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9C_259/2021 |
Urteil vom 20. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. März 2021 (63/2019/34).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. März 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 7. Mai 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas Interlaken-Unterseen GmbH vom 20. Juni 2019 zum Ergebnis gelangte, im massgebenden Zeitraum (d.h. zwischen 13. Oktober 2011 bzw. 22. Oktober 2013 und 8. Oktober 2019) sei bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (50 % in einer adaptierten Tätigkeit) eingetreten,
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dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Feststellungen eine eigene, abweichende Darstellung der gesundheitlichen Verhältnisse gegenüberzustellen und auf die Therapien zu verweisen, welchen sie sich nach wie vor unterziehe, was nicht genügt,
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dass daran auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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