BGer 5A_428/2021 | |||
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BGer 5A_428/2021 vom 21.05.2021 |
5A_428/2021 |
Urteil vom 21. Mai 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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7. H.________,
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8. I.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. April 2021 (RU210024-O/U).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft xxx.
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Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 reichte sie beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, gegen die Miteigentümer ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, diese seien zu verpflichten, ohne Genehmigung der Stockwereigentümergemeinschaft bzw. eines rechtskräftigen Beschlusses keine Arbeiten an der Liegenschaft (Gebäude, Garten, Loggia, Terrassen) zu unternehmen oder in Auftrag zu geben oder das Grundstück zu bepflanzen oder eine Bepflanzung in Auftrag zu geben und kein Geld von den Stockwerkeigentümerkonten zu nehmen.
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Am 24. Februar 2021 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu der einzig die Beschwerdeführerin erschien. Das Friedensrichteramt ging von einer Säumnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus und stellte der Beschwerdeführerin die Klagebewilligung aus.
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Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren, die Klagebewilligung sei für nichtig zu erklären, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien von Fr. 420.-- auf Fr. 65.-- zu reduzieren und das Friedensrichteramt sei aufzufordern, eine korrigierte Klagebewilligung auszustellen.
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Mit Urteil vom 6. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen (sowie gegen weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe 17. Mai 2021) an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Klagebewilligung sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Klagebewilligung für nichtig zu erklären und die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 65.-- bzw. Fr. 100.-- zu reduzieren.
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Erwägungen: | |
1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).
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Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus.
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Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH), worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Streitwert nach Ermessen festzulegen (Art. 51 Abs. 2 BGG), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil auch die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt wären (vgl. E. 3).
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2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.
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3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse (Art. 9 BV) und alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse (Art. 5 Abs. 3 BV). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Diese gehen dahin, dass gegen die Klagebewilligung kein Rechtsmittel erhoben werden könne und auch nicht begründet werde, wieso die Klagebewilligung nichtig sein soll, sowie dass sich die auf Fr. 420.-- festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens auf § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH stützen würden und die Beschwerdeführerin nicht begründe, weshalb und inwiefern der Streitwert unter Fr. 1'000.-- liegen solle, so dass die Kosten auf Fr. 65.-- festzusetzen wären.
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Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens mit Fr. 420.-- klar ersichtlich zu hoch angesetzt seien, zumal das Friedensrichteramt kaum Dienstleistungen erbracht habe.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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