BGer 5A_427/2021 | |||
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BGer 5A_427/2021 vom 21.05.2021 |
5A_427/2021 |
Urteil vom 21. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. April 2021 (RU210023-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, ihr die Vollmacht für zwei Stockwerkeigentümerkonten zu erteilen und ihr eine vollständige Kopie der Verwaltungsakten mit Aktenverzeichnis und Vollständigkeitsbestätigung des Verwalters umgehend zur Verfügung zu stellen.
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Am 24. Februar 2021 fand - nach obergerichtlicher Abweisung der Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung - die Schlichtungsverhandlung statt, zu der einzig die Beschwerdeführerin erschien. Das Friedensrichteramt ging von einer Säumnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus und stellte der Beschwerdeführerin die Klagebewilligung aus.
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Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren, die Klagebewilligung sei für nichtig zu erklären, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien von Fr. 420.-- auf Fr. 65.-- zu reduzieren und das Friedensrichteramt sei aufzufordern, die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den Strafverteidiger des Verwalters von der Klagebewilligung zu entfernen und eine korrigierte Klagebewilligung auszustellen.
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Mit Urteil vom 6. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen (sowie gegen weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe 17. Mai 2021) an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Klagebewilligung sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 65.-- bzw. Fr. 100.-- zu reduzieren.
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Erwägungen: | |
1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).
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Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus.
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Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Streitwert nach Ermessen festzulegen (Art. 51 Abs. 2 BGG), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil auch die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt wären (vgl. E. 3).
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2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.
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3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse (Art. 9 BV), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse (Art. 5 Abs. 3 BV) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei (Art. 30 BV). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Diese gehen dahin, dass gegen die Klagebewilligung kein Rechtsmittel erhoben werden könne, dass Rechtsanwalt Reto Ziegler mit Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 10. Juni 2020 zur Vertretung bevollmächtigt worden sei und dass die Höhe der sich auf § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH stützenden Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.-- nicht zu beanstanden seien bzw. angesichts der gestellten Rechtsbegehren solche von Fr. 65.-- ausser Frage stünden.
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Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass Kosten von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und solche von Fr. 420.-- völlig übertrieben seien, zumal das Friedensrichteramt bislang soweit ersichtlich keine Dienstleistungen erbracht, sie nicht zur Nennung eines Streitwertes aufgefordert und im Übrigen bestätigt habe, wonach es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle, dass die Vollmacht für Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, und das Friedensrichteramt diese von sich aus zu den Akten genommen habe, weshalb auch die Klagebewilligung nichtig sei, u.ä.m.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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